Beglaubigung
Die Beurkundung der Echtheit einer Unterschrift bzw. eines Siegels auf einer Urkunde oder einem Schriftstück durch eine Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) wird als Beglaubigung bezeichnet.
Bitte beachten Sie, dass eine Beglaubigung auch von den Honorarkonsulaten in Birmingham und Edinburgh vorgenommen werden kann.
Beglaubigt werden in der Regel:
- private (z.B. auf Kaufverträgen, Vollmachten) und behördliche Unterschriften,
- die Übereinstimmung einer Abschrift/Kopie mit einem vorgelegten Schriftstück (Vidimierung).
Bitte beachten Sie folgende Punkte:
- Übersetzungen werden von den Vertretungsbehörden weder angefertigt noch wird deren Richtigkeit beglaubigt.
- Die Vertretungsbehörde ist nicht für den Inhalt der Urkunde/des Schriftstücks verantwortlich.
- Die die Beglaubigung begehrende Person muss sich durch einen Lichtbildausweis (z.B. gültiger Reisepass) ausweisen.
Für weitere Auskünfte (z.B. anfallende Konsulargebühren) kontaktieren Sie bitte die Botschaft/Konsulate.
Haager Übereinkommen und Apostille
Das Haager Übereinkommen von 1961, dem Österreich und Großbritannien angehören, legt fest, dass öffentliche Urkunden des jeweils anderen Staates keiner Beglaubigung durch die jeweilige Botschaft bzw. das jeweilige Konsulat bedürfen. Jedoch sind sie zum Nachweis der Echtheit der Unterschrift bzw. des amtlichen Siegels mit einer sog. Apostille zu versehen.
Öffentliche Urkunden sind:
- Gerichtsurkunden, Urkunden im Bereich der Rechtspflege (z.B. Scheidungsurteil, Adoptionsentscheid),
- Urkunden von Verwaltungsbehörden (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde),
- notarielle Urkunden (mit der Unterschrift eines Notars versehene private Schriftsstücke, z.B. Kaufverträge, Vollmachten),
- auf Privaturkunden angebrachte amtliche Bescheinigungen (z.B. Registrierungsvermerke).
Bitte beachten Sie, dass die Apostille auf der Urkunde oder auf einem beigehefteten Anhang angebracht wird. Sie wird nur auf Antrag des Unterzeichners bzw. Urkundeninhabers ausgestellt.
Ausstellungsorgane einer Apostille:
In Österreich wird eine Apostille ausgestellt von
- dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
- den Präsidenten der mit Zivilrechtssachen befassten Gerichtshöfe erster Instanz
- den Landeshauptleuten bzw. Landesregierungen
In Großbritannien wird eine Apostille vom Foreign and Commonwealth Office ausgestellt.
