Namensänderung
Auf österreichische Staatsbürger ist ausschließlich österreichisches Namensrecht anwendbar. Bei Doppelstaatsbürgern kann es daher dazu kommen, dass der Familienname im jeweiligen Rechtsbereich anders lautet.
Mangels einer Festlegung vor der Eheschließung nimmt eine österreichische Frau automatisch den Familiennamen des Mannes an.
Mit einer Scheidung verändert sich der Familienname nicht. Ein früherer Familienname wird nicht automatisch wieder angenommen.
Der Familien- und Vorname eines österreichischen Staatsbürgers, auch wenn er Doppelbürger ist, kann für den österreichischen Rechtsbereich nur durch einen Bescheid der zuständigen österreichischen Verwaltungsbehörde geändert werden. Bewilligungen ausländischer Behörden zur Führung eines anderen Namens sind daher in der Regel weder für die österreichischen Behörden im Inland noch für die Vertretungsbehörden rechtswirksam.
Zuständige österreichische Verwaltungsbehörde ist für die Änderung von Familien- und Vornamen die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz gehabt hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und hat er nie einen Wohnsitz in Österreich gehabt, so ist das Magistrat der Stadt Wien zuständig.
Gesetzliche Gründe für eine Namensänderung
Familiennamen und Vornamen dürfen nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt und der Bewilligung keiner der in § 3 NÄG angeführten Gründe entgegensteht (siehe dazu: Help-Amtshelfer).
Beizubringende Unterlagen:
- ausgefülltes Antragsformular
- Geburtsurkunde
- gegebenenfalls: Heiratsurkunde(n)
- gegebenenfalls: Scheidungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- amtlicher Lichtbildausweis / Reisepass
- eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
