Schengener Visum und Aufenthaltserlaubnis
Informationen zu Visa & Aufenthaltstitel finden Sie auf der englischen Seite.
Working Holiday Programme (Stand: 20. November 2012)
1. Zielsetzung
Working Holiday Programme tragen dem häufigen Wunsch der Jugend Rechnung, im Rahmen eines kulturell-touristischen Auslandsaufenthalts spontan kurz befristete Arbeitsverhältnisse einzugehen und auch die Bildungseinrichtungen im Ausland zu nutzen. Junge Menschen im Alter zwischen 18 und 30 Jahren sollen damit in der Lage sein, sich ihren Ferienaufenthalt teilweise selbst zu finanzieren, dabei praktische Berufserfahrungen im Ausland zu sammeln und vom Bildungsangebot vor Ort zu profitieren. Beschäftigung oder Bildung sind also nicht der primäre Anlass der Auslandsreise, sondern ergeben sich beiläufig.
Auslandserfahrungen und gute Fremdsprachenkenntnisse sind wichtige Aspekte für einen erfolgreichen Einstieg ins Berufsleben. Zudem wird mit diesen Programmen das Verständnis für andere Länder und Kulturen gefördert.
2. Grundlagen
Die rechtlichen Voraussetzungen für Working Holiday Programme sind Anfang 2011 durch eine Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO) geschaffen worden. Inzwischen sind die ersten Programme mit Neuseeland (seit 18. April 2012) und Korea (seit 17. September 2012) wirksam. Die bestehenden Programme beruhen auf Gegenseitigkeit. Dieselben Möglichkeiten eines bis zu sechs Monate langen Ferienaufenthaltes für Arbeit und Bildung stehen daher auch jungen Neuseeländern/innen und Südkoreanern/innen in Österreich offen.
Programme mit weiteren Ländern könnten folgen. Die Entscheidung hierzu wird von den Erfahrungen mit den bisherigen Programmen und der Bereitschaft anderer Staaten zu Working Holiday Programmen abhängen.
3. Durchführung in Österreich
Angehörige von Ländern, mit denen ein Working Holiday Programm besteht, können während eines maximal sechsmonatigen Ferienaufenthaltes in Österreich grundsätzlich bewilligungsfrei jeder beliebigen Beschäftigung zur Mitfinanzierung ihres Aufenthaltes oder einer Bildungsmaßnahme nachgehen. Ausnahmen bestehen nur insofern, als am Arbeitsmarkt (www.berufsanerkennung.at) oder im Bildungsbereich (www.bmwf.gv.at/startseite/studierende/academic_mobility und www.bmwf.gv.at/home/academic_mobility sowie erwachsenenbildung.at/bildungsinfo/kompetenznachweis/kompetenznachweis_ueberblick.php) Zugangsbeschränkungen gelten und diese im Einzelfall nicht erfüllt sind.
Arbeitsurlauber/innen, welche die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, erhalten je nach Dauer ein Visum C oder D mit dem Vermerk „WHP“ ausschließlich im Ausland an der zuständigen Vertretungsbehörde (siehe Punkt 5b). Für die Beschäftigungsaufnahme ist eine Ausnahmebestätigung (§ 3 Abs. 8 AuslBG) zwar nicht erforderlich aber als Nachweis sinnvoll. Sie wird vom Arbeitsmarktservice ausgestellt, nämlich der für den Wohnort zuständigen AMS-Regionalgeschäftsstelle (www.ams.at/sfa/sfags.html). Arbeitgeber/innen müssen die für die jeweilige Beschäftigung geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhalten.
Die Inanspruchnahme eines Working Holiday Visums hat keine Auswirkung auf die Bestimmungen über einen visumfreien Aufenthalt in Österreich und im Schengen-Raum. Dieser visumfreie Aufenthalt kann auch unmittelbar davor und/oder danach liegen, ohne dass dafür eine Ausreise nötig ist.
Das Working Holiday Visum gibt unterhaltsberechtigten Angehörigen (z.B. Ehepartnern und Kindern) von Arbeitsurlaubern/innen keinen Anspruch zur Mitreise. Eine Begleitung richtet sich nach den allgemeinen Einreisebestimmungen.
4. Voraussetzungen für ein Working Holiday Visum
· Arbeitsurlauber/innen müssen im Alter von 18 bis 30 Jahren sein. Eine Antragstellung ist vor dem 18. Geburtstag bereits möglich, jedoch darf der Antritt des Visums nicht vor dem 18. Geburtstag erfolgen. Ein Working Holiday Aufenthalt nach dem 31. Geburtstag ist möglich, sofern das Visum noch vor diesem ausgestellt wurde.
· Die Antragstellung für ein Working Holiday Visum für Österreich ist frühestens 3 Monate und – nach Möglichkeit – nicht später als 3 Wochen vor Antritt des Visums zulässig. Ein Visum für Neuseeland ist 1 Jahr ab Ausstellungstag gültig.
· Das Visum muss – unabhängig vom Tag der tatsächlichen Einreise in das Zielland – innerhalb seiner Gültigkeit angetreten werden. Der Antritt des Visums kann also auch nach dem 31. Geburtstag liegen. Das Arbeitsverhältnis muss spätestens mit Ablauf des Visums enden.
· Ein Working Holiday Visum für Österreich hat einen festgelegten Geltungszeitraum, der nach Ausstellung nicht verändert werden kann.
· Die Dauer des Working Holiday Aufenthaltes darf sechs Monate (ab dem 1. Geltungstag des Visums) nicht überschreiten. Ein visumfreier Aufenthalt unmittelbar davor und/oder danach ist aber möglich.
· Wer bereits einen Working Holiday Aufenthalt absolviert hat, kann einen weiteren Working Holiday Aufenthalt nur für ein anderes Land beantragen. Sollte ein Working Holiday Aufenthalt nicht angetreten werden, empfiehlt sich daher die Stornierung des Visums, um ein Working Holiday Visum später nochmals beantragen zu können. Die Stornierung eines bereits angetretenen Working Holiday Aufenthalts, etwa weil keine Beschäftigung aufgenommen wurde, ist jedoch nicht möglich.
· Primärer Anlass und Reisezweck sind nicht Beschäftigung oder Bildung. Sie können sich im Zuge des Aufenthalts spontan ergeben, wofür das Visum die Grundlage bildet.
· Antragsteller/innen müssen im Besitz eines mindestens drei Monate nach dem Termin der geplanten Rückreise gültigen Reisepasses sein.
· Antragsteller/innen müssen über ein Rückreiseticket oder über ausreichende Mittel für den Kauf eines solchen Tickets verfügen.
· Antragsteller/innen müssen für die erste Zeit ihres Aufenthaltes über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen.
· Antragsteller/innen müssen einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz nachweisen.
· Antragsteller/innen müssen allfällige Gesundheits- und Leumundserfordernisse erfüllen und dürfen nicht wegen einer Straftat verurteilt sein.
· Antragsteller/innen müssen die Gebühr für das Visum entrichten. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr, auch wenn das Visum abgelehnt oder nach der Ausstellung storniert wird.
5. Antragstellung
a) Österreicher/innen: Working Holiday Aufenthalt in Neuseeland:
· Der Visumantrag kann online gestellt werden.
· Die Zahl der Visa ist begrenzt. Das nächste Kontingent wird im April 2013 online gestellt (nähere Informationen bei der Botschaft von Neuseeland).
· Weitere Informationen betreffend die Beantragung der Visa sowie betreffend Zugang zum Arbeitsmarkt und Bildungswesen erhalten Sie von der Botschaft von Neuseeland in Österreich:
Botschaft von Neuseeland
Mattiellistrasse 2-4/3, 1040 Wien
Tel: (+43 / 1) 505 3021
Fax: (+43 / 1) 505 3020
E-Mail: nzemb(at)aon.at
Internet: www.nzembassy.com
· Kosten des Working Holiday Visums: EUR 105,-
· Erforderliche Unterlagen: Informationen finden sich im Internet.
b) Neuseeländer/innen: Working Holiday Aufenthalt in Österreich:
· Der Visumantrag kann bei einer der folgenden österreichischen Vertretungsbehörden in Australien und Neuseeland gestellt werden:
Österreichische Botschaft Canberra
12 Talbot Street, Forrest, ACT 2603
Postanschrift: P.O.B. 3375, Manuka, ACT 2603
Tel.: (+61/2) 6295 1533 (Amt)
(+61/2) 6295 1376 (Amt)
Fax: (+61/2) 6239 6751
E-Mail: canberra-ob(at)bmeia.gv.at
Internet: www.aussenministerium.at/canberra / www.austria.org.au
Österreichisches Honorargeneralkonsulat Wellington
Level 4, 75 Ghuznee Street, Wellington
Postanschrift: PO Box 9395, Wellington
Tel.: (+64/4) 384 14 02
Fax: (+64/4) 384 37 73
E-Mail: austria(at)vodafone.co.nz
Österreichisches Honorarkonsulat Auckland
22a William Pickering Drive, North Harbour, 0753 Auckland
Tel.: (+64/9) 476 0994
E-Mail: austrianconsulate_auckland(at)xtra.co.nz
Österreichisches Honorarkonsulat Christchurch
19, Joyce Crescent, Ilam, Christchurch 8041
Mobil: (+64) 21 440 164
Fax: (+64/3) 51 3579
E-Mail: austrianconsulate.christchurch(at)xtra.co.nz
· Ausnahmsweise kann der Visumantrag auch bei den Österreichischen Botschaften in Bern, Berlin, London und Pressburg oder den Österreichischen Generalkonsulaten in Mailand und München gestellt werden. Informationen zum Working Holiday Visum sollten vorrangig bei der Österreichischen Botschaft in Canberra eingeholt werden.
Kosten des Working Holiday Visums:
o EUR 60,- (für einen Aufenthalt unter 90 Tagen; Visum C – WHP)
o EUR 100,- (für einen Aufenthalt über 90 Tagen; Visum D – WHP)
Erforderliche Unterlagen:
o Schengen-Visumantrag (Formular)
o biometrisches Passbild (nach ICAO-Richtlinie)
o gültiger neuseeländischer Reisepass (Gültigkeit bis mindestens drei Monate nach dem letzten Geltungstag des beantragten Visums)
o ausreichende Reise-, Kranken- und Unfallversicherung für den gesamten Aufenthalt (Deckungssumme mindestens EUR 30.000,-)
o Nachweis ausreichender finanzieller Mittel: Antragsteller/innen müssen sich die erste Zeit in Österreich selbst finanzieren können.
o Nachweis des Transportmittels oder ausreichender Mittel für den Kauf eines entsprechenden Tickets.
