Beglaubigung
Die Beurkundung der Echtheit einer Unterschrift bzw. eines Siegels auf einer Urkunde oder einem Schriftstück durch eine Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) wird als Beglaubigung bezeichnet. Bitte beachten Sie, dass eine Beglaubigung auch von allen Honorarkonsulaten vorgenommen werden kann.
An der Botschaft können folgende Beglaubigungen vorgenommen werden:
- Beglaubigung von behördlichen Unterschriften und Amtssiegeln
- Beglaubigung von Unterschriften von Privatpersonen
- Beglaubigung von Kopien
Öffentliche Dokumente
Da zwischen Kenia und Österreich kein diesbezügliches Abkommen besteht, müssen öffentliche Dokumente (z.B. Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Zeugnisse u.ä.) des einen Staates, um Rechtsgültigkeit im anderen Staat zu erlangen, zwingend vom Außenministerium des einen Staates letztbeglaubigt und danach von der dort ansässigen Vertretungsbehörde des anderen Staates überbeglaubigt werden.
Bitte beachten Sie folgende Punkte
- Übersetzungen werden von den Vertretungsbehörden weder angefertigt noch wird deren Richtigkeit beglaubigt
- Die Vertretungsbehörde ist nicht für den Inhalt der Urkunde/des Schriftstücks verantwortlich
- Die die Beglaubigung beantragende Person muss sich durch einen Lichtbildausweis (z.B. gültiger Reisepass) ausweisen.
