Allgmeine Informationen
Die nachstehenden Ausführungen über spanisches Recht erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Authentizität. Sie sind lediglich als unverbindliche Orientierungshilfe und allgemeine Information für ÖsterreicherInnen gedacht.
Verfahrenshilfe (justícia gratuita) in Spanien
Seit 13. Juli 1996 ist das spanische Gesetz über Verfahrenshilfe (ley de asistencia jurídica gratuita, veröffentlicht im Boletín Oficial de Estado/BOE N°11 vom 12.1.1996) in Kraft. Die Durchführungsverordnung (reglamento de asistencia jurídica gratuita, BOE N°231 vom 24.9.1996) zu diesem Gesetz ist seit 25.9.1996 in Kraft.
Das neue Verfahrenshilfegesetz und seine Durchführungsverordnung bestimmen folgendes:
Anwendungsbereich
Die im Gesetz festgelegten und im Einklang mit den internationalen Verträgen bestehenden Ansprüche auf Verfahrenshilfe gelten für alle spanischen Staatsangehörigen und EU-Bürger sowie für alle (sonstigen) Ausländer mit legalem Wohnsitz in Spanien, sofern sie über unzureichende Mittel (im Sinne des Gesetzes) für die Führung aller Arten gerichtlicher Prozesse verfügen. Darüberhinaus gelten sie im Sozialrechtsbereich für alle Anspruchsberechtigten des spanischen Sozialversicherungssystems. Im Strafprozeß und im Asylverfahren haben Fremde auch dann Anspruch auf Pflichtverteidiger, wenn sie keinen Wohnsitz in Spanien besitzen.
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf Verfahrenshilfe haben generell alle natürlichen Personen, bei denen zum Zeitpunkt des Antrags die gesamten Familieneinkünfte (nicht gesetzlich getrennte Ehegatten + minderjährige Kinder oder lediger Elternteil + minderjährige Kinder) das Doppelte des interprofessionellen Mindestlohns (d.h. monatlich derzeit rund 641,40 Euro) nicht übersteigen (in Ausnahmefällen kann sie auch bei höheren Einkünften gewährt werden). Für weitere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen, klicken Sie bitte hier.
Umfang der Verfahrenshilfe
- Neu: kostenlose Rechtsberatung vor der Prozesseinleitung, um u.a. die Anzahl der Prozesse zu minimieren.
- Beistellung eines Pflichtverteidigers/kostenlosen Rechtsvertreters bzw. eines procurador bei jeder polizeilichen Festnahme und bei Gerichtsprozessen jeglicher Art (sofern rechtlich verlangt).
- Befreiung von Sicherheitsleistungen bei Erhebung von Rekursen/Berufungen.
- Kostenlose Sachverständigenunterstützung bei Prozessen durch das den Justizorganen beigestellte technische Personal.
- Kostenloser Erhalt von Kopien, Beweisunterlagen und gewissen Notariatsakten.
- 80%ige Kostenreduktion bei Gebühren für sonstige notarielle Dokumente, die direkt für den Prozess erforderlich sind.
- 80%ige Kostenreduktion bei Grundbuchs- und Handelsregisterbestätigungen, sofern diese direkt für den Prozess erforderlich sind.
Verfahren für die Zuerkennung der Verfahrenshilfe
Anträge sind bei der Berufsvertretung der Rechtsanwälte (colegio de abogados) des für den Hauptprozess örtlich zuständigen Gerichts einzubringen. Wird die Verfahrenshilfe für eine Rechtsberatung vor der Prozesseinleitung begehrt, ist der Antrag an dem für den Wohnsitz zuständigen Gericht einzubringen. Antragsformulare sind bei den Rechtsanwälten und den colegios de abogados erhältlich.
Weist das zuständige colegio de abogados einen Antrag zurück, so wird dieser an eine zu diesem Zweck eingerichtete „Kommission für Verfahrenshilfe“ zur Entscheidung weitergeleitet.
Kostenersatzpflichten
Unterliegt die Partei, der Verfahrenshilfe gewährt wird, und werden ihr die im Verfahren entstandenen Kosten für beide Parteien auferlegt, so muss sie diese zurückzahlen, wenn sie innerhalb von drei Jahren „zu größerem Reichtum gelangt“. Letzteres ist dann der Fall, wenn ihre Einkünfte im Sinne von Art.3 das Vierfache des interprofessionellen Mindestlohnes (d.h. derzeit monatlich rund 2.500,- Euro) überschreiten.
Werden der unterliegenden Gegenpartei der Verfahrenshilfe in Anspruch nehmenden Partei die Kosten auferlegt, so muss diese die Kosten übernehmen.
Gewinnt die Verfahrenshilfe in Anspruch nehmende Partei ohne dass es zu einer eindeutigen Kostenregelung kommt, so muss sie die aus ihrer Verteidigung erwachsenen Kosten bis zu höchstens einem Drittel des ihr im Urteil zuerkannten Anspruchs übernehmen.
