Steuern
Steuern in Österreich
Ausführliche Informationen zum Thema "Steuern in Österreich" finden Sie auf der Homepage des
Steuern in Malaysia
Es existiert ein Doppelbesteuerungsabkommen (BGBl 1990/664) zwischen Österreich und Malaysia, abgeschlossen 1989.
Die Steuerabfuhr in Malaysia kann von der Steuer in Österreich abgesetzt werden.
Nützliche Informationen finden Sie auch auf der Website des
Einkommenssteuer (personal income tax)
Alle natürlichen Personen sind steuerpflichtig für Einkommen, die in Malaysia entstehen, hier ihren Ursprung haben oder nach Malaysia transferiert werden.
Der Steuersatz hängt vom "Status der Gebietsansässigkeit" (residence status) ab, der anhand der Aufenthaltsdauer in Malaysia festgelegt wird. Als gebietsansässig (resident) gilt grundsätzlich, wer sich im Veranlagungsjahr länger als 182 Tage in Malaysia aufgehalten hat. Das Einkommen von gebietsansässigen Personen wird stufenweise zu Sätzen zwischen 2 % und 28 % besteuert. Für nichtgebietsansässige Personen (non-residents) gilt grundsätzlich ein Steuersatz von 28 %.
Wenn deren Aufenthalt 60 Tage pro Kalenderjahr nicht übersteigt, sind sie bzgl. des Einkommens aus ihrer Beschäftigung in Malaysia nicht steuerpflichtig (gilt nicht für freiberufliche Tätigkeiten).
Aufgrund des Resident-Status (mehr als 182 Tage pro Jahr), verbunden mit entsprechender Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung, besteuert Malaysia in der Praxis das Einkommen auf der Basis, dass der Arbeitseinsatz in Malaysia auch dementsprechendes Einkommen in Malaysia generiert.
