Scheidung
Allgemeine Informationen zum Thema "Scheidung" erhalten sie im Help - Amtshelfer.
Zuständig für Scheidungsverfahren sind die Behörden des Landes, in dem beide Eheleute wohnen oder zuletzt gemeinsam gewohnt haben.
Seit Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes am 1.1.2005 ist für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Eheangelegenheiten in Österreich gemäß § 97 Abs. 1 AußStrG generell kein obligatorisches gerichtliches Anerkennungsverfahren mehr vorgesehen. Diese vereinfachte Anerkennung, ohne Durchführung eines eigenen gerichtlichen Verfahrens, erfolgt nunmehr insbesondere durch den Standesbeamten bei der Prüfung der Ehefähigkeit. Sollten jedoch Zweifel über die Anerkennungswürdigkeit einer Entscheidung vorliegen, so kann die Anerkennung wie nach bisheriger Rechtslage in einem selbständigen Verfahren vor Gericht gemäß § 98 AußStrG beantragt werden.
Ist meine Scheidung in Österreich gültig?
Damit die Entscheidung einer ausländischen Behörde über die Scheidung in Österreich gültig ist, muss ein Anerkennungsantrag gestellt werden. Hiezu benötigen Sie (im Original):
- Antragsformular
- Scheidungsurteil mit Bestätigung der Rechtskraft (final decree)
- Übersetzung in die deutsche Sprache
- Heiratsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
Wiederannahme eines früheren Familiennamens nach Scheidung
Die geschiedene Ehefrau (bzw. der geschiedene Ehemann, falls er den Familiennamen der Frau angenommen hat) behält den Ehe-Familiennamen (§ 62 EheG), d.h. die Wiederannahme z.B. des Mädchennamens erfolgt nicht automatisch.
In Österreich besteht nach der Scheidung die Möglichkeit, durch Abgabe einer Erklärung vor der Vertretungsbehörde oder dem zuständigen Standesamt, einen früheren Familiennamen wieder anzunehmen. Die Wiederannahme eines früheren Familiennamens aus einer bereits geschiedenen oder aufgehobenen Ehe ist nur dann möglich, wenn aus jener Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist. Auch bei Abgabe einer solchen Erklärung durch einen geschiedenen Ehegatten behalten dessen Kinder ihren früheren Familiennamen, sofern kein Antrag auf Namensänderung bewilligt wird.
Das Namensänderungsgesetz sieht allerdings für die Namensanpassung eines minderjährigen Antragstellers an den Familiennamen der Person, der längerfristig die Obsorge zukommt, erleichterte Bedingungen vor.
Für die Namensänderung ist bei der Botschaft bzw. einem der österr. Honorar(general)konsulate eine entsprechende Beurkundung auszufüllen und zu unterschreiben. Weiter sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Heiratsurkunde der letzten Eheschließung
- rechtskräftiges Scheidungsurteil (sowie ggfs. Nachweis der Anerkennung in Österreich)
- evtl. Heirats- und Scheidungsurkunde der Vorehe, von der der beantrage Familienname abgeleitet wird (nur möglich, wenn es Kinder aus dieser Ehe gibt)
- evtl. Nachweis der Nachkommenschaft aus dieser Vorehe, deren Familienname angestrebt wird
- Depot von € 50,- für Gebühren.
Den Unterlagen ist gegebenenfalls eine beeidete deutschsprachige Übersetzung anzuschließen.
Der Antrag wird vom zuständigen Standesamt in Österreich entschieden. Die Bearbeitungsdauer dafür beträgt mindestens 6 Wochen.
Zuständiges Bezirksgericht
Wenn Sie in Österreich wohnen, ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Bereich Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, andernfalls das
Bezirksgericht Innere Stadt Wien
Marxergasse 1A (City Tower Vienna)
A - 1030 Wien
Tel: +43 (0) 1 / 515 28-0
Fax: +43 (0) 1 / 515 28-454
Für die Vorlage des Scheidungsurteils bei österreichischen Behörden empfiehlt es sich, von einem gerichtlich beeideten Übersetzer eine Übersetzung in die deutsche Sprache anfertigen zu lassen. Bitte Bedenken sie, dass analog zur Übersetzung eine Beglaubigung bzw. Überbeglaubigung der entsprechenden Dokumente erforderlich ist (siehe Kapitel "Beglaubigung"und "Übersetzungen").
Die Adressen anderer Bezirksgerichte finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Justiz.
Die Gerichtsgebühren betragen pauschal Euro 72,-. Bei der Befassung der Österreichischen Botschaft können noch zusätzlich Konsulargebühren anfallen (siehe dazu Punkt "Konsulargebühren").
Rechtsgrundlage
Verordnung (EG) Nr. 1374/2000 des Rates vom 29.5.2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten.
