Scheidung
Trennung der Ehe und Scheidung in Spanien
Art. 107 des spanischen CC bestimmt, dass die Trennung der Ehe und die Scheidung nach dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten, d.h., nach der den Ehegatten gemeinsamen Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Beantragung der Scheidung zu beurteilen ist. Beantragen also Ehegatten, von denen beide die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in Spanien die Scheidung, so hat das zuständige spanische Gericht österreichisches Recht anzuwenden.
Besitzen die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so wird das Recht desjenigen Staates angewandt, in dem diese ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben und, mangels einen solchen, spanisches Recht. Beantragt also ein österreichischer Staatsbürger in Spanien die Scheidung von einem spanischen Staatsbürger, mit dem er nicht in einem anderen Staat gemeinsam gelebt hat, so wird spanisches Scheidungsrecht angewandt.
Der Frage, ob spanisches oder österreichisches Recht anzuwenden ist, kommt sowohl hinsichtlich der Scheidungsvoraussetzungen und -gründe als auch hinsichtlich der Aufteilung des Ehevermögens und eventueller Unterhaltsverpflichtungen Bedeutung zu, da diese Bereiche in den beiden Rechtssystemen nicht deckungsgleich geregelt sind.
Das materielle Scheidungsrecht ist in Österreich in den §§ 46-48 Ehegesetz, in Spanien in den Art. 81 bis 106 sowie 1392 bis 1410 CC geregelt.
Gemäß der (EU-) Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 es Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten sind zur Erlassung von Ehescheidungsurteile die Gerichte des EU-Mitgliedstaates zuständig,
- in dessen Hoheitsgebiet beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
- der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
- beide Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen nach wie vor dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
- im Falle eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
- der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, allerdings vorbehaltlich bestimmter Bedingungen, oder
- dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen.
Ein anderes als diese Gerichte dürfen die Parteien nicht anrufen
Sind die Gerichte verschiedener EU-Mitgliedstaaten in einem Verfahren befasst, das ein und dieselben Parteien betrifft, so entscheidet das Gericht, bei dem der Antrag auf Scheidungsverfahren zuerst eingereicht wurde.
Scheidungsurteile eines Gerichts aus einem Mitgliedstaat werden von Amts wegen als solche von den übrigen Mitgliedstaaten anerkannt.
Allerdings kann jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, beantragen, dass ein Gericht einem Scheidungsurteil die Anerkennung versagt. Begründet ist dies beispielsweise, wenn die Anerkennung offenkundig mit der öffentlichen ordnung unvereinbar ist oder unter bestimmten Bedingungen im Widerspruch zu einer anderen Entscheidung steht oder wenn, unter bestimmten Voraussetzungen, dem Antragsgegner, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, das er sich verteidigen konnte.
Aufgrund der gegenseitigen Anerkennung der Entscheidungen erübrigen sich besondere Verfahrensschritte für die amtliche Eintragung der geänderten Personalien in das Personenstandsregister der Mitgliedstaaten. Ein entsprechendes Gesuch bedarf lediglich der Vorlage eines rechtskräftigen Scheidungsurteil (oder Entscheidung über eine Trennung ohne Eheauflösung oder über die Aufhebung der Ehe), das/die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates nicht mehr anfechtbar ist.
Zu erwähnen ist noch, dass in Spanien die kirchliche Annullierung oder Nichtigerklärung der Ehe auf Antrag eines des getrennten Teils auch vor einem spanischen Zivilgericht anerkannt werden kann.
Wiederannahme eines früheren Familiennamens nach Scheidung:
Nach österreichischem Recht besteht für denjenigen Gatten, der bei der Eheschlliessung den Familiennamen des anderen Gatten angenommen hat, nach der Scheidung die möglichkeit, durch Abgabe einer Erklärung vor der Vertretungsbehörde oder dem zuständigen Standesamt, einen früheren Familiennamen wieder anzunehmen. Die wiederannahme eines früheren Familiennamens aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe ist allerdings dadurch eingeschränkt, dass aus jener Ehe Nachkommenschaft vorhanden sein muss. Auch bei Abgabe einer solchen Erklärung durch einen geschiedenen Ehegatten behalten dessen Kinder ihren früheren Familiennamen, sofern kein Antrag auf Namensänderung beweilligt wird. Das Namensänderungsgesetz sieht allerdings für die Namensanpassung eines minderjährigen Antragstellers an den Familiennamen der Person, der längerfristig die Obsorge zukommt, erleichterte Bedingungen vor.
