Adoption
Eine im Ausland erfolgte rechtswirksame Adoption bedarf keiner ausdrücklichen Anerkennung in Österreich. Eine allgemeine Bestätigung, dass eine im Ausland erfolgte Adoption für den österreichischen Rechtsbereich wirksam ist, wird jedenfalls nicht erstellt, d.h. eine im Ausland abgeschlossene Adoption wird im Inland nicht förmlich anerkannt.
Werden bei einer Behörde Anträge auf Grund der ausländischen Adoption gestellt (z. B.: Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft), so prüft die befasste Behörde lediglich, ob die Adoption rechtswirksam und anzuerkennen ist.
Als Voraussetzungen für die Anerkennung einer Auslandsadoption wird geprüft, ob die internationale Zuständigkeit der ausländischen Behörde (Gericht), die die Adoption durchgeführt hat, gegeben ist - dies ist der Fall, wenn die Adoption durch die Heimatbehörden des Kindes durchgeführt wurde und kein Verstoß gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (z.B. Doppelehe, Kinderarbeit) vorliegt.
Das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption für Österreich ist am 1. September 1999 in Kraft getreten. Dem Übereinkommen gehören bereits eine Reihe europäischer, südamerikanischer und asiatischer Staaten an. Die zuständigen österreichischen zentralen Behörden sind die jeweiligen Landesregierungen, die von Adoptiv-WerberInnen auf jeden Fall kontaktiert werden sollten.
Bei der Adoption eines ausländischen Kindes gibt es je nach Herkunftsland unterschiedliche Bedingungen. Es gibt beispielsweise Herkunftsländer, die die Kinder
- nur zu ihren neuen Eltern ausreisen lassen, wenn die Adoption im Heimatland des Wahlkindes durchgeführt wird,
- mit einem speziellen Übergabebeschluss ausreisen lassen und die Adoption im Aufnahmeland vollzogen wird.
Die Adoption im Herkunftsland setzt manchmal voraus, dass sich die AdoptionsbewerberInnen eine Zeit lang in diesem Land aufhalten müssen, bis das Verfahren der Adoption dort abgeschlossen werden kann. Da sich die Bedingungen der Herkunftsländer für die Adoption häufig ändern, ist es sinnvoll, genauere Informationen zu einem bestimmten Land von den Adoptionsvermittlungsstellen der freien Verbände als auch bei den jeweiligen Jugendämtern Ihres Bundeslandes einzuholen.
Eine Adoption im Sinne der österreichischen Rechtssprechung ist für Ausländer in Indien nicht vorgesehen. Lediglich in religiöser Hinsicht sieht der „Hindu Adoption and Maintenance Act, 1956“ eine Adoption vor, welche grundsätzlich auf Minderjährige (bis zum vollendeten 15. Lebensjahr) anwendbar ist und lediglich Personen betrifft die der Hinduistischen, Buddhistischen, Jain oder Sikhreligion angehören oder andere Personen, die nicht Christen, Muslime, Parsi oder Mosaischen Glaubens sind.
Generell ist Adoption in Indien im “Guardian and Wards Act, 1890” geregelt, also im Recht für Pflegschaft und Vormundschaft. Ausländische Personen werden nach obigem Recht und nach Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen üblicherweise nur zum Vormund bestellt, die Adoption selbst hat allerdings nach dem Recht des Staates gemäß der Staatsbürgerschaft des Vormundes zu erfolgen.
In Indien ist CARA die für Adoptionsangelegenheiten verantwortliche Behörde. Anfragen bezüglich einer Adoption in Indien sollen ausschließlich an diese Organisation gerichtet werden.
Central Adoption Resource Agency (CARA)
Ministry of Social Justice and Empowerment
West Block 8, Wing 2, II Floor
R.K. Puram, New Delhi - 110 066, Indien
Tel: +91-11-2610 6725 / 6783 / 5346, 2618 0196
E-Mail: cara(at)bol.net.in
Österreichische Bürger, die sich zwecks einer Adoption Hilfe suchend an Vereine bzw. Organisationen wenden, sollen darauf achten, dass diese eine Lizenz von CARA aufweisen können.
Die Staatsbürgerschaft des Adoptivkindes wird durch die Adoption nicht berührt. Ein minderjähriges, ausländisches Kind, das von einem/einer österreichischen StaatsbürgerIn adoptiert wird, hat jedoch einen Rechtsanspruch, dass ihm die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird.
Ein Adoptivkind eines/einer österreichischen StaatsbürgerIn genießt zwar in Österreich Niederlassungsfreiheit, vor der Einreise eines im Ausland adoptierten Kindes ist es trotzdem erforderlich, ein Visum D bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland zu beantragen. Genauere Informationen über die im Staatsbürgerschaftsgesetz geregelte Möglichkeiten des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft erhalten Sie bei der Staatsbürgerschaftsabteilung des Amtes der Landesregierung Ihres Hauptwohnsitzes oder an der österreichischen Botschaft New Delhi sowie in der Rubrik Staatsbürgerschaft dieser Website.
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