Wehrdienst
Dauer der Wehrpflicht
Wehrpflichtig sind alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 51. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes besteht bis zum 35. Lebensjahr. Für Offiziere, Unteroffiziere und bestimmte Spezialkräfte endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.
Aufnahmebedingungen
In das Bundesheer dürfen nur österreichische Staatsbürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und deren Tauglichkeit von einer Stellungskommission festgestellt worden ist, einberufen werden. Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, können aufgrund freiwilliger Meldung und mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzeitig Präsenzdienst leisten.
Mehrfache Staatsangehörigkeit
Besitzt ein Wehrpflichtiger zwei oder mehrere Staatsbürgerschaften, so wird geprüft werden, ob aufgrund der bestehenden internationalen bzw. bilateralen Verträge für ihn in Österreich eine Präsenzdienstpflicht besteht oder nicht. Zu den internationalen Verträgen zählen das Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsbürgerschaft, unterzeichnet in Haag am 12 04 1930, und die Konvention vom 06 05 1963 über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit. Diese Konvention wurde im Rahmen des Europarates ausgearbeitet und bei der 32. Sitzung des Ministerkomitees dieser Organisation am 06 05 1963 von den meisten Staaten des Europarates unterzeichnet. Ferner der von der Republik Österreich mit der Argentinischen Republik abgeschlossene und am 01 12 1981 in Kraft getretene Vertrag sowie das zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossene und am 01 01 2001 in Kraft getretene Abkommen über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelbürgern.
Stellung
Wehrpflichtige sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr der Stellung zu unterziehen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden.
Meldepflichten
- im Ausland
Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als 6 Monate in das Ausland verlegt haben, haben den jeweiligen Wohnsitz im Ausland unverzüglich der für diesen Ort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde bekanntzugeben. (Die Vertretungsbehörde hat derartige Meldungen dem Militärkommando WIEN bekanntzugeben).
Die Meldepflicht gilt nicht für Wehrpflichtige,
- deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder
- die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.
- im Inland
Im Inland ist bei jeder Anmeldung im Sinne des Meldegesetzes ein zusätzlicher Meldezettel auszufüllen und der Meldebehörde zu übergeben, sofern nicht durch Verordnung der Meldebehörde bestimmt ist, dass die Anmeldung durch Übergabe eines Meldezettels zu erfolgen hat.
Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als 6 Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem zuständigen Militärkommando zu melden.
Dies gilt nicht für Wehrpflichtige,
- deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder
- die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.
Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, sind innerhalb von 6 Monaten nach der Entlassung aus diesem Präsenzdienstes verpflichtet, jede Änderung ihres Hauptwohnsitzes unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. Zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als 3 Tagen bedürfen diese Wehrpflichtigen der Bewilligung des zuständigen Militärkommandos, die nur aus militärischen Rücksichten verweigert werden darf. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn das Militärkommando das Verlassen des Bundesgebietes nicht innerhalb von 2 Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages untersagt. Wehrpflichtige, die ihren Hauptwohnsitz unmittelbar vor Antritt des Grundwehrdienstes und zur Zeit der Entlassung aus dem Grundwehrdienst im Ausland hatten, bedürfen keiner solchen Bewilligung für die Rückkehr zu diesem Wohnsitz während der Dauer der Beibehaltung dieses Wohnsitzes.
Studienaufenthalt in Österreich
Im Ausland lebende wehrpflichtige Österreicher, deren Eignung zum Wehrdienst in Österreich noch nicht festgestellt worden ist und die sich zu Studienzwecken nach Österreich begeben, werden der Stellung unterzogen. Sofern sie dabei für "tauglich" befunden werden und nicht eine Zivildiensterklärung abgeben, haben sie damit zu rechnen, nach Ablauf von sechs Monaten zum Grundwehrdienst einberufen zu werden.
Zustellung von militärbehördlichen Schriftstücken
Wehrpflichtigen österreichischen Staatsbürgern, die sich im Ausland aufhalten, werden Ladungen zur Stellung und Einberufungsbefehle im Ausland derzeit grundsätzlich nicht zugestellt. Auf Verlangen werden diesen Wehrpflichtigen im Wege der in Betracht kommenden österreichischen Auslandsvertretung - in den Staaten Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Italien und Spanien auch durch direkte Postzustellung - einfache Mitteilungen gegeben, aus denen entnommen werden kann, bei welcher inländischen Dienststelle eine Ladung zur Stellung oder ein Einberufungsbefehl behoben werden können.
Im Falle einer Einberufung (bzw. Ladung zur Stellung) aus dem Ausland werden dem Wehrpflichtigen die notwendigen Fahrtkosten für die Strecke vom Hauptwohnsitz bis zur Einberufungsgarnison (Stellungskommission) vergütet. Die Fahrtkostenvergütung gebührt in jener Höhe, die bei Benützung der Eisenbahn (2. Klasse) anfallen würde. Der gesetzliche Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe während des Wehrdienstes stehen bei Vorliegen der Voraussetzungen auch in diesem Fall zu.
Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehles
Ein Wehrpflichtiger darf sich nach Zustellung eines Einberufungsbefehles im Inland nicht durch eine Auslandsreise dem Dienstantritt entziehen. Gemäß § 7 des Militärstrafgesetzes kann die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.
Zuständigkeit der Militärkommanden
Genauere Informationen können beim zuständigen Militärkommando schriftlich oder persönlich eingeholt werden. Zuständig ist das Militärkommando jenes Bundeslandes, in dem der Wehrpflichtige in Österreich seinen letzten Wohnsitz hatte. Die Personaldaten jener Wehrpflichtigen, die in Österreich noch keinen Wohnsitz hatten, verwaltet das Militärkommando WIEN.
Informationen betreffend Wehrpflicht sowie das "Merkblatt für Auslandsösterreicher" finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
