Reisen nach Österreich
Unter den nebenstehenden Links erhalten Sie nützliche Informationen über die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa nach Österreich.
Visa (Einreisetitel) werden für die Einreise zu einem maximal 3 bzw. 6 Monate nicht übersteigenden Aufenthalt als
Schengen Visum
- Reisevisum (Visum für den kurzfristigen Aufenthalt, Visum C) oder
Nationales Visum
- Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D)
erteilt.
Kurzaufenthalte
Visaanträge für Kurzaufenthalte können bei einer der Stellen des Visa Facility Service (VFS) gestellt werden.
Die Österreichische Botschaft in New Delhi nimmt ebenfalls Visaanträge entgegen. Dabei wäre aber zu beachten, dass aus organisatorischen Gründen dafür eine vorherige Terminvereinbarung unter der Tel.Nr. 0091-(0)11-2688 9170 notwendig ist.
Antragstellung
Bitte beachten Sie folgende Punkte
- Zuständige Botschaft ist die Botschaft jenes Staates, in dem ihr Hauptreiseziel liegt.
- In manchen Staaten in denen keine österreichische Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) vor Ort besteht, können Visa der Kategorien A und C bei den laut Schengen-Vertretungsregeln festgelegten Botschaften und Konsulaten der Schengen-Vertragspartner beantragt werden.
- Visaanträge für Kurzaufenthalte sollten mindestens 4 Wochen vor Reisebeginn gestellt werden.
- Eine Bearbeitung des Visum-Antrages kann erst nach vollständiger Vorlage aller von der Behörde geforderten Unterlagen erfolgen.
- Visaanträge können frühestens 3 Monate vor Abreise gestellt werden. Wird ein Antrag weniger als 15 Kalendertage vor Abreise gestellt, kann die Ausstellung des Visums vor Abreise nicht garantiert werden. In Fällen, wo eine Rückfrage notwendig ist, kann die Bearbeitungszeit mehrere Wochen betragen.
- Die gesamte Aufenthaltsdauer in den Schengen Mitgliedsstaaten muss durch eine Reisekrankenversicherung gedeckt sein. Die Deckungssumme für medizinische Gründe, dringende medizinische Behandlungen und/oder Notbehandlungen in einem Krankenhaus oder Todesfälle muss mindestens EUR 30.000,- betragen.
- Der Reisepass/das Reisedokument muss mehr als 3 Monate nach der beabsichtigten Ausreise aus den Schengen Mitgliedsstaaten gültig, nicht älter als 10 Jahre sein und mindestens 2 freie Seiten haben. Der im Reisepass angeführte Name muss dem Namen im Barcode des Passes entsprechen. Pässe mit nachträglichen Namenskorrekturen können nicht anerkannt werden.
- Antragsteller mit offiziellen Pässen (Diplomaten- oder Dienstpässe) müssen für die Befreiung von der Konsulargebühr eine Verbalnote beilegen.
- Die Botschaft kann Antragsteller zu einem persönlichen Gespräch laden und sie allenfalls ersuchen, nach ihrer Rückkehr nach Indien wieder vorzusprechen.
- Der Visawerber ist für die vollständige Vorlage des Visumantrages verantwortlich. Unterlagen sind dem Visawerber, nicht der Botschaft zuzustellen.
- Auskünfte über den Status des Visums werden nur an den Antragsteller oder seinen bevollmächtigten Stellvertreter und frühestens 15 Tage nach Antragstellung erteilt. Telefonische Auskünfte können nicht erteilt werden, Anfragen müssen per E-mail oder Fax erfolgen.
Aufenthalts- / Niederlassungsgenehmigung (Aufenthalt mehr als 180 Tage)
Anträge auf Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsgenehmigung sind ausschließlich persönlich gegen einen im Vorfeld vereinbarten Termin direkt an der Botschaft oder einem der Honorarkonsulate (ausgenommen Sri Lanka) zu stellen.
Die Entscheidung wird von der zuständigen österreichischen Bewilligungsbehörde getroffen und kann von der Botschaft weder zeitlich noch sachlich beeinflusst werden.
Die Antragsteller werden von der Botschaft nach Entscheidung durch die Inlandsbehörde automatisch verständigt. Anfragen nach dem Status bei der Botschaft sind daher sinnlos und werden nicht beantwortet.
Arbeitsaufnahme
Ein Schengenvisum berechtigt nur in wenigen Ausnahmefällen zur kurzfristigen Aufnahme einer Arbeit in Österreich! Personen, die eine Arbeit in Österreich suchen, mögen sich an das Arbeitsmarktservice (AMS) oder private Arbeitsvermittlungsfirmen wenden.
