Namensänderung
Auf österreichische StaatsbürgerInnen ist ausschließlich österreichisches Namensrecht anwendbar. Bei DoppelstaatsbürgerInnen kann es daher dazu kommen, dass der Familienname im jeweiligen Rechtsbereich anders lautet.
Mangels einer Festlegung vor der Eheschließung nimmt eine österreichische Frau automatisch den Familiennamen des Mannes an (siehe dazu Quicklink "Eheschließung").
Der Familien- und Vorname eines österreichischen Staatsbürgers, auch wenn er Doppelbürger ist, kann für den österreichischen Rechtsbereich nur durch einen Bescheid der zuständigen österreichischen Verwaltungsbehörde geändert werden. Bewilligungen ausländischer Behörden zur Führung eines anderen Namens sind daher in der Regel weder für die österreichischen Behörden im Inland noch für die Vertretungsbehörden rechtswirksam.
Gesetzliche Gründe für eine Namensänderung:
Familiennamen und Vornamen dürfen nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt und der Bewilligung keiner der in § 3 NÄG angeführten Gründe entgegensteht (siehe dazu: HELP-Amtshelfer).
Zur Bearbeitung von Namensänderungsanträgen bitten wir Sie um vorhergehende Terminvereinbarung unter london-ob(at)bmeia.gv.at
Beizubringende Unterlagen:
- ausgefülltes Antragsformular
- Nachweis über letzten Wohnsitz in Österreich
- Geburtsurkunde
- gegebenenfalls: Heiratsurkunde(n)
- gegebenenfalls: Scheidungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- amtlicher Lichtbildausweis / Reisepass
- eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Anmerkung: britische Dokumente müssen mit einer Apostille versehen werden, Informationen zu Dokumenten aus anderen Ländern finden Sie hier
Namensänderung nach Auflösung der Ehe (Wiederannahme eines früheren Familiennamens)
Nach Auflösung der Ehe nehmen die ehemaligen Ehepartner nicht automatisch einen früheren Familiennamen an. Der bisherige Familienname kann auch nach Auflösung der Ehe beibehalten werden.
Die Wiederannahme eines früheren Namens kann nur durch Erkärung (nach § 93a ABGB) in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde beantragt werden.
Beizubringende Unterlagen:
- ausgefülltes Antragsformular (Erklärung gem. § 93a ABGB)
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde(n)
- Scheidungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- amtlicher Lichtbildausweis / Reisepass
Anmerkung: britische Dokumente müssen mit einer Apostille versehen werden, Informationen zu Dokumenten aus anderen Ländern finden Sie hier
