Eheschließung

- HochzeitspaarFoto: Microsoft
In beiliegenden Informationsblättern finden Sie sämtliche Informationen zum Thema Eheschließung und Ehefähigkeitszeugnis.
Stand: 01.01.2012
Namensrechtliches
Österreichisches Namensrecht
Aufgrund des österreichischen Namensrechtes können Ehegatten ihre früheren - unterschiedlichen - Familiennamen weiterführen. Allerdings ist dazu eine vor oder spätestens bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde abgegebene Erklärung erforderlich.
Eine solche Erklärung vor oder bei der Eheschließung ist auch dann erforderlich, wenn der gemeinsame Familienname derjenige der Frau sein soll oder wenn der Ehegatte, der den Familiennamen des anderen übernimmt, seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestriches zwischen den beiden Namen voran- oder nachstellen möchte. Es wird darauf hingewiesen, daß diese Erklärung nur vor der Eheschließung abgegeben werden kann (dies ist auch an einer österreichischen Vertretungsbehörde möglich). Eine Abgabe nach der Eheschließung ist nicht rechtswirksam! Wurde die Ehe auf den Philippinen geschlossen und zuvor keine Erklärung über die Bestimmung des Familiennamens der Frau als gemeinsamen Familiennamen oder über die Beibehaltung der früheren Familiennamen abgegeben, so gilt automatisch nach österreichischem Recht der Familienname des Mannes als gemeinsamer Familienname der Ehepartner.
Für die Namenserklärung sind folgende Dokumente beim österreichischen Standesamt oder der Vertretungsbehörde vorzulegen:
- ausgefülltes und unterschriebenes Formular (Beurkundung nach § 93(1) ABGB)
- Reisepässe von beiden Heiratskandidaten
- Staatsbürgerschaftsnachweise von beiden Heiratskandidaten
- Geburtsurkunden von beiden Heiratskandidaten (sofern nicht deutschsprachig mit beglaubigter Übersetzung)
Es sind Gebühren in der Höhe von ca. € 40,- zu entrichten.
Nach erfolgter Eheschließung ist die Heiratsurkunde (mit beglaubigter Übersetzung ins Deutsche) an die Botschaft zu übermitteln, damit das Namensbestimmungsverfahren beim zuständigen österreichischen Standesamt abgeschlossen werden kann.
Namensrecht für aus der Ehe entstammende Kinder
Zu beachten sind weiters die Auswirkungen auf die Namen der Kinder, die während der aufrechten Ehe geboren werden. Nach österreichischem Recht, welches von österreichischen Behörden anzuwenden ist, wenn das Kind (auch) Österreicher ist, bestimmt sich der Familienname des Kindes nach dem gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, können die Eltern den Familiennamen des Kindes bestimmen (entweder der Familienname der Mutter oder der des Vaters). Diese Namensbestimmung muß vor oder bei der Eheschließung - keinesfalls jedoch nach der Eheschließung! - in öffentlich oder öffentlich-beglaubigter Urkunde geschehen und ist im oe. Beurkundungsformular gem. § 93(1)ABGB vorgesehen.
Stand: 01.01.2012
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