Geburt
Stand: März 2012
Nach der Geburt eines Kindes in Spanien erhält die Mutter eine Geburtsbestätigung des Krankenhauses, mit der möglichst umgehend nach Entlassung aus dem Spital beim für den Geburtsort zuständigen Registro Civil die Geburt eingetragen werden muß (sollte spätestens zwei Wochen nach der Geburt erfolgen). Nachträgliche Geburtsregistrierungen sind sehr zeit- und teilweise auch kostenaufwendig.
Um Übersetzungen zu vermeiden empfiehlt es sich, Auszüge aus dem Geburtenbuch möglichst in mehrsprachiger Ausfertigung zu beantragen (Certificado de nacimiento plurilingüe).
Die Ausstellung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes (z.B.: Pass, Staatsbürgerschaftsnachweis) erfolgt seit 2008 bei österreichischen Behörden gebührenfrei. Nähere Informationen finden Sie im beiliegenden Informationsblatt des Bundesministeriums für Inneres.
Gebührenbefreiung bei der Geburt eines Kindes (pdf, 59.3 kb)
Namensgebung
Bei der Familiennamensgebung von Kindern, die nach einem Elternteil (auch) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, gilt für den österreichischen Rechtsbereich das österreichische Namensrecht. Auch wenn die Geburtsurkunde in Spanien nach spanischem Namensrecht ausgestellt wird (da z.B.: ein Elternteil spanischer Staatsangehöriger ist) kommt für den österreichischen Rechtsbereich das österreichische Namensrecht zum Tragen. Nähere Informationen zu diesem Thema gibt es in der Rubrik Eheschließung.
Es ist empfehlenswert, bei der Eintragung der Vor- und Nachnamen im Zivilregister auf die richtige Schreibweise zu achten (mit oder ohne Bindestrich; Akzente auf span. Namen), da das österreichische Namensrecht die in der Geburtsurkunde angegebene Schreibweise der Namen als verpflichtend ansieht.
Leihmutterschaft
Leihmutterschaft ist in Österreich verboten. Die Mutter eines Kindes ist immer diejenige Frau die das Kind geboren hat. Das von der ausländischen Leihmutter geborene Kind erwirbt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft.
