Staatsbürgerschaft

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Die österreichische Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung, Verleihung, Erstreckung der Verleihung etc. erworben werden.
Die Erwerbsart durch Abstammung bedeutet, dass ein eheliches Kind mit der Geburt automatisch Staatsbürger wird, wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger ist bzw. zum Zeitpunkt des Todes österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger war.
Uneheliche Kinder erwerben automatisch die Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt österreichische Staatsbürgerin ist, ohne dass auf den Geburtsort des Kindes oder die Staatsangehörigkeit des unehelichen Vaters Rücksicht genommen wird.
Die Erwerbsart durch Verleihung gilt vor allem für Fremde, die sich in Österreich niedergelassen haben.
Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an eine Fremde/einen Fremden kann unter bestimmten Voraussetzungen auch auf ihren Ehegatten/seine Ehegattin und die minderjährigen, ledigen Kinder erstreckt werden.
Genauere Informationen über die oben angeführten und weitere im Staatsbürgerschaftsgesetz geregelte Möglichkeiten des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft erhalten Sie bei der Staatsbürgerschaftsabteilung des Amtes der Landesregierung des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft wird vom jeweiligen Amt der Landesregierung durchgeführt.
Für weitere Informationen des BMeiA klicken Sie bitte hier.
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Antrag auf Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises
Auch wenn kein Reisepass für ein im Ausland geborenes Kind beantragt wird, so empfiehlt die Botschaft doch einen Staatsbürgerschaftsnachweis ausstellen zu lassen, damit das Kind auch in Österreich registriert wird. Bezüglich beizubringender Unterlagen setzen Sie sich bitte mit der Botschaft in Verbindung.
Verlust der Staatsbürgerschaft
Die Staatsbürgerschaft verliert, wer freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt, oder wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsbürgerschaft erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wurde.
Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Die Voraussetzungen für die Verleihung wurden mit der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, die am 23. März 2006 in Kraft getreten ist, novelliert.
Grundlegende Informationen für Staatsbürgerschaftsfragen können aus den unten angeführten Links der AuslandsösterreicherInnen-Website entnommen werden.
