Konsulargebühren
Amtshandlungen der Botschaft unterliegen in manchen Fällen einer Gebührenpflicht.
Rechtsgrundlage ist das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992), BGBl. 100/1992, in der Fassung der BGBl. I Nr. 29/1997, BGBl. I Nr. 40/1998, BGBl. I Nr. 52/1999, BGBl. I Nr. 43/2001, BGBl. I Nr. 64/2003, BGBl. I Nr. 17/2004, BGBl Nr. 11/2007, BGBl Nr. 62/2008, BGBL Nr. 6/2009 und BGBL Nr. 48/2009. Den vollständigen Gesetzestext in der letztgültigen Fassung finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts.
Von Konsulargebühren befreit sind:
Amtshandlungen, bei denen im Einzelfall die Erhebung einer Gebühr dem österreichischen öffentlichen Interesse erheblich zuwider liefe;
Amtshandlungen, die den Schutz österreichischer Staatsbürger bzw. die Wahrung deren Interesse bei völkerrechtswidrigem Verhalten ausländischer Behörden betreffen; selbiges gilt bei einem Ausnahme- oder Notzustand;
Amtshandlungen in Zusammenhang mit im Krieg 1939-1945 vermissten österreichischen Staatsbürgern;
Amtshandlungen nach dem Asylgesetz 1991;
Personen, denen ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im In- oder Ausland für eine bestimmte Rechtssache Verfahrenshilfe bewilligt hat, sind von den damit zusammenhängenden Konsulargebühren befreit.
Seit 1. Jänner 2008 sind Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sofern sie innerhalb von 2 Jahren ab der Geburt vorgenommen werden, von den Konsulargebühren befreit. (Novelle des Konsulargebührengesetzes lt BGBl. I Nr. 62/2008).
Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, im Einzelfall von der Erhebung der Konsulargebühren gegenüber einem Abgabenschuldner ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn die volle Entrichtung in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners für diesen eine erhebliche Härte bedeuten würde. Die konsularischen Vertretungen beraten Sie gerne.
Derzeit sind folgende Konsulargebühren zu entrichten:
- Beglaubigung: 40 Euro
- Reisepass: 70 Euro
- Reisepass für Kinder unter 12 Jahren mit Datenträger: 70 Euro
- Reisepass für Kinder unter 12 Jahren ohne Datenträger: 30 Euro
- Notpass: 70 Euro
- Notpass für Kinder unter 12 Jahren: 30 Euro
- Staatsbürgerschaftsnachweis: 48 Euro
- Visum für Kinder unter 6 Jahren - gebührenfrei
- Visum für Kinder von 6 bis 12 Jahre - 35 Euro
- Flugtransitvisum (Visum A), Reisevisum (Visum C): 60 Euro
- Aufenthaltsvisum (Visum D): 100 Euro
- Antrag Aufenthaltstitel: 80 Euro
- Antrag Aufenthaltstitel Minderjährige: 50 Euro
