Einreise und Aufenthalt in Spanien
Stand: Jänner 2013
Einreise und Aufenthalt in Spanien
Die nachstehenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf eine vollständige und authentische Darstellung der relevanten rechtlichen Bestimmungen. Sie sind lediglich als allgemeine Information für ÖsterreicherInnen gedacht, die nach Spanien einreisen oder sich hier längerfristig aufhalten möchten.
Grundsätzliches
Als Angehörige eines EU-Staates haben ÖsterreicherInnen grundsätzlich das Recht, nach Spanien einzureisen, sich hier niederzulassen und unter denselben Bedingungen wie spanische Staatsangehörige einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ein Einreisevisum und/oder eine Aufenthaltsgenehmigung sind nicht erforderlich.
Einreise und Aufenthalt von unter 3 Monaten
Für die Einreise und einen Aufenthalt von unter 3 Monaten ist ein gültiger Reisepass oder Personalausweis ausreichend. Aufgrund der Ausweispflicht in Spanien sollte dieser jedoch immer mit sich geführt werden.
Es ist sehr wichtig, die gültige e-card (wird von zuständiger Gebietskrankenkasse ausgestellt) mitzuführen. Diese berechtigt bei einem Notfall, d.h. in den dringenden Fällen aufgrund von akuter schwerer Erkrankung, Geburt eines Kindes oder Unfall, den Zugang zu ärztlicher Versorgung durch öffentliche Krankenhäuser. Die e-card deckt in keinem Fall Routine-Eingriffe oder Kontrollen. Siehe auch Sozialversicherung und Arzt.
Registrierung an der Botschaft
Es wird empfohlen, sich bei einem längeren Aufenthalt in Spanien an der Österreichischen Botschaft in Madrid oder dem nächstgelegenen Honorarkonsulat zu melden. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Um sich zu registrieren, klicken Sie bitte hier.
Aufenthalt von über 3 Monaten
Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten (Wohnsitznahme bzw. auch vorher wenn die Einreise zur Niederlassung erfolgt, besteht wie in Österreich die Verpflichtung zur Anmeldung beim zuständigen Gemeindeamt ("empadronamiento") bzw. bei Änderung der Wohnadresse zur Um- oder Abmeldung.
Bei einem Aufenthalt in Spanien von mehr als drei Monaten besteht außerdem die Verpflichtung sich in das zentrale Register für EU-AusländerInnen ("Registro Central de Extranjeros") zu erfolgen.
Mit der Bescheinigung über die Eintragung in das Zentrale Register für EU-AusländerInnen ("Certificado de Registro de Ciudadano de la Unión"; DIN A4-Format), die Namen, Staatsbürgerschaft, Wohnort und das Datum der Eintragung enthält, erfolgt außerdem die Zuteilung der N.I.E. ("Número de Identidad de Extranjero"). Diese NIE-Nummer wird in Spanien für eine Vielzahl von Handlungen, wie z.B.: für eine Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos oder den Erwerb/die Anmietung von Immobilien, spätere Strafregisterbescheinigungen aus Spanien usw. benötigt.
Für die Beantragung bzw. Verlängerung der Bescheinigung sind das entsprechende Antragsformluar sowie ein gültiger Reisepass oder Personalausweis, ein Einkommens- und ein Versicherungsnachweis (in Spanien gültige Versicherung - SEHR WICHTIG - siehe Sozialversicherung und Arzt) vorzulegen sowie eine Gebühr einzuzahlen.
Je nach autonomer Region kann die Terminzuteilung für die Einreichung des Antrags längere Zeit dauern, daher wird empfohlen, die Terminvereinbarung so bald als möglich nach Wohnsitznahme - oder bereits vom Ausland aus - vorzunehmen.
Beantragung der NIE-Nummer z.B. in Österreich
Die Beantragung der Número de Identidad de Extranjero kann auch aus dem Ausland erfolgen:
Bitte folgen Sie diesem Link
⇒ auf "Solicitud NIE" Clicken, so kommt man zum Antragsformular
Das ausgefüllte Formular (Original und Kopie) bei einer Diplomatischen Vertretung Spaniens (Botschaft oder Konsulat) zusammen mit folgenden Unterlagen abgeben:
- Reisepass oder Personalausweis
- Nachweis der Gründe, warum man die NIE-Nummer beantragt
- Nachweis einer aufrechten Sozialversicherung oder einer Privatversicherung
- Einkommensnachweis
Wichtig: Es kann 2 bis 3 Monate dauern, bis die NIE-Nummer in der spanischen Botschaft einlangt.
Die Zuteilung einer NIE-Nummer ersetzt nicht das NIE-Zertifikat
ÖsterreicherInnen, die noch eine "Tarjeta de Residencia" (Scheckkartenformat mit Lichtbild) besitzen, müssen sich spätestens nach ablauf der Gültigkeit derselben in das zentrale Register für EU-AusländerInnen eintragen lassen und erhalten das vorzitierte NIE-Zertifikat.
Weitere Informationen erhalten Sie:
- bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Oficina de Extranjeros bzw. Policía de Extranjeros. Die entsprechenden Telefonnummern aller Provinzen für eine telefonische Terminvereinbarung findet man auf der Homepage des spanischen Finanzministeriums (→ Servicios → Extranjería en las Delegaciones del Gobierno).
- In Madrid ist dies die Comisaría General de Extranjería y Documentación (telefonische Terminvereinbarung für die Eintragung in das Register unter der Telefon Nr. 902 565 701)
- bei der Informationsstelle der Generaldirektion für Einwanderung des Ministeriums für Arbeit und soziale Angelegenheiten (Tel.: 93 636 90 71, 91 363 90 70, 91 363 71 08)
- auf der Homepage des spanischen Innenministeriums (→ Servicios → Extranjería Cita previa → dann wählt man Certificado UE unter den Optionen). (Tel. 060)
Aus- und Einreise aus Spanien von Minderjährigen
Für eine Aus- und Einreise in Spanien von Minderjährigen in Belgeitung eines Erwachsenen, der kein Erziehungsberechtigter ist oder von Minderjährigen ohne Begleitung ist eine Rückfrage bezüglich erforderlicher Unterlagen bei der Fluggesellschaft unbedingt notwendig. Die Mitnahme einer handschriftlichen Erlaubnis der Eltern (auf Deutsch und Spanisch) mit Namen des Begleiters (falls zutreffend) und Ziel der Reise sowie eine Reisepasskopie der Erziehungsberechtigten wird sehr empfohlen.
Für eine Einreise von Minderjährigen ohne Begleitung ihrer Erziehungsberechtigten in Österreich wird vom Bundesministerium für Inneres empfohlen, neben dem gültigen Reisedokument auch eine Bestätigung der Erziehungsberechtigten Eltern (in deutscher oder zumindest englischer Sprache abgefasst) mitzuführen, der zu entnehmen ist, dass die Eltern der Ausreise zustimmen (darin wären auch die Namen des Kindes und der Eltern sowie Geburtsdaten anzuführen und Passkopien der Eltern beizulegen; eine amtliche Beglaubigung ist jedoch nicht erforderlich). Desweiteren wäre auf der genannten Bestätigung eine Adresse und Telefonnummer anzuführen, damit die Eltern im Rahmen von Kontrollen kontaktiert werden könnten und anzugeben, wo das Kind in Österreich Unterkunft nehmen wird (Name, Adresse, Telefonnummer des Unterkunftgebers). Bei Flugreisen darf außerdem deutlich darauf hingewiesen werden, dass mit der Fluglinie vorher abgeklärt bzw. klargestellt werden muss, wer das Kind zum Abflug begleitet bzw. insbesondere wer berechtigt ist, das Kind am österreichischen Flughafen abzuholen.
Information für Einlader in Österreich von nicht visa-pflichtigen Drittstaatsangehörigen, die über Spanien in den Schengenraum einreisen:
Wenn nicht-visumpflichtige Drittstaatangehörige zu Besuchszwecken (Urlaub unter drei Monaten) nach Österreich reisen und an einem spanischen Flughafen umsteigen, reisen sie in Spanien in den Schengenraum ein und erfolgt die Schengeneinreisekontrolle in Spanien.
Laut Auskunft des Flughafens Madrid-Barajas müssen bei der Einreise folgende Unterlagen vorgelegt werden, damit die Weiterreise nach Österreich autorisiert wird:
- entsprechend gültiger Reisepass
- Barmittel von dzt. rd. €70,-- pro Person pro Tag des geplanten Aufenthaltes; Kreditkarte wird auch akzeptiert, wenn durch Kontoauszug oder Brief der Bank bestätigt wird, dass ausreichend Geld zur Verfügung steht.
- Hotelbuchung (möglichst bereits bezahlt) oder Einladungsschreiben des in Österreich lebenden Einladers, das notariell beglaubigt sein muss bzw. sollte.
- Ticket für Weiterflug nach Österreich und für den Rücklfug in das Herkunftsland (innerhalb von maximal 3 Monaten!)
Alle Unterlagen (Einladungsschreiben, Bankbestätigung...) müssen in spanischer - oder zumindest englischer-Sprache abgefasst sein.
Die Einreise eines Drittstaatsangehörigen wird individuell von den Grenzkontrollbehörden beurteilt.
Sollten die Einreisevoraussetzungen von den spanischen Behörden als nicht ausreichend bzw. vollständig erachtet werden, kann den Drittstaatangehörigen die Einreise in das Schengengebiet und damit die Weiterreise nach Österreich verwehrt werden. In diesen Fällen wird praktisch umgehend der Rückflug in das Herkunftsland veranlasst. Auch nachträgliche Geldüberweisungen oder Interventionen von Botschaften können diese Entscheidung nicht mehr rückgängig machen.
