Beglaubigung
Die Botschaft kann für Sie folgende Beglaubigungen vornehmen:
Die Beglaubigung privater Unterschriften
Unterschriften von Privatpersonen werden nur beglaubigt, wenn Sie österreichischer Staatsbürger sind oder wenn die Urkunden vor österreichischen Behörden verwendet werden sollen. Die Unterschrift muss vor dem Beglaubigungsbeamten eigenhändig beigesetzt oder die bereits gesetzte Unterschrift als eigene anerkannt werden. Die Identität muss durch einen Lichtbildausweis oder durch zwei Zeugen nachgewiesen werden. Die Botschaft ist nicht für den Inhalt der Urkunden verantwortlich.
Konsulargebühr € 30,-
Die Beglaubigung behördlicher Unterschriften
Hinsichtlich Unterschriften und Amtssiegel des mexikanischen Außenministeriums ist die Anbringung einer Apostille notwendig. Eine Beglaubigung durch die Botschaft ist nicht erforderlich.
Unterschriften oder Amtssiegel österreichischer Behörden können nur beglaubigt werden, wenn sie mit dem Beglaubigungsvermerk des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten versehen sind.
Konsulargebühr € 30,-
Vidimierung
Die Vidimierung ist die Beglaubigung der vollen Übereinstimmung einer Abschrift oder sonstigen Kopie mit einem vorgelegten Schriftstück.
Konsulargebühr € 30,-
Die Beglaubigung ausländischer Dokumente
Für die Beglaubigung österreichischer bzw. mexikanischer Dokumente (als Voraussetzung für deren Verwendung im jeweils anderen Rechtsbereich) ist die Anbringung der APOSTILLE ausreichend.
Apostillen können folgende Behörden ausstellen:
- Präsidien der Landesgerichte (auf Gerichtsurteile und Notariatsakte im Original); Übersetzungen von gerichtlich beeideten Übersetzungen benötigen darüber hinaus auch die Apostille des BmaA
- Ämter der Landesregierung (auf Originalpersonenstandsdokumenten)
- Legalisierungsbüro (Überbeglaubigung von Beglaubigungen der jeweiligen Ministerien, für die aber manchmal nach innerösterreichischem Beglaubigungsweg vorher auch eine Beglaubigung durch die jeweilige Landesbehörde notwendig sein kann, z. B. Landesschulrat)
Die Apostille für österreichische Dokumente wird im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (Legalisierungsbüro, 1014 Wien, Minoritenplatz 8, Eingang Leopold-Figl-Gasse; Parteienverkehr: Montag bis Freitag 9.00 bis 12.30 Uhr) erteilt. Die Vorlage kann im Wege der Botschaft erfolgen.
Die Apostille für mexikanische Dokumente erhalten Sie für Mexiko Stadt im Archivo General de Notaria; Candelaria de los Patos, Col Deiz de Mayo und in den Staaten und Teilstaaten jeweils in den Delegationen der Hauptstädte. Eine Liste der zuständigen mexikanischen Behörden erhalten Sie auf der Homepage www.fabsits.heimat.eu .
Bei notwendigen ÜBERSETZUNGEN sollten die Dokumente die erforderlichen Beglaubigungen bereits VOR Übersetzung aufweisen, in Mexiko durchgeführte Übersetzungen ausländischer Dokumente für den österreichischen Amtsbereich müssen von einem offiziell registrierten, gerichtlich beeidigten Übersetzer angefertigt werden.
fileadmin/user_upload/bmeia/media/Vertretungsbehoerden/Mexiko/Beglaubigung.doc
Allgemeine Informationen zu Vorgangsweise und Rechtsgrundlagen für Beglaubigung eines Dokumentes sowie zum Beglaubigungsweg in Österreich finden Sie auf der zentralen Website des Außenministeriums:
