Die österreichische Staatsbürgerschaft
Allgemeines

- Österreichische Fahne im WinterFoto: Austrian Views
Die österreichische Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung, Verleihung, Erstreckung der Verleihung etc. erworben werden.
Die Erwerbsart durch Abstammung bedeutet, dass ein eheliches Kind mit der Geburt automatisch Staatsbürger wird, wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger ist bzw. zum Zeitpunkt des Todes österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger war.
Uneheliche Kinder erwerben automatisch die Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt österreichische Staatsbürgerin ist, ohne dass auf den Geburtsort des Kindes oder die Staatsangehörigkeit des unehelichen Vaters Rücksicht genommen wird.
Die Erwerbsart durch Verleihung gilt vor allem für Fremde, die sich in Österreich niedergelassen haben und sich nun zur Gänze integrieren wollen.
Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an eine Fremde/einen Fremden kann unter bestimmten Voraussetzungen auch auf ihren Ehegatten/seine Ehegattin und die minderjährigen, ledigen Kinder erstreckt werden.
Die Frist (Dauer des Hauptwohnsitzes in Österreich) für die Verleihung beträgt in der Regel zehn Jahre.
Genauere Informationen über die oben angeführten und weitere im Staatsbürgerschaftsgesetz geregelte Möglichkeiten des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft erhalten Sie bei der Staatsbürgerschaftsabteilung des Amtes der Landesregierung Ihres Hauptwohnsitzes. Das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft wird vom jeweiligen Amt der Landesregierung durchgeführt. Mit Inkrafttreten der Änderungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes im März 2006 ist der Wohnsitz in Österreich grundsätzlich Voraussetzung für eine Einbürgerung.
Staatsbürgerschaftsnachweis
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Diese Urkunde wird von jener Gemeinde über Antrag ausgestellt, in der die/der Betroffene ihren/seinen Hauptwohnsitz hat.
Für Personen, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Gebietes der Republik Österreich liegt, ist örtlich zuständig das österreichische Berufskonsulat bzw. die österreichische diplomatische Vertretungsbehörde, in deren Bereich der Hauptwohnsitz des/der Antragsteller liegt (§41 Abs. 2 StbG idgF).
Formulare und Merkblätter
Staatsbürgerschaftsnachweis für Erwachsene
Erforderliche Dokumente für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises für Erwachsene, die bei Antragstellung vorzulegen sind:
I) Jedenfalls erforderliche Unterlagen
- Antrag
- amtlicher Lichtbildausweis des Antragstellers
- Geburtsurkunde des Antragstellers ODER Verleihungsbescheid
- Bestätigung der Meldung, nicht älter als 4 Wochen (oder Vorlage des Aufenthaltstitels odgl. im österreichischen Reisepass) und die Bestätigung der Abmeldung in Österreich
- Erklärung
II) falls erforderlich/zutreffend sind weiters folgende Unterlagen vorzulegen
- Heiratsurkunde des Antragstellers
- Staatsbürgerschaftsnachweis der österreichischen Eltern/des österreichischen Elternteils
wenn StBN nicht vorhanden (oder bei begründetem Zweifel): Geburtsurkunde der österreichischen Eltern/ des österreichischen Elternteils, wenn die österreichische StB durch Abstammung erworben wurde; ansonsten Verleihungsbescheid
- Heiratsurkunde der österreichischen Eltern/des österreichischen Elternteils
- Nachweis eines akademischen Grades
III) bei einer Namensänderung sind zusätzlich vorzulegen
- alter Staatsbürgerschaftsnachweis wenn vorhanden (zur Änderung bzw. Einziehung)
- Heiratsurkunde des Antragstellers ODER behördlicher Bescheid über die Namensänderung (aus anderen Gründen als Verehelichung)
Im Falle der Vertretung ist eine Vollmacht vorzulegen!
Als amtlicher Lichtbildausweis ist nach Möglichkeit ein österreichischer Reisepass oder Personalausweis vorzuweisen !
Nicht-österreichische Dokumente sind mit Apostille bzw. mit Überbeglaubigung beizubringen
Fremdsprachige Urkunden sind in Deutsch oder Englisch zu übersetzen und beglaubigt vorzulegen!
Staatsbürgerschaftsnachweis für ein Kind
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist der Nachweis für die Staatsangehörigkeit eines Kindes. Der Antrag für einen Staatsbürgerschaftsnachweis des Neugeborenen, ist nur nach einer bereits erfolgten Geburtsanmeldung bei den Behörden des Geburtsstaates möglich. Ein eheliches Kind erwirbt die österreichische Staatsbürgerschaft ab dem Zeitpunkt der Geburt, auch wenn nur ein Elternteil österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger ist. Ein uneheliches Kind, das nach dem 1. Jänner 1983 geboren ist, erwirbt sie, wenn die Mutter österreichische Staatsbürgerin ist.
Erforderliche Dokumente für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises für minderjährige Kinder, die bei Antragstellung vorzulegen sind:
I) Jedenfalls erforderliche Unterlagen
- Antrag
- amtlicher Lichtbildausweis des Antragstellers; wenn vorhanden zusätzlich: amtlicher Lichtbildausweis des Kindes
- Geburtsurkunde des Kindes bzw. Verleihungsbescheid
- Bestätigung der Meldung, nicht älter als 4 Wochen
- Erklärung (das minderjährige Kind betreffend)
I.a) wenn das Kind ehelich geboren wurde und die Ehe aufrecht ist zusätzlich:
- Heiratsurkunde der Eltern
- Staatsbürgerschaftsnachweis des/der österreichischen Elternteiles
wenn Staatsbürgerschaftsnachweis nicht vorhanden: Geburtsurkunde der österreichischen Eltern/des österreichischen Elternteils, wenn die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben wurde; ansonsten Verleihungsbescheid
I.b) wenn das Kind ehelich geboren wurde und die Ehe nicht mehr aufrecht ist, zusätzlich:
- Staatsbürgerschaftsnachweis des Antragstellers (InhaberIn des Sorgerechts; bei gemeinsamer Obsorge beide Elternteile)
wenn Staatsbürgerschaftsbacweus nicht vorhanden: Geburtsurkunde der österreichischen Eltern/des österreichischen Elternteils, wenn die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben wurde; ansonsten Verleihungsbescheid
- Scheidungsurkunde bzw. Sorgerechtsbeschluss oder Sterbeurkunde
I.c) wenn das Kind unehelich geboren wurde zusätzlich:
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter
wenn Staatsbürgerschaftsnachweis nicht vorhanden: Geburtsurkunde der Mutter, wenn die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben wurde; ansonsten Verleihungsbescheid
II) im Falle der Legitimierung des Kindes durch Heirat der Eltern (Legitimierung ex lege) zusätzlich zu I):
- Heiratsurkunde der Eltern
- Staatsbürgerschaftsnachweis der österreichischen Eltern/des österreichischen Elternteils
- wenn vorhanden: alter Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes lautend auf den früheren Familiennamen des Kindes
Ist der/die AntragstellerIn nicht obsorgeberechtigt, ist die Vollmacht des Obsorgeberechtigen vorzulegen! Bei gemeinsamer Obsorge haben beite Elternteile den Antrag zu unterzeichnen.
Als amtlicher Lichtbildausweis ist nach Möglichkeit ein österreichischer Reisepass oder Personalausweis vorzuweisen
Nicht-österreichische Dokumente sind mit Apostille bzw. mit Überbeglaubigung beizubringen
Fremdsprachige Urkunden sind in Deutsch oder Englisch zu übersetzen und beglaubigt vorzulegen!
Namensänderung im Staatsbürgerschaftsnachweis
Änderung des Familiennamens bei Doppel/Mehrfachstaatsbürgerschaft
Österreichische Staatsbürger haben grundsätzlich ein Recht auf Änderung ihres Namens gem. 'Namensänderungsgesetz (NÄG)' - s. § 688.
notwendige Unterlagen: Antragsformular oder formloser schriftlicher Antrag, Meldebestätigung, Geburtsurkunde, Heiratsurkund(en), Scheidungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung, Staatsbürgerschaftsnachweis(e), amtlicher Lichtbildausweis, allf. urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades.
Bei Antragstellung ist vom Antragsteller die ausländische Staatsangehörigkeit sowie die gewünschte ausländische Namensführung urkundlich zu belegen (z. B. Geburtsurkunde, Kopie des ausländischen Reisepasses).
Die Namensänderung muss danach diversen Behörden mitgeteilt werden (Führerschein, Reisepass, Sozialversicherungsträger etc.)
Gebühren: Antragsgebühr EUR 13,20, Bewilligung EUR 515,50 (EUR 352,50 Bundesgebühr sowie EUR 163 Bundesverwaltungsabgabe), sowie weitere Gebühren für allfällige zusätzliche Dokumente.
Für österreichische Staatsbürger, die im Ausland leben und eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, ist eine Angleichung der österreichischen Namensführung an die im Ausland geführte Form, die dem österreichischen Recht an sich fremd ist, auf Grund eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2005/06/0021, 14.07.2005) möglich.
Der Wunsch auf Familiennamensänderung von Doppel- bzw. Mehrfachstaatsangehörigen, nach beiden Personalstatuten denselben Namen zu führen, stellt demnach einen wichtigen Grund im Sinne des § 2 Abs 1 Z 11 NÄG dar, d. h. wenn der Antragsteller nach beiden Staatsangehörigkeiten unterschiedliche Familiennamen zu führen hat und mit der Namensänderung das Ziel verfolgt, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen. Zu prüfen ist allerdings ob ein Versagungsgrund im Sinne des § 3 NÄG gegeben ist.
Leihmutterschaft
Leihmutterschaft ist in Österreich verboten; §2 und §3 FMedG, Fortpflanzungsmedizingesetz idgF; BGBl. 275/1992.
Nach § 137b ABGB ist die Mutter eines Kindes immer diejenige Frau, die das Kind geboren hat; also die Leihmutter - und nicht die Bestellerin der Leihmutterschaft.
Das von einer ausländischen Leihmutter geborene Kind erwirbt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß §7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 idgF (BGBl. 311/1985) von der österreichischen Bestellerin der Leihmutterschaft.
Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland können daher weder einen österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis, noch einen österreichischen Reisepass, noch einen österreichischen Personalausweis für das von einer ausländischen Leihmutter geborene Kind ausstellen.
