Todesfall
Stirbt ein österreichischer Staatsbürger in Indien, so ist die österreichische Botschaft im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht, die Angehörigen bei den erforderlichen Veranlassungen zu unterstützen.
Wird die Botschaft über den Todesfall eines Österreichers in Kenntnis gesetzt, so wird sie umgehend veranlassen, dass die Angehörigen in Österreich informiert werden, allerdings in der Regel nicht durch das Außenministerium, sondern durch lokale Behörden (z.B. Gemeindeamt) in Österreich. Für die Veranlassungen in Bezug auf den Leichnam (Überführung, Kremierung, Begräbnis in Indien) ist der Wille des Verstorbenen maßgeblich; hat der Verstorbene keine diesbezügliche Verfügung getroffen, so liegt die Entscheidung bei den Angehörigen.
Zu beachten ist, dass die Kosten für eine Überführung eines Leichnams nach Österreich beträchtlich sein können. Bei Reiseversicherungen ist üblicherweise eine entsprechende Versicherung inkludiert.
Verständigung des Geburtsstandesamts
Um die Geburtseintragung in Österreich ergänzen zu können, melden Sie bitte den Todesfall unter Übersendung eines mehrsprachigen Auszugs aus dem Sterbebuch oder einer Sterbeurkunde an die konsularische Vertretung.
Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt
Hat der/die Verstorbene eine Pension aus Österreich bezogen, denken Sie bitte daran, die zuständige Pensionsversicherungsanstalt zu verständigen.
Verlassenschaftsverfahren in Österreich
Seit dem 1.1.2005 ist die österreichische Abhandlungsgerichtsbarkeit über bewegliches Vermögen im Ausland nur noch dann gegeben, wenn der Erblasser österreichischer Staatsbürger war und seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte oder die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist. Selbst wenn danach die österreichische Abhandlungsgerichtsbarkeit gegeben sein sollte, wird ein Verlassenschaftsverfahren nicht von Amts wegen eingeleitet, sondern nur auf Antrag eines Erbberechtigten.
Nach österreichischem Recht wird jemand nur Erbe, wenn er im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens vom zuständigen österreichischen Gericht zum Erben eingeantwortet worden ist. Ein solches Verlassenschaftsverfahren wird durchgeführt
- über eine Liegenschaft in Österreich
- über in Österreich gelegenes bewegliches Nachlassvermögen, wenn der Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsbürger war oder seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte oder wenn die Durchsetzung aus dem Erb-, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist
- über im Ausland befindliches bewegliches Nachlassvermögen, wenn der Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsbürger war und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder die Durchsetzung aus dem Erb-, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist. Manche zwischenstaatliche Vereinbarungen sehen für die Abhandlung von beweglichem Nachlassvermögen im Ausland Abweichendes vor.
Während in den ersten zwei Fällen das Verlassenschaftsverfahren von Amts wegen eingeleitet wird, sobald das zuständige Gericht vom Todesfall durch eine öffentliche Urkunde oder sonst auf unzweifelhafte Art erfahren hat, bedarf die Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens im letzten Fall eines Antrags einer Person, die als Erbe in Betracht kommt.
Sollte sich im Einzelfall die Durchführung eines Verlassenschaftsverfahrens in Österreich als notwendig erweisen und in Österreich kein Verlassenschaftsverfahren anhängig sein, muss sich der am Nachlass Berechtigte unter Vorlage einer Sterbeurkunde an das zuständige Bezirksgericht wenden und - soweit es um das im Ausland gelegene bewegliche Vermögen des Erblassers geht - zugleich die Abhandlung beantragen. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Amtsbereich der Verstorbene seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Lässt sich ein solcher nicht ermitteln oder war er bei mehreren Gerichten begründet, ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich der größte Teil des im Inland gelegenen Vermögens des Verstorbenen befindet. Besteht auch danach keine örtliche Zuständigkeit, ist das
Bezirksgericht Innere Stadt Wien
Marxergasse 1 a
A-1030 Wien
Tel.: +43 (0) 1 / 515 28-0
Fax: +43 (0) 1 / 515 28-454
zuständig.
