Geburt
Für die Geburtseintragung von im Vereinigten Königreich geborenen österreichischen Kindern sind die britischen Behörden (register office) zuständig. Britische Geburtsurkunden benötigen für ihre Gültigkeit in Österreich Beglaubigung oder Apostille. Übermittlen Sie bitte eine Ausfertigung der Geburtsurkunde an die nächste konsularische Vertretung.
Sie können für Ihr Kind einen österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis beantragen. Nähere Informationen finden Sie unter dem Kapitel "Staatsbürgerschaft".
Miteintragungen von Kindern in Reisepässen sind nicht mehr möglich. Bestehende Kindermiteintragungen verlieren per Gesetz am 15.06.2012 ihre Gültigkeit.
Aufgrund der rasch sinkenden Akzeptanz dieser Kindermiteintragungen auf internationaler Ebene empfehlen wir Ihnen, sich rechtzeitig vor Reiseantritt über die jeweiligen Einreisebestimmungen der Zielorte sowie der Transitländer zu informieren.
Leihmutterschaft ist in Österreich verboten; §2 und §3 FMedG, Fortpflanzungsmedizingesetz idgF; BGBl. 275/1992.
Nach § 137b ABGB ist die Mutter eines Kindes immer diejenige Frau, die das Kind geboren hat; also die Leihmutter - und nicht die Bestellerin der Leihmutterschaft.
Das von einer ausländischen Leihmutter geborene Kind erwirbt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß §7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 idgF (BGBl. 311/1985) von der österreichischen Bestellerin der Leihmutterschaft.
Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland können daher weder einen österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis, noch einen österreichischen Reisepass, noch einen österreichischen Personalausweis für das von einer ausländischen Leihmutter geborene Kind ausstellen.

