Zoll
Bei Ihrer Einreise nach Österreich unterliegen die von Ihnen mitgeführten Waren grundsätzlich einer Zollkontrolle.
Beim Passieren des Zolls müssen Sie folgende Waren deklarieren, d.h. eine Zollanmeldung abgeben:
- nicht für den Eigenbedarf bestimmte Waren
- außerhalb der EU erworbene Waren, die die Freimengen für Tabakwaren, Alkoholika, Parfums, Toilettewasser, Kaffee, Tee, Arzneimittel und die Freigrenze für andere Waren übersteigen
- Waren, die Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen unterliegen
Bundesministerium für Finanzen
Eingangsabgaben
Bei der Einfuhr müssen Sie für im Ausland gekaufte Waren grundsätzlich die darauf entfallenden Eingangsabgaben bezahlen. Diese setzen sich - je nach Ware - zusammen aus Zoll und sonstigen Eingangsabgaben, wie z.B. Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer, Biersteuer oder Alkoholsteuer.
Bei der Berechnung des Eingangsabgabenbetrages wird grundsätzlich vom Kaufpreis ausgegangen. Bewahren Sie daher Einkaufsbelege oder Rechnungen über die im Ausland gekauften Waren auf. Können Sie den Kaufpreis nicht belegen, so wird von Preisen aus vergleichbaren Einfuhren gekaufter Waren ausgegangen. Sofern der Zollstelle derartige Preise nicht bekannt sind oder Sie die Waren nicht gekauft, sondern z.B. geschenkt bekommen haben, wird der Wert geschätzt. Enthält der Kaufpreis z.B. einen Mehrwertsteuerbetrag, so wird dieser Betrag nicht in die Berechnungsbasis einbezogen, wenn Sie nachweisen können, dass die Waren im Erwerbsland von der Mehrwertsteuer befreit worden sind oder befreit werden und diese Befreiung Ihnen als Käufer zugute kommt. Die Abgabenhöhe hängt daher primär von Wert und Zollsatz ab.
Hinweis: Die Tabaksteuer wird jedoch vom Kleinverkaufspreis berechnet.
Freimengen und Freigrenze
Folgende Waren, die Sie in Ihrem Reisegepäck zu Ihrem Eigenbedarf oder als Geschenk einführen, sind abgabenfrei:
Tabakwaren (ab einem Alter von 17 Jahren):
- 200 Stück Zigaretten oder
- 100 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von max. 3 Gramm) oder
- 50 Stück Zigarren oder
- 250 Gramm Rauchtabak oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
Alkoholika (ab einem Alter von 17 Jahren):
- 1 Liter destillierte Getränke und Spirituosen mit mehr als 22 % vol., unvergällter Ethylalkohol ab 80 % vol. oder
- 2 Liter destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder ähnliche Getränke bis zu 22 % vol.; Schaumweine, Likörweine oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und
- zusätzlich 2 Liter nicht schäumende Weine
Andere Waren:
- 50 Gramm Parfums
- 0,25 Liter Toilettewasser
- Arzneimittel in der Ihrem Reisebedarf entsprechenden Menge
- andere Waren bis zu einem Gesamtwert von Euro 175
Mehrere Reisende dürfen ihre Freigrenzen nicht zusammenrechnen, es ist daher z.B. nicht möglich, eine Ware im Wert von Euro 350 zu zweit abgabenfrei einzuführen. Sie können diese Befreiungen einmal pro Kalendertag in Anspruch nehmen.
Gold - Goldbarren - Goldmünzen
Für unbearbeitetes oder noch nicht fertig verarbeitetes Gold (auch platiniert), für ebensolche Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber sowie für Goldpulver müssen Sie die Einfuhrumsatzsteuer jedenfalls bezahlen.
Aber: Goldbarren oder Goldplättchen mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Promille und bestimmte Goldmünzen sind von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Dies gilt auch bei Überschreiten der Freigrenze von Euro 175.
Kaffee und Tee
Bei Kaffee und Tee sowie bei deren Extrakten und Essenzen ist die Abgabenbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer beschränkt auf:
- 500 Gramm Kaffee oder
- 200 Gramm Kaffee-Extrakte und Kaffee-Essenzen (ab einem Alter von 15 Jahren) und
- 100 Gramm Tee oder
- 40 Gramm Tee-Extrakte und Tee-Essenzen
Wenn Sie beispielsweise die Freigrenze von Euro 175,- bereits anderweitig ausgenützt haben und daher für die darüber hinaus mitgebrachten 100 Gramm Tee Zoll zahlen müssen, ist diese Menge an Tee aber jedenfalls von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.
Umsatzsteuerrückvergütung
Reisende mit Nicht-EU-Wohnsitz erhalten für Waren, die sie in Österreich gekauft haben, auf Antrag die Umsatzsteuer vom Verkäufer rückvergütet. Beachten Sie dafür folgende Voraussetzungen:
- Der Rechnungsbetrag (gegebenenfalls inkl. Umsatzsteuer) muss Euro 75 übersteigen
- In Ihrem Reisepass oder sonstigen Grenzübertrittsdokument ist ein Wohnort außerhalb der EU eingetragen
- Sie führen die Ware in Ihrem Reisegepäck aus der EU vor Ablauf des dritten Kalendermonats aus, der auf den Monat des Kaufs folgt
- Sie weisen die Ausfuhr des Gegenstandes gegenüber dem Verkäufer nach
Der Nachweis erfolgt durch Rücksendung:
- des vom Verkäufer ausgestellten Formblatts oder
- der Rechnung, versehen mit einer Bestätigung der Ausgangszollstelle (d.i. die letzte Zollstelle vor Verlassen der EU), an den Verkäufer
Eine nachträgliche Bestätigung wird nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt. An manchen Grenzübergängen sind private Clearingstellen eingerichtet, die gegen Entgelt die Rückvergütung für Sie abwickeln.
Wichtige Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen
Aus Nicht-EU-Staaten dürfen Reisende mit Wohnsitz in Österreich Waffen nur dann einführen, wenn sie der Zollstelle einen Waffenpass oder eine Waffenbesitzkarte vorweisen können. Reisende mit Wohnsitz außerhalb Österreichs benötigen eine Bewilligung zum Besitz von Schusswaffen gemäß § 39 des österreichischen Waffengesetzes.
Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Mitbringen von Schusswaffen und Munition kann
- entweder direkt bei der Behörde in Österreich, das ist die Bezirkshauptmannschaft oder Bundespolizeidirektion, die für den beabsichtigten Aufenthaltsort oder - im Falle einer Durchreise - die Grenzübertrittstelle örtlich zuständig ist
- oder bei der nächsten konsularischen Vertretung eingebracht werden.
Beachten Sie bitte, dass die Einfuhr bestimmter Waffen generell verboten ist.
Waffeneinfuhr
Aus Nicht-EU-Staaten dürfen Reisende mit Wohnsitz in Österreich Waffen nur dann einführen, wenn sie der Zollstelle einen Waffenpass oder eine Waffenbesitzkarte vorweisen können. Reisende mit Wohnsitz außerhalb Österreichs benötigen eine Bewilligung zum Besitz von Schusswaffen gemäß § 39 des österreichischen Waffengesetzes.
Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Mitbringen von Schusswaffen und Munition kann
- entweder direkt bei der Behörde in Österreich, das ist die Bezirkshauptmannschaft oder Bundespolizeidirektion, die für den beabsichtigten Aufenthaltsort oder - im Falle einer Durchreise - die Grenzübertrittstelle örtlich zuständig ist
- oder bei der nächsten konsularischen Vertretung eingebracht werden.
Beachten Sie bitte, dass die Einfuhr bestimmter Waffen (z. B. Pumpguns, Schlagringe) generell verboten ist.
Funkgeräte
Für das Verbringen von bewilligungspflichtigen Funksendeanlagen und Funkempfangsanlagen nach Österreich gelten die Einfuhrbeschränkungen des Telekommunikationsgesetzes. Die Einfuhr derartiger Waren ist daher nur dann zulässig, wenn eine fernmeldebehördliche Einfuhrbewilligung vorgelegt wird.
Als Funksendeanlagen gelten alle Fernmeldeanlagen (das sind technische Anlagen zur Aussendung oder zur Übertragung von Nachrichten), die elektromagnetische Wellen verwenden, die sich ohne künstliche Führung im freien Raum ausbreiten.
Unter die Bewilligungspflicht fallen nur jene Funkempfangsanlagen, die zur Warnung vor Geschwindigkeitsmesseinrichtungen dienen (z.B. Radarwarngeräte, Laserwarngeräte).
Ausnahme
Eine fernmeldebehördliche Einfuhrbewilligung ist im Reiseverkehr nicht notwendig:
für Reisende mit normalem oder gewöhnlichem Wohnsitz in Österreich mit
- Funksendeanlagen aller Art, die zum persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung des Berufes des Reisenden aus Österreich ausgeführt (d. h. bereits vor Antritt der Reise in Österreich erworben) wurden und anschließend wieder nach Österreich eingeführt werden
- generell bewilligte Funkanlagen (Vorlage des Verzeichnisses der Fernmeldebehörde über generell bewilligte Funkanlagen oder einer Bescheinigung). Als generell bewilligte Funkanlagen gelten z.B. GSM-Funktelefone, CT1-Schnurlostelefone, Satellitenfunkanlagen, udgl.
für Reisende mit normalem oder gewöhnlichem Wohnsitz im Ausland mit
- Funksendeanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen
- Funksendeanlagen, für die im Herkunftsstaat des Besitzers eine Bewilligung zum Betrieb erteilt wurde, unter der Bedingung, dass die Inbetriebnahme der Funksendeanlage auf österreichischem Bundesgebiet durch entsprechende technische Vorkehrungen ausgeschlossen ist
- Sprechfunkanlagen kleiner Leistung im 27 MHz-Bereich, die entweder in Deutschland, Großbritannien oder den Niederlanden zugelassen sind
- generell bewilligte Funkanlagen (Vorlage des Verzeichnisses der Fernmeldebehörde über generell bewilligte Funkanlagen oder einer Bescheinigung). Als generell bewilligte Funkanlagen gelten z. B. GSM-Funktelefone, CT1-Schnurlostelefone, Satellitenfunkanlagen, udgl.
