Funkgeräte
Stand: März 2012
Eine fernmeldebehördliche Einfuhrbewilligung ist im Reiseverkehr nicht notwendig,
- für Reisende mit Wohnsitz in Österreich mit
- Funksendeanlagen aller Art (dazu zählen auch Babyphones), die zum persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung des Berufes des Reisenden aus Österreich ausgeführt wurden und anschließend wieder nach Österreich eingeführt werden;
- generell bewilligten Funkanlagen, wie z.B.: GSM-Funktelefonen, CT1-Schnurlostelefonen, Satellitenfunkanlagen, udgl.
- für Reisende mit Wohnsitz im Ausland mit
- Funksendeanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen;
- Sprechfunkanlagen kleiner Leistung im 27 MHz-Bereich, die entweder in Deutschland, Großbritannien oder den Niederlanden zugelassen sind.
Funksende- und Funkempfangsanlagen
Für die Einfuhr sonstiger Funksendeanlagen und Funkempfangsanlagen nach Österreich gelten die Einfuhrbeschränkungen des Telekommunikationsgesetzes. Die Einfuhr derartiger Waren ist daher nur dann zulässig, wenn eine fernmeldebehördliche Einfuhrbewilligung vorgelegt wird.
Als Funksendeanlagen gelten alle Fernmeldeanlagen (das sind technische Anlagen zur Aussendung oder zur Übertragung von Nachrichten), die elektromagnetische Wellen verwenden, die sich ohne künstliche Führung im freien Raum ausbreiten.
Unter die Bewilligungspflicht fallen nur jene Funkempfangsanlagen, die zur Warnung vor Geschwindigkeitsmesseinrichtungen dienen (z.B. Radarwarngeräte, Laserwarngeräte).
