Innergemeinschaftliches Verbringen von Hunden, Katzen, Frettchen im Reiseverkehr
Aktualisierung April 2011
Geltungsbereich
Die Bestimmungen basierend auf EU Verordnung Nr. 998/2003 gelten für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, des EWR (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern) und die Schweiz.
Heimtiere
Als Heimtiere gelten Hunde, Katzen, Frettchen, Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere), tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien, Vögel (ausgenommen Geflügel) sowie Nager und Hauskaninchen, die ihre Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein.
Hunde, Katzen, Frettchen
Seit 3. Juli 2004 kann für Hunde, Katzen und Frettchen, die im Reiseverkehr zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mitgenommen werden, ein Heimtierausweis (pet pass) bei allen in Österreich freiberuflich tätigen Tierärzten ausgestellt werden. Es dürfen maximal fünf Tiere pro Person mitgeführt werden.
Kennzeichnung
Jedes Tier muss entweder durch eine deutlich erkennbare Tätowierung oder durch einen Mikrochip gekennzeichnet sein. Nach dem 3. Juli 2011 dürfen Tiere nur mehr mittels Chip gekennzeichnet werden. Eine vor dem 3. Juli 2011 durchgeführte Tätowierung ist auch weiterhin gültig, sofern sie deutlich lesbar ist.
Ausweis
Für jedes Tier muss ein Ausweis mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres – gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut – vorgenommen wurde.
Gültigkeit der Tollwutimpfung
Die Tollwutimpfung ist 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung gültig, wenn
- das Tier mit einem inaktivierten Impfstoff oder rekombinanten Impfstoff gegen Tollwut entsprechend den Genehmigungen für das Inverkehrbringen des Impfstoffes im Ursprungsstaat geimpft wurde,
- es sich um einen Impfstoff handelt, der die Anforderungen der Normenempfehlungen (Kapitel 2.1.13 Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit erfüllt,
- das Tier danach regelmäßig einer Auffrischungsimpfung unterzogen wurde.
Mitgliedstaaten mit zusätzlichen Anforderungen
Bis zumindest 31. Dezember 2011 dürfen Hunde, Katzen und Frettchen in das Hoheitsgebiet Irlands, Maltas, Schwedens und des Vereinigten Königreichs, Finnland und Norwegen nur eingeführt werden, wenn folgende zusätzliche Anforderungen erfüllt sind:
Irland, Malta, Schweden, Vereinigtes Königreich: Es muss im Ausweis bestätigt werden, dass in einem zugelassenen Labor bei einer Probe eine Titrierung neutralisierender Tollwut-Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml vorgenommen wurde; diese Titrierung von Antikörpern braucht nicht erneut vorgenommen zu werden, wenn das Tier nach dieser Titrierung in den vom Herstellerlabor vorgeschriebenen Zeitabständen regelmäßig wieder geimpft wurde.
Finnland, Norwegen, Irland, Malta, Schweden, Vereinigtes Königreich:
Zusatzbestimmungen zur Zecken- und/oder Bandwurmbehandlung
(www.defra.gov.uk, www.agriculture.gov.ie, www.sjv.se , www.mattilsynet.no, www.mmm.fi, www.vafd.gov.mt/pet-animals-entering-malta).
Verbringen von unter 12 Wochen alten Tieren im Privatreiseverkehr
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 998/2003 gestattet Österreich das Verbringen von Hunden, Katzen und Frettchen, die jünger als 3 Monate alt sind, sofern:
- jedes Tier mittels Mikrochip oder Tätowierung gekennzeichnet ist,
- für jedes Tier ein Heimtierausweis mitgeführt wird,
- das Tier nicht gegen Tollwut geimpft wurde,
- das Tier seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren ist, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu sein, oder
- wenn es seine Mutter begleitet, von der es noch abhängig ist.
ACHTUNG ! auf tierschutzrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Verbringen und der Haltung von Hunden und Katzen unter 8 Wochen (Link zum Tierschutzgesetz und den Verordnungen )
Folgende Mitgliedstaaten erlauben die Mitnahme von Tieren unter 12 Wochen gemäß VO 998/2003 im Privatreiseverkehr: Deutschland, Estland, Griechenland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Slowakische Republik, Spanien, Tschechische Republik;
Folgende Mitgliedstaaten verbieten die Mitnahme von Tieren unter 12 Wochen:
Finnland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Malta, Polen, Schweden, Zypern;
Mit folgenden Staaten bzw. den Botschaften wäre vor der Mitnahme von Tieren unter 12 Wochen Kontakt aufzunehmen:
Belgien (www.health.fgov.be), Dänemark (www.foedevarestyrelsen.dk),
Frankreich (www.agriculture.gouv.fr);
Bundesministerium für Gesundheit
Mag. DDr. Amely Krug-Putz
Abteilung II/B/10
Fax: +43 1 713 44 04 1707
E-Mail: amely.krug(at)bmg.gv.at
In Großbritannien verbotene Hunderassen:
Informationen über verbotene Hunderassen finden Sie auf nachstehender Website von DEFRA:

