Verhaftung
Verhaftung
Bei Festnahmen von österreichischen Staatsbürgern in Spanien werden nach den Bestimmungen der Wiener Konsularkonvention die österreichischen Vertretungsbehörden (Botschaft oder Honorarkonsulate) von den spanischen Sicherheitsbehörden, die die Festnahme durchführen, verständigt. Die Entscheidung, ob Untersuchungshaft verhängt wird oder nicht, erfolgt nach Vorführung beim zuständigen Richter (Innerhalb von 72 Stunden nach Festnahme). Der/die Festgenommene muss befragt werden, ob er die Verständigung bzw. Kontaktaufnahme mit der Botschaft oder dem nächstgelegenen Honorarkonsulat wünscht. Dies ist insbesondere deshalb empfehlenswert, damit die Botschaft Angehörige in Österreich benachrichtigen kann.
Sofern eine Untersuchungshaft verfügt wird, erfolgt die Einlieferung in eine Haftanstalt und werden von der österreichischen Vertretungsbehörde Haftunterlagen, bestehend aus einem allgemeinen Merkblatt zur Haft in Spanien (s. blgd.), einer Liste von auch deutschsprachigen Anwälten und einem Personaldatenblatt, übermittelt. Falls der Betroffene nicht über ausreichende Mittel zur Beauftragung eines honorarpflichtigen Verteidigungsanwaltes verfügt, hat er das Recht auf die Beistellung eines Pflichtanwaltes (abogado de oficio).
Die Untersuchungshaft in Spanien kann je nach zu erwartendem Strafausmaß bis zu zwei Jahre dauern und ist vom zuständigen Gericht auf max. vier Jahre erstreckbar. Die durchschnittliche Dauer der U-Haft in Spanien beträgt ca. ein Jahr.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine rechtliche Vertretung durch die Botschaft bzw. Honorarkonsulate nicht möglich ist.
