Beglaubigung
Liste der Mitgliedsstaaten des Haager Beglaubigungsübereinkommens (Englisch)
Liste der Staaten mit denen ein bilaterales Abkommen besteht
Liste der Staaten ohne Vertragsregelung
Die Beurkundung der Echtheit einer Unterschrift bzw. eines Siegels auf einer Urkunde oder einem Schriftstück durch eine Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) wird als Beglaubigung bezeichnet. Bitte beachten Sie, dass eine Beglaubigung auch von allen Honorarkonsulaten vorgenommen werden kann.
Von Vertretungsbehörden werden nur Personenstandsurkunden überbeglaubigt, auf Kaufverträgen, Vollmachten werden die Unterschriften beglaubigt. Hiefür ist die persönliche Vorsprache notwendig.
Bitte beachten Sie folgende Punkte:
- Übersetzungen dürfen von den Vertretungsbehörden weder angefertigt noch deren Richtigkeit beglaubigt werden
- Die Vertretungsbehörde ist nicht für den Inhalt der Urkunde/des Schriftstücks verantwortlich
- Die die Beglaubigung beantragende Person muss sich durch einen Lichtbildausweis (z.B. gültiger Reisepass) ausweisen.
- Die Gebühr für eine Beglaubigung beträgt derzeit Euro 40,00. Dieser Betrag ist bei Antragstellung in der Landeswährung in bar zu entrichten.
Die Botschaft bietet im Bereich der Beglaubigungen folgende kostenpflichtige Dienstleistungen an:
- Beglaubigung der Unterschrift einer Privatperson: Hier ersetzt die Botschaft die Dienstleistung eines Notars. Wenn Sie eine beglaubigte Unterschrift benötigen, können Sie gemeinsam mit der Person, deren Unterschrift beglaubigt werden soll, an die Botschaft kommen, die Unterschrift wird dann in Gegenwart eines unserer Mitarbeiter geleistet.
- Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift oder einer sonstigen Vervielfältigung: Hier ist die Dienstleistung ähnlich wie bei der Beglaubigung einer Unterschrift: die Botschaft bestätigt, dass die Kopie eines Schriftstückes echt ist. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass die Kopie oder sonstige Abschrift in Gegenwart eines Botschaftsmitarbeiters angefertigt wird.
- Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift oder eines Amtssiegels: In Indien ausgegebene Dokumente müssen vorerst von den zuständigen Behörden des jeweiligen Bundesstaates beglaubigt werden.
Für Personenstandsurkunden ist dies das üblicherweise das Home Department oder General Administration Department. Für Zeugnisse, Studiendokumente etc. sind dies die jeweiligen Regional Authentication Centers.
In weiterer Folge sind die Urkunden durch das Ministry of External Affairs in New Delhi oder einer der Außenstellen des Ministry of External Affairs mit der Apostille nach dem Haager Beglaubigungsübereinkommen zu versehen. Mit der Apostille erlangen die Dokumente Gültigkeit für den österreichischen Rechtsbereich.
Für Übersetzungen in Österreich wenden Sie sich bitte an einen gerichtlich beeideten Übersetzer. Die Liste der zugelassenen Übersetzer in Österreich finden Sie unter dem angeführten Link:
Gerichtsdolmetscher
Beglaubigung im Hochschulbereich
Informationen über das Beglaubigungswesen im Hochschulbereich finden Sie im Merkblatt, welches zum Download zu Verfügung steht.
