Rechtsauskunft
Abgesehen von den in der Folge angeführten Einschränkungen sind die konsularischen Vertretungen Österreichs im Rahmen ihrer Möglichkeiten gerne bemüht, Ihnen bei der Beschaffung von Informationen und Auskünften behilflich zu sein. Beachten Sie bitte, dass die von einem Honorarkonsul ehrenamtlich geführten Konsulate nicht über die gleichen Befugnisse und Möglichkeiten wie die Berufskonsuln verfügen. Es ist empfehlenswert, zunächst die im Internet verfügbaren Informationen zu studieren und erst dann die konsularischen Vertretungen zu befassen.
Die konsularischen Vertretungen Österreichs sind nicht berechtigt, Zeugnisse oder amtliche Bestätigungen über die geltende österreichische Rechtslage zu bestimmten Fragenkomplexen (etwa Erb-, Scheidungs- oder Eherecht) auszustellen. Sie kann Ihnen aufgrund ihrer Erfahrung lediglich allgemein gehaltene, unverbindliche Hinweise auf die österreichischen Bestimmungen geben und (wenn es sich um kürzere Texte handelt) Kopien in deutscher Sprache übermitteln. Übersetzungen von Gesetzestexten fertigt die Botschaft nicht an.
Indisches Recht
Bei Fragen und Auskünfte können Sie sich an die Vertrauensanwältin der Österreichischen Botschaft, darüber hinaus jederzeit an Rechtsanwälte oder Notare wenden. Bitte informieren Sie sich über mögliche anfallende Kosten vor eine Inanspruchnahme einer Dienstleistung.
Anwälte
Österreichisches Recht
Das Rechtsinformationssystem des Bundes enthält eine beinahe komplette Sammlung der österreichischen Rechtstexte. Die Bibliothek der Österreichischen Botschaft in New Delhi bietet eine Sammlung der österreichischen Bundesgesetzblätter seit 1945 bis 1996 in gedruckter Form und der späteren, digital gespeicherten Gesetzestexte.
Rechtsinformationssystem des Bundes
Zeugnisse über den Wortlaut gesetzlicher Bestimmungen
Gemäß § 186 Abs. 2 Außerstreitgesetz - AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003, sind die österreichischen konsularischen Vertretungen nicht berechtigt, Zeugnisse oder amtliche Bestätigungen über die geltende österreichische Rechtslage auszustellen:
§ 186 Abs. 2: "Zeugnisse über den Wortlaut gesetzlicher Bestimmungen, die in der Republik Österreich in Geltung stehen oder gestanden sind, hat das Bundesministerium für Justiz Personen zu erteilen, die eines solchen Zeugnisses zur Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte im Ausland bedürfen."
Anträge müssen in deutscher Sprache gestellt werden (oder mit einer Übersetzung versehen werden), Namen und Anschrift des/der Antragstellers/in enthalten und die Bestimmungen, über die ein Gesetzeszeugnis ausgestellt werden soll, genau bezeichnen. Ebenso sollte der Antrag einen Hinweis enthalten, für die Verfolgung oder Verteidigung welcher Rechte des/der Antragstellers/in im Ausland das Gesetzeszeugnis benötigt wird. Die zu entrichtende Gebühr beträgt derzeit Euro 40,00.
Die Anträge können direkt an das
Bundesministerium für Justiz
Abteilung I 9 (betreffend Zivil- und Zivilverfahrensrecht)
bzw. Abteilung IV 1 (betreffend Straf- und Strafverfahrensrecht)
Museumstrasse 7
A-1070 Wien
oder im Wege einer konsularischen Vertretung gestellt werden. Im letzteren Fall fallen zusätzlich Konsulargebühren von insgesamt Euro 42,00 an.
Europäisches und internationales Recht
Neben vielen anderen Institutionen bieten Europarat, Europäische Union und die Vereinten Nationen zahlreiche Links zu europäischen und internationalen Rechtsquellen und Vertragstexten.
