Staatsbürgerschaft

- Österreichisches StaatswappenFoto: Österreich Werbung
Die österreichische Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung, Verleihung, Erstreckung der Verleihung, etc. erworben werden.
Die Erwerbsart durch Abstammung bedeutet, dass ein eheliches Kind mit der Geburt automatisch Staatsbürger wird, wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt österreichische/r StaatsbürgerIn ist bzw. zum Zeitpunkt des Todes österreichische/r StaatsbürgerIn war. Uneheliche Kinder erwerben automatisch die Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt österreichische Staatsbürgerin ist, ohne dass auf den Geburtsort des Kindes oder die Staatsangehörigkeit des unehelichen Vaters Rücksicht genommen wird.
Die Erwerbsart durch Verleihung gilt vor allem für Fremde, die sich in Österreich niedergelassen haben und sich nun zur Gänze integrieren wollen.
Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an eine/n Fremde/n kann unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den/die EhegattIn und die minderjährigen, ledigen Kinder erstreckt werden. Die Frist (Dauer des Hauptwohnsitzes in Österreich) für die Verleihung beträgt in der Regel zehn Jahre. Diese kann unter besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auf sechs bzw. vier Jahre herabgesetzt werden.
Genauere Informationen über die oben angeführten und weitere im Staatsbürgerschaftsgesetz geregelte Möglichkeiten des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft erhalten Sie bei der Staatsbürgerschaftsabteilung des Amtes der Landesregierung Ihres Hauptwohnsitzes, wenn Sie in Österreich wohnen, ansonsten bei der Österreichischen Botschaft in Luxemburg. Das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft wird vom jeweiligen Amt der Landesregierung durchgeführt.
Staatsbürgerschaftsnachweis
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Diese Urkunde wird von jener Gemeinde in Österreich über Antrag ausgestellt, in der der/die Betroffene seinen/ihren Hauptwohnsitz hat. Wenn Sie in Luxemburg wohnen, ist die Österreichische Botschaft in Luxemburg (siehe Quicklink) zuständig.
Zuständigkeit in Österreich
Die örtliche Zuständigkeit ( Amt der Landesregierung ) in Staatsbürgerschaftsangelegeneheiten bei Personen, die keinen Wohnsitz in Österreich haben, richtet sich gem. § 39 (2) StbG. 1985 nach der Evidenzstelle. Seit 1. Juli 1966 ist diese abhängig vom Wohnort der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt.
Auf entsprechende Informationen des Amtes der Wiener Landesregierung wird verwiesen:
Beizubringende Unterlagen (im Original):
- Antrag
- Nachweis des Wohnsitzes in Luxemburg
- Geburtsurkunde
- amtlicher Lichtbildausweis
- bei ehelicher Geburt oder Legitimierung: Heiratsurkunde der Eltern
- falls verheiratet: Heiratsurkunde(n)
- Staatsbürgerschaftsnachweis des österreichischen Elternteils
- zutreffendenfalls: Bestätigungen über Namensänderung
- alter Staatsbürgerschaftsnachweis (falls vorhanden)
- zutreffendenfalls: Nachweis über den Erwerb der Staatsbürgerschaft
- im Falle der Vertretung: Vollmacht
Kosten
Bei der Österreichischen Botschaft in Luxemburg betragen die Konsulargebühren € 48,-- (Entrichtung in bar oder per Scheck, keine Kreditkarten!)
Bei einer Antragstellung in Österreich: abhängig vom Ort (z. B. in Wien: € 37,62 in bar); noch nicht vergebührte Dokumente (z. B. ausländische Geburts- oder Heiratsurkunden), die vorzulegen sind, müssen zusätzlich vergebührt werden. Genaue Auskünfte erteilt die zuständige Behörde.
Staatsbürgerschaftsnachweis für ein Kind
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass ein Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Ein eheliches Kind erwirbt die österreichische Staatsbürgerschaft ab dem Zeitpunkt der Geburt, auch wenn nur ein Elternteil österreichische/r StaatsbürgerIn ist. Dies gilt nur für Kinder, die ab 1. September 1983 geboren sind. Ein uneheliches Kind erwirbt sie, wenn die Mutter österreichische Staatsbürgerin ist. Wird der Staatsbürgerschaftsnachweis von einer anderen Person als den Eltern oder den Großeltern des Kindes beantragt, wird eine von den gesetzlichen Vertretern erteilte Vollmacht benötigt
Hinweis: Der Antrag für einen Staatsbürgerschaftsnachweis des Neugeborenen ist nur nach einer bereits erfolgten Geburtsanmeldung möglich.
Mitzubringende Dokumente:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Meldenachweis des Kindes
- amtlicher Lichtbildausweis des/der AntragstellerIn
- wenn Kind ehelich geboren und Ehe aufrecht: zusätzlich
- Heiratsurkunde der Eltern
- Staatsbürgerschaftsnachweise jenes Elternteiles, welcher die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt
- wenn Kind ehelich geboren und Ehe nicht mehr aufrecht: zusätzlich
- Staatsbürgerschaftsnachweis des/der AntragstellerIn (InhaberIn des Sorgerechtes)
- wenn vorhanden: Scheidungsurkunde (wegen Bestätigung des Sorgerechtes)
- wenn vorhanden: Sterbeurkunde
- wenn Kind unehelich geboren: zusätzlich Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter
Hinweis: Im Einzelfall können die Staatsbürgerschaftsbehörden die Vorlage zusätzlicher Dokumente verlangen.
Zuständige Behörde
- in Städten mit Bundespolizei: im Magistratischen Bezirksamt
- in Wien: in allen Magistratischen Bezirksämtern und in der Magistratsabteilung 61 im Rathaus
- in Städten ohne Bundespolizei: Gemeindeamt (Gemeindeverband)
- bei der Österreichischen Botschaft in Luxemburg
Namensänderung im Staatsbürgerschaftsnachweis
Die Änderung des Staatsbürgerschaftsnachweises ist nicht verpflichtend, jedoch verlangen Änderungen von anderen Dokumenten (z. B. Reisepass, Personalausweis) einen auf den neuen Namen lautenden Staatsbürgerschaftsnachweis. Bei Amtshandlungen bei der Österreichischen Botschaft Luxemburg, bei denen der Staatsbürgerschaftsnachweis vorgelegt wird, erfolgt die Änderung von Amts wegen und kostenfrei!
Beratung
Wegen der oft recht komplexen Materie empfiehlt es sich, das persönliche Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu suchen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Österreichischen Botschaft Luxemburg beraten Sie gerne!
Verlust der Staatsbürgerschaft durch Emigranten - geänderte Rechtslage
Aufgrund der Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/01/0202 (Fall Goldan) hat sich die Rechtslage bezüglich des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft von Emigranten und Vertriebenen, die eine fremde Staatsangehörigkeit angenommen haben, geändert. Die zuständigen Landesregierungen haben bereits in mehreren Verfahren nachträglich festgestellt, dass die Emigranten in vielen Fällen die österreichische Staatsbürgerschaft durch die Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit auf Grund einer de facto gegebenen Zwangslage nicht verloren haben. Daraus lässt sich ableiten, dass auch deren Nachkommen die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben haben.
Die Landesregierungen sind bereit, bereits früher getroffene, negative Entscheidungen zu revidieren, wenn die Voraussetzungen für eine nunmehr positive Erledigung vorliegen. Es wird deshalb allen betroffenen und interessierten Personen empfohlen, die zuständigen Ämter der Landesregierungen zu kontaktieren. Die Landesregierungen werden Anträge auf Feststellung der Staatsbürgerschaft, die Holocaustopfer bzw. deren Nachkommen betreffen, einer genauen Prüfung unterziehen, auf welche Weise und unter welchen Umständen der Antragsteller die fremde Staatsangehörigkeit, die den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bewirken hätte können, erworben hat und insbesondere, ob sich der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt in einer berücksichtigungswürdigen Zwangslage befunden hat. Es ist deshalb empfehlenswert, dass Antragsteller diese Umstände ausführlich darlegen.
Die Ämter der Landesregierungen in Österreich und die Österreichische Botschaft in Luxemburg stehen gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung. Die erwähnte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Rechtsinformationssystem des Bundes abrufbar.
