Eheschließung
Eine von einer Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft im Ausland geschlossene Ehe ist in Österreich dann gültig, wenn die für die Eheschließung vorgesehenen Formvorschriften jenes Staates eingehalten werden, in welchem die Ehe geschlossen wird. ÖsterreicherInnen müssen sich daher bei einer beabsichtigten Eheschließung im Ausland an die nach dem Recht des Gastlandes zuständige staatliche oder konfessionelle Behörde wenden. Diese Formvorschriften können bei der Heiratsbehörde im Ausland oder bei ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich erfragt werden. Auch die österreichische Botschaft in Laibach ist für weitere Informationen gerne behilflich.
Will ein österreichischer Staatsbürger in Slowenien heiraten, bedarf er eines österreichischen EHEFÄHIGKEITSZEUGNISSES (Gültigkeitsdauer sechs Monate). Durch das Ehefähigkeitszeugnis wird vom Standesamt in Österreich bescheinigt, dass die darin angeführten Verlobten die Ehe schließen können. Für die Ausstellung ist jene österreichische Personenstandsbehörde (Standesamt) zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Österreich, ist jene Personenstandsbehörde (Standesamt) zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen letzten Wohnsitz in Österreich hatte. Ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit, ist die Gemeinde Wien (Standesamt Wien-Innere Stadt) zuständig. Besitzen beide Verlobte die österreichische Staatsbürgerschaft, so genügt es - sofern das ausländische Recht nicht ausdrücklich etwas anderes verlangt -, dass nur ein österreichisches Ehefähigkeitszeugnis für beide Verlobten ausgestellt wird.
Die für die Eheschließung erforderlichen Dokumente müssen in die slowenische Sprache übersetzt und beglaubigt werden, außer es handelt sich um internationale Urkunden.
Es wird empfohlen, sich vor der Eheschließung mit dem zuständigen slowenischen Standesamt in Verbindung zu setzen. Auf den Standesämtern werden Informationsblätter bzw. Broschüren ausgegeben, aus welchen die Vorlage aller relevanten Dokumente ersichtlich ist.
Vor der geplanten Eheschließung sollte auch das zuständige Standesamt in Österreich kontaktiert werden, um die Namensführung in der Ehe zu klären. Aus österreichischer Sicht richtet sich der Name österreichischer StaatsbürgerInnen nämlich nach österreichischem Recht. Eine Erklärung über die Namensführung kann beim örtlich zuständigen Standesamt abgegeben werden und wird dann beim Standesamt Wien – Innere Stadt hinterlegt. Dieses letztgenannte Standesamt ist auch zur Entgegennahme aller Erklärungen über die Wiederannahme eines früheren Familiennamens (Geschlechtsnamens) nach Scheidung (Aufhebung) einer im Ausland geschlossenen Ehe zuständig. Eine Erklärung über den Familiennamen erst nach Eheschließung ist nicht möglich.
Die österreichische Rechtsordnung sieht keine Eheschließung österreichischer StaatsbürgerInnen vor den österreichischen Vertretungsbehörden ("KONSULAREHE") vor. Eine zwischen einem österreichischen und einem ausländischen Partner vor dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ausländischen Partners geschlossene Ehe ist nur dann für den österreichischen Rechtsbereich gültig, wenn der Staat, in dem die Ehe geschlossen wurde, eine solche Form der Eheschließung anerkennt. In Österreich geschlossene "Konsularehen" sind für den österreichischen Rechtsbereich unwirksam.
Eine Registrierung der im Ausland geschlossenen Ehe durch eine österreichische Behörde ist nicht vorgesehen. Die ausländische Heiratsurkunde sollte aber nach der Heirat beim örtlich zuständigen Standesamt in Österreich vorgelegt werden. Es ist daher zweckmäßig, die slowenischen Behörden darum zu ersuchen, eine internationale Heiratsurkunde auszustellen.
Weiterführende Informationen und Links zu den zuständigen Behörden finden sich unter http://www.help.gv.at
