Restitution von auf dem Gebiet der Republik Slowenien enteignetem Vermögen
ÖsterreicherInnen, deren Vermögen im Gefolge des Zweiten Weltkriegs auf dem Gebiet der heutigen Republik Slowenien enteignet bzw. konfisziert wurde bzw. deren Rechtsnachfolger, konnten auf der Rechtsgrundlage des Denationalisierungsgesetzes (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 27/91 und 31/93) bis zum 7. Dezember 1993 (absolute Fallfrist!) bei der örtlich zuständigen Verwaltungseinheit in Slowenien Anträge auf Restitution bzw. Entschädigung stellen.
Was kann das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten bzw. die österreichische Botschaft in Laibach für individuelle Restitutionswerber tun:
- allgemeine Hilfestellung auf der Grundlage des konsularischen Schutzrechtes für österreichische Staatsbürger im Ausland
- Aufnahme von ungelösten Restitutionsverfahren in eine Liste, die der slowenischen Seite übergeben wurde / wird. (Für dieses offizielle Auskunftsersuchen ist jedoch die Zustimmung der betroffenen Restitutionswerber zur Weitergabe von personenbezogenen Daten Voraussetzung).
- es ist österreichischen Behörden jedoch nicht erlaubt und daher nicht möglich, in individuellen Rückgabeverfahren anwaltlich tätig zu sein. Eine derartige Vertretung hat durch einen Bevollmächtigten mit ständigem Wohnsitz in Slowenien zu erfolgen, wobei die Österreichische Botschaft Laibach hinsichtlich spezialisierter Rechtsanwälte Hinweise geben kann.
