Führerschein, KFZ, Schiffahrt
Stand: Jänner 2013
Nähere Informationen zu den spanischen Rechtsvorschriften in Führerschein- und Kraftfahrzeugangelegenheiten ersteilt die Dirección General de Tráfico (Tel. 900123505) und die Jefatura de Tráfico (Verkehrsamt) an Ihrem spanischen Wohnort.
Ab 19. Jänner 2013 werden nur noch befristete EU-Führerscheine ausgestellt

- Muster FührerscheinBild: BMVIT
Alle österreichischen Führerscheine sind ab sofort mit 18. Jänner 2033 befristet (sofern nicht aus anderen Gründen eine kürzere Befristung der Lenkberechtigung eingetragen ist). Scheckkartenführerscheine, die ab 19. Jänner 2013 ausgestellt werden, sind für die Dauer von 15 Jahren befristet. Es wird daran erinnert, dass alle österreichischen Führerscheinbesitzer mit Wohnsitz in Spanien bereits jetzt unter das spanische Führerscheingesetz fallen. Der grundsätzlich anerkannte österreichische Führerschein ist in Spanien je nach Alter befristet. (Bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres ist der Führerschein alle 10 Jahre zu erneuern, bis zum 70. Lebensjahr alle 5 Jahre und danach alle 2 Jahre). Dies gilt auch für Auslandsösterreicher die noch einen Wohnsitz in Österreich haben. Ist Ihr Führerschein bereits vor mehr als 10, 5 bzw. 2 Jahren ausgestellt worden, muss dieser innerhalb von 2 Jahren ab der Wohnsitznahme (Eintragung in das Zentrale Ausländerregister) in einen spanischen Führerschein umgetauscht werden. Für die dazu nötigen ärztlichen Attests gibt es zur Zeit vergünstigte Angebote. Für nähere Informationen wenden Sie sich an Ihren spanischen Autofahrerclub bzw. Ihr nächstliegendes spanisches Verkehrsamt (Jefatura de Trafico).
Beispiel: ein 30 jähriger mit einem österreichischen Führerschein von 2002 zieht nach Spanien. Da der Führerschein älter als 10 Jahre ist, muss er innerhalb von 2 Jahren nach der Wohnsitznahme seinen Führerschein in einen spanischen Führerschein umtauschen.
Führerscheine
Umtausch des Führerscheins
Seit dem 1. Juli 1996 muss jeder von einem EU-Mitgliedsstaat ausgestellte Führerschein, dessen Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist, von den anderen EU-Mitgliedsstaaten anerkannt werden. Die gegenseitige Anerkennung gilt unabhängig davon, wann der Führerschein ausgestellt wurde. InhaberInnen eines in Österreich ausgestellten Führerscheins sind somit nicht mehr dazu verpflichtet, diesen bei Verlegung ihres Wohnsitzes nach Spanien in einen spanischen Führerschein umzutauschen. Auf Antrag ist jedoch ein freiwilliger Umtausch möglich und bei voraussichtlicher längerer Wohnsitznahme in Spanien empfehlenswert. Der gewünschte Umtausch ist bei der am Wohnsitzort in Spanien zuständigen „Jefatura de Tráfico“ zu beantragen. Über die vorzulegenden Dokumente informiert die Homepage der Dirección General de Tráfico.
Anwendung spanischer Rechtsvorschriften
Vom Entfall der Umtauschpflicht ist die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedsstaats zu unterscheiden. Nach Wohnsitznahme in Spanien unterliegen daher auch nichtumgetauschte österreichische Führerscheine den spanischen Rechtsvorschriften. Zu beachten sind insbesondere:
- Unbefristete Führerscheine die vor mehr als 10 Jahren ausgestellt wurden, sind innerhalb von zwei Jahren nach einer Wohnsitznahme in Spanien umzutauschen. Die zweijährige Frist beginnt mit der für EU Bürger (bei einem mehr als 3 monatigen Aufenthalt in Spanien) verpflichtenden Eintragung in das zentrale Ausländerregister. Dies gilt auch für Österreicher mit einem spanischen Nebenwohnsitz, die Ihren Hauptwohnsitz in Österreich bestehen lassen.
- Gültigkeitsdauer /ärztliche Untersuchungen: Die Zeitabstände, in denen Führerscheine nach spanischem Recht verlängert werden müssen, hängen vom Alter des/der Inhaber/in und von der Führerscheinkategorie ab. Für Führerscheine der Kategorie B gelten folgende Fristen: Bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres ist der Führerschein alle 10 Jahre zu erneuern, bis zum 70. Lebensjahr alle 5 Jahre und danach alle 2 Jahre. Hat der österreichische Führerschein diese Fristen überschritten, ist er in einen neuen spanischen Führerschein umzutauschen.
- Gebühren
- Strafen (z.B. Punktesystem)
- Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung des Führerscheins
Der Umtausch ist bei der am Wohnsitzort in Spanien zuständigen "Jefatura de Tráfico" zu beantragen. Über die vorzulegenden Dokumente informiert die Homepage der Dirección General de Tráfico
Verlust und Diebstahl
Für die Neuausstellung eines Führerscheins und Ausstellung eines Duplikats bei Verlust oder Diebstahl ist das für den Hauptwohnsitz zuständige Verkehrsamt zu kontaktieren. Bei Hauptwohnsitz in Spanien ist dies die zuständige „Jefatura de Tráfico“.
Häufig gestellte Fragen
Fahrzeug
Bei einer Wohnsitznahme (Empadronamiento) in Spanien ist das österreichische Kennzeichen eines aus Österreich mit übersiedelten Fahrzeuges in ein spanisches Kennzeichen zu wechseln. Die Frist dazu beträgt in der Regel 30 Tage ab Wohnsitznahme. Da die Fristen je nach Region abweichend sein können, wird Betroffenen geraten, sich an die zuständige Jefatura de Tráfico zu wenden. Die Nichteinhaltung der Ummeldungsfrist kann mit Geldstrafen geahndet werden.
Bei Ummeldung auf spanische Kennzeichen eines bisher in Österreich zugelassenen Kraftfahrzeuges ist unbedingt zu beachten, dass das Fahrzeug bei Ummeldung in Österreich ordnungsgemäß abzumelden ist. Für eine ordnungsgemäße Abmeldung in Österreich müssen die beiden österreichischen Kennzeichentafeln und die zwei Originalzulassungsscheine (Teil 1 + 2) übermittelt werden - entweder direkt an das zuständige österreichische Verkehrsamt oder an die Österreichische Botschaft in Madrid.
Der Nachweis über die ordnungsgemäße Abmeldung in Österreich kann – je nachdem was das spanische Verkehrsamt verlangt – erbracht werden durch:
- die Eintragung im Typenschein (mit entsprechender Übersetzung)
- oder durch eine Bestätigung der Österreichischen Botschaft in Madrid oder eines der österreichischen Honorar(general)konsulate in Spanien; hierfür sind vorzulegen: Original-Typenschein mit entsprechender Abmeldeeintragung oder zwei Kennzeichentafeln und Zulassungsscheine, Lichtbildausweis und Konsulargebühren von € 42,-. Die Bescheinigung wird in spanischer Sprache ausgestellt.
KFZ-Anmeldung in Spanien
Der entsprechende Antrag muss beim Verkehrsamt (Jefatura de Tráfico) Ihrer Wohnsitzprovinz eingereicht werden. Vom Antragsteller in der Regel vorzulegende Dokumente:
- Antragsformular
- Personalausweis / Reisepass
- Bestätigung, dass Sie in der Provinz wohnhaft sind, in der Sie den Antrag stellen (z.B. Eigentumsnachweis Wohnung, Mietvertrag, Bestätigung über die Eintragung in das Einwohnerregister (empadronamiento) oder polizeiliche Bestätigung)
- Fahrzeugpapiere Typenschein (Tarjeta de Inspección Técnica) mit blauer und rosa Kopie Original und Fotokopie der Rechnung, die den Autokauf bestätigt
- Zulassungssschein/Typenschein
- Bestätigung über die Zahlung oder die Befreiung von Fahrzeugsteuern
Achtung: Die Tarjeta de Inspección Técnica muß bei einer konzessionierten „Pickerl“-Werkstatt (Estación de ITV) aufgrund der entsprechenden technischen Überprüfung des Wagens ausgestellt werden.
Wird das Fahrzeug auf eine Person angemeldet, die einer selbständigen Tätigkeit nachgeht und soll es auf den Firmensitz angemeldet werden, muss zusätzlich folgendes vorgelegt werden:
- Original und Fotokopie der Unternehmenssteuer (Impuesto de Actividades Económicas) des laufenden Jahres Achtung !
Autoimport aus EU-Ländern
Wenn Sie vor haben ein Auto in Spanien zu kaufen und in Österreich anzumelden müssen Sie einige Punkte beachten
Sonstige Hinweise
Die spanischen Verkehrsnormen verpflichten den Fahrer, folgende Gegenstände im Wagen mitzuführen:
- ein Set Ersatzglühbirnen und die notwendigen Werkzeuge zum Wechseln
- zwei Warndreiecke, vom Innenministerium homologisiert, mit dem Rundsymbol E9 und dem Code 27R03. Das Nichtmitführen der Warndreiecke wird bestraft.
- Reserverad und die notwendigen Werkzeuge zum Reifenwechsel.
- Fluoreszierende Weste(n) mit Reflektoren, homologisiert nach DIN EN 471
- Homologisierte Kindersitze für mitfahrende Minderjährige unter 12 Jahren bzw. mit einer Körpergröße unter 135 cm.
Es ist einem Autofahrer nicht erlaubt, mit einem höheren Alkoholgehalt im Blut als 0,5 g pro Liter zu fahren. Während der ersten zwei Jahre nach Erhalten des Führerscheins ist die maximale Alkoholmenge im Blut bei 0,3 g pro Liter festgelegt. Dies gilt auch für Berufsfahrer.
Änderungen im Führerscheingesetz
Bei der aktuellen Führescheinnovellierung wurden folgende Punkte im Ministerrat beschlossen:
- Befristung aller ab 01.01.2013 ausgestelleten Führerscheine auf 15 Jahre. Jedoch ohne ärztliche Untersuchungen. Es geht hier lediglich um ein aktuelles Foto.
- Neuordnung der Motorradklassen (stat 2 nun 3): Jugendliche können bereits ab 16 eine 125 ccm Klasse fahren (Klasse AM)
- Vereinfachung der PKW Anhänger Bestimmungen.
- Alle bis 2013 ausgestellten Führerscheine bleiben bis zum 19. Jänner 2033 gültig.
Weitere ausführlichere Informationen sind bei den verschiedenen Autofahrerclubs erhältlich, wie zum Beispiel beim ÖAMTC
Punktesystem bei Verkehrsdelikten
Verkehrsdelikte von österreichischen Touristen oder von nicht ständig in Spanien residierenden Inhabern österreichischer Führerscheine werden in gleicher Weise wie vor dem in Kraft treten des Gesetzes 17/2005 vom 19. Juli (in dem der Punkteführerschein geregelt wird) angezeigt und bestraft.
Verkehrsdelikte von ständig in Spanien residierenden Inhabern österreichischer Führerscheine, werden, wenn der Führerschein nicht schon vorher freiwillig im Fahrer-Register eingeschrieben worden war, von Amts wegen im Fahrer-Register vorgemerkt. Nach der Eintragung im Register (egal wie diese nun vorgenommen wurde), werden die dem Verkehrsdelikt entsprechenden Punkte, unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Inhabern spanischer Führerscheine vom Führerschein abgezogen, sobald die auferlegte Verkehrsstrafe rechtskräftig wird.
Schifffahrt Spanien
Um im Urlaub ein Boot in Spanien steuern zu dürfen, genügt ein internationaler Segel- bzw. Motorbootschein. Ihren nationalen Segelschein können Sie beim österreichischen Segelverband, Ihren nationalen Motorbootschein beim MSVÖ in einen internationalen Bootführerschein umschreiben lassen.
Sollten Sie ein Boot chartern wollen, erkundigen Sie schon bei der Urlaubsplannung bei Ihrer Charterfirma über die Einzelheiten und Unterlagen, die verlangt werden. Weiters wird bei jedem Bootsurlaub dringend geraten, mit einer Versicherung Kontakt aufzunehmen, um Versicherungsfragen vorab zu klären und eventuell eine Zusatzversicherung abzuschließen.
Für die gewerbsmäßige Nutzung von Booten in Spanien genügt ein östrreichischer Bootsführerschein nicht. Dazu muss eine eigene Prüfung in Spanien abgelegt werden.
Für weitere Informationen, insbesondere auch für die Überstellung eines Bootes nach Spanien und der nachfolgenden Eintragung ins span. Bootsregister bietet sich die Homepage des spanischen Transportministeriums (Ministerio de Fomento) an.
