Österreichischer Reisepass
AKTUELL
Miteingetragene Kinder in Reisepässen der Eltern
Die Gültigkeit der Miteintragung eines oder mehreren Kinder im Reisepass eines Elternteils erlischt mit 15. Juni 2012. Ab diesem Zeitpunkt benötigt jedes Kind für den Grenzübertritt (auch innerhalb des Schengenraums) ein eigenes Reisedokument. Ein Reisepass, in dem sich eine Kindermiteintragung befindet, behält bis zu dessen Ablaufdatum weiterhin seine Gültigkeit – allerdings nur mehr für die Person, für die das Dokument ausgestellt ist, und nicht mehr für die eingetragenen Kinder.
Informationen zur Ausstellung von Reisepässen für Minderjährige befinden sich am Ende dieser Seite.
ALLGEMEINES
Seit dem 30. März 2009 werden nur noch biometrische Sicherheitspässe mit Fingerabdruck hergestellt. Die Fingerabdrücke werden in der Regel von beiden Zeigefingern elektronisch erfasst. Bei Kindern werden Fingerabdrücke erst ab dem 12. Lebensjahr erfasst.
Ausführliche Informationen (FAQs) zum neuen Sicherheitspass mit Fingerabdruck, finden Sie hier
WICHTIG: Bitte senden Sie keine Anträge per Post. Ausnahmslos alle Antragsteller, inklusive Kinder, müssen den Antrag auf einen neuen Reisepass persönlich stellen.
Es ist mit einer Wartezeit von ca. 3 Wochen zu rechnen. Während dieser Zeit auf den neuen Reisepass können Sie Ihren aktuellen, noch gültigen Pass zum Reisen weiter benützen.
Die Passabteilung bietet ein Walk-In Service an, bitte berücksichtigen Sie daher eventuelle Wartezeiten, die nicht länger als maximal eine halbe Stunde andauern sollten.
Öffnungszeiten Parteienverkehr für Reisepässe und Personalausweise:
Montag bis Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr
Die Passabteilung bleibt an österreichischen Feiertagen/Bank Holidays geschlossen.
Falls Sie weitere Fragen haben kontaktieren Sie bitte die Passabteilung mittels Email: london-ob(at)bmeia.gv.at .
Adresse der Österreichischen Botschaft:
Austrian Embassy
18 Belgrave Mews West
London SW1X 8HU
Stadtplan
Information örtliche Zuständigkeit:
Im Interesse der besseren Erreichbarkeit wurde mit der Verordnung BGBL Nr. 129/2009 vom 04. Mai 2009 die örtliche Zuständigkeit für Anträge auf Reisepass und Personalausweis im Ausland erweitert.
Personen mit Hauptwohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat können ihre Anträge auch in der zuständigen österr. Vertretungsbehörde in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einbringen, in dem sie sich aufhalten.
Personen mit Hauptwohnsitz außerhalb der EU (z.B. British Overseas Territories) können ihre Anträge in einer zuständigen österr. Vertretungsbehörde einbringen, die geografisch näher liegt.
Reisepass für Erwachsene
Für die Ausstellung eines neuen österreichischen Reisepasses sind folgende Dokumente im Original (bzw. in beglaubigter Kopie) vorzulegen:
- Antragsformular: vollständig ausgefüllt
- Geburtsurkunde (britische Dokumente mit Apostille, Geburtsurkunden aus anderen Ländern siehe hier)
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Eidesstattliche Erklärung: ausgefüllt und unterschrieben
- aktueller Reisepass (bzw. bei Verlust oder Diebstahl eine polizeiliche Verlust-/Diebstahlsanzeige)
- 1 Passfoto nach folgenden Passbildkriterien / Passbildkriterien-Englische Version (bitte unbedingt beachten!)
- gegebenenfalls Heiratsurkunde* und/oder Scheidungsurkunde (britische Dokumente mit Apostille, Heirats- oder Scheidungsurkunden aus anderen Ländern siehe hier)
*Achtung: Mangels einer Festlegung vor der Eheschließung nimmt eine österreichische Frau automatisch den Familiennamen des Mannes an (siehe dazu Quicklink "Eheschließung"). Dies gilt auch bei im Ausland (z.B. Vereinigtes Königreich) geschlossenen Ehen. - gegebenenfalls Nachweis akademischer Grade (im Original), falls ein Eintrag gewünscht wird
- Konsulargebühr von GBP 58,10 in bar oder als "Postal Order" ausgestellt auf Austrian Embassy. Schecks bzw. Kreditkarten können leider nicht akzeptiert werden. Beachten Sie bitte, dass aufgrund des Umrechnungskurses die Gebühr mit jedem 1. des Monats aktualisiert wird!
- Ein "Special Delivery Next Day"-Kuvert (siehe Royal Mail) für die sichere Zustellung Ihres neuen Reisepasses, falls der Reisepass nicht persönlich abgeholt wird.
- Achtung: Die Botschaft übernimmt keine Haftung bei Verlust von Dokumenten auf dem Postweg! Für allfällige Rückragen bitten wir Sie um Bekanntgabe Ihrer Telefonnummer.
Reisepässe für Minderjährige (Kinderpass):
Gültigkeitsdauer von Reisepässen von Minderjährigen sind wie folgt:
Kinder 0 bis 2 Jahre: 2 Jahre (gebührenfrei)
Kinder 2 bis 12 Jahre: 5 Jahre
Kinder ab 12 Jahren: 10 Jahre
Für die Ausstellung eines neuen österreichischen Reisepasses für Minderjährige sind folgende Dokumente im Original (bzw. in beglaubigter Kopie) vorzulegen:
- Antragsformular: vollständig ausgefüllt
- Geburtsurkunde (britische Dokumente mit Apostille)
- Staatsbürgerschaftsnachweis (des Kindes oder der Eltern, ab dem vollendeten 12. Lebensjahr braucht das Kind einen eigenen Staatsbürgerschaftsnachweis!)
- aktueller Reisepass falls schon vorhanden (bzw. bei Verlust oder Diebstahl eine polizeiliche Verlust-/Diebstahlsanzeige)
- Reisepass des Antragstellers (Eltern)
- 1 Passfoto nach folgenden Passbildkriterien / Passbildkriterien-Englische Version (bitte unbedingt beachten!)
- Erklärung des Erziehungsberechtigten
- gegebenenfalls Heiratsurkunde und/oder Scheidungsurkunde der Eltern (britische Dokumente mit Apostille)
- gegebenenfalls Nachweis der gesetzlichen Vertretungsbefugnis
- Konsulargebühr von GBP 24,90 in bar oder als "Postal Order" ausgestellt auf Austrian Embassy. Schecks bzw. Kreditkarten können leider nicht akzeptiert werden.
- Ein "Special Delivery Next Day"-Kuvert (siehe Royal Mail) für die sichere Zustellung des neuen Reisepasses, falls der Reisepass nicht persönlich abgeholt wird.
- Achtung: Die Botschaft übernimmt keine Haftung bei Verlust von Dokumenten auf dem Postweg! Für allfällige Rückragen bitten wir Sie um Bekanntgabe Ihrer Telefonnummer.
Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters (siehe Rückseite Antragsformular):
Die gesetzliche Vertretungsbefugnis für eheliche Kinder ist bei aufrechter Ehe für beide Elternteile gegeben. Bei geschiedener Ehe: jener Elternteil, welchem das Sorgerecht zugesprochen wurde. Ein entsprechender Sorgerechtsbeschluss mit Rechtskraftvermerk ist vorzulegen. Bei unehelichen Kindern ist grundsätzlich die Mutter vertretungsbefugt.
Nachweis der Staatsbürgerschaft:
Sofern noch kein eigener Staatsbürgerschaftnachweis ausgestellt wurde ist bei Minderjährigen, die das 12. Lebenjahr noch nicht vollendet haben, der Nachweis der Staatsbürgerschaft des maßgebenden österreichischen Elternteils als ausreichend anzusehen, wenn dieser versichert, dass das Kind österreichischer Staatsbürger ist.
Hinweis: Falls der/die Minderjährige bisher in den Reisepässen der Eltern miteingetragen war/en, sind diese zwecks Streichung der Eintragung/en vorzulegen.
Miteintragung von Kindern in Reisepässen:
Miteintragungen von Kindern in Reisepässen sind nicht mehr möglich. Bestehende Kindermiteintragungen verlieren per Gesetz am 15.06.2012 ihre Gültigkeit.
Aufgrund der rasch sinkenden Akzeptanz dieser Kindermiteintragungen auf internationaler Ebene empfehlen wir Ihnen, sich rechtzeitig vor Reiseantritt über die jeweiligen Einreisebestimmungen der Zielorte sowie der Transitländer zu informieren.
