Staatsbürgerschaft
Die österreichische Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung, Verleihung, Erstreckung der Verleihung, etc. erworben werden.
Die Erwerbsart durch Abstammung bedeutet, dass ein eheliches Kind mit der Geburt automatisch Staatsbürger wird, wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt österreichische/r StaatsbürgerIn ist bzw. zum Zeitpunkt des Todes österreichische/r StaatsbürgerIn war.
Uneheliche Kinder erwerben automatisch die Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt österreichische Staatsbürgerin ist, ohne dass auf den Geburtsort des Kindes oder die Staatsangehörigkeit des unehelichen Vaters Rücksicht genommen wird.
Die Erwerbsart durch Verleihung gilt vor allem für Fremde, die sich in Österreich niedergelassen haben und sich nun zur Gänze integrieren wollen.
Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an eine/n Fremde/n kann unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den/die EhegattIn und die minderjährigen, ledigen Kinder erstreckt werden.
Die Frist (Dauer des Hauptwohnsitzes in Österreich) für die Verleihung beträgt in der Regel zehn Jahre. Diese kann unter besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auf sechs bzw. vier Jahre herabgesetzt werden.
Genauere Informationen über die oben angeführten und weitere im Staatsbürgerschaftsgesetz geregelte Möglichkeiten des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft erhalten Sie bei der Staatsbürgerschaftsabteilung des Amtes der Landesregierung Ihres Hauptwohnsitzes, wenn Sie in Österreich wohnen, ansonsten an der österreichischen Botschaft Kuala Lumpur.
Das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft wird vom jeweiligen Amt der Landesregierung durchgeführt.
Staatsbürgerschaftsnachweis
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Diese Urkunde wird über Antrag von jener Gemeinde in Österreich ausgestellt, in der man seinen Hauptwohnsitz hat. Wenn Sie ständig in Malaysia leben, ist die österreichische Botschaft in Kuala Lumpur zuständig.
Beizubringende Unterlagen (im Original):
- Antrag (das entsprechende Formular finden Sie am Ende dieser Seite)
- Erklärung (das entsprechende Formular finden Sie am Ende dieser Seite)
- Nachweis des Wohnsitzes in Malaysia (z.B. malays. employment pass)
- Geburtsurkunde des Antragstellers ODER Verleihungsbescheid
- amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis)
- bei ehelicher Geburt oder Legitimierung: Heiratsurkunde der Eltern
- falls verheiratet: Heiratsurkunde(n)
- Staatsbürgerschaftsnachweis des österreichischen Elternteils
- zutreffendenfalls: behördliche Bestätigungen über Namensänderung
- alter Staatsbürgerschaftsnachweis (falls vorhanden)
- zutreffendenfalls: Nachweis über den Staatsbürgerschaftserwerb
- im Falle der Vertretung: Vollmacht
- nicht österreichische Dokumente sind mit Überbeglaubigung, bzw. mit Apostille beizubringen!
- fremdsprachige Urkunden sind in eine der Botschaft bekannten Sprache (Deutsch, Englisch) zu übersetzen und beglaubigt vorzulegen!
Erforderliche Dokumente für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises für mj. KINDER, die bei Antragstellung vorzulegen sind:
I) JEDENFALLS erforderliche Unterlagen
- Antrag amtlicher Lichtbildausweis des Antragstellers; wenn vorhanden zusätzlich: amtlicher Lichtbildausweis des Kindes
- Geburtsurkunde des Kindes bzw. Verleihungsbescheid Bestätigung der Meldung, nicht älter als 4 Wochen
- Erklärung (das minderjährige Kind betreffend)
I.a) wenn das Kind EHELICH geboren wurde und die EHE AUFRECHT ist zusätzlich:
- Heiratsurkunde der Eltern
- Staatsbürgerschaftsnachweis des/der österreichischen Elternteiles
- wenn StBN nicht vorhanden: Geburtsurkunde der österreichischen Eltern/des österreichischen Elternteils, wenn die österreichische StB durch Abstammung erworben wurde; ansonsten Verleihungsbescheid
I.b) wenn das Kind EHELICH geboren wurde und die EHE NICHT mehr AUFRECHT ist, zusätzlich:
- Staatsbürgerschaftsnachweis des Antragstellers (InhaberIn des Sorgerechts; bei gemeinsamer Obsorge beide Elternteile)
- wenn StBN nicht vorhanden: Geburtsurkunde der österreichischen Eltern/des österreichischen Elternteils, wenn die österreichische StB durch Abstammung erworben wurde; ansonsten Verleihungsbescheid
- Scheidungsurkunde bzw. Sorgerechtsbeschluss ODER Sterbeurkunde
I.c) wenn das Kind UNEHELICH geboren wurde zusätzlich:
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter
- wenn StBN nicht vorhanden: Geburtsurkunde der Mutter, wenn die österreichische StB durch Abstammung erworben wurde; ansonsten Verleihungsbescheid
II) im Falle der Legitimierung des Kindes durch Heirat der Eltern (Legitimierung ex lege) zusätzlich zu I):
- Heiratsurkunde der Eltern
- Staatsbürgerschaftsnachweis der österreichischen Eltern/des österreichischen Elternteils
- wenn vorhanden: alter Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes lautend auf den früheren Familiennamen des Kindes
Ist der/die AntragstellerIn nicht obsorgeberechtigt, ist die VOLLMACHT des OBSORGEBERECHTIGTEN vorzulegen! Bei gemeinsamer Obsorge haben beite Elternteile den Antrag zu unterzeichnen.
Als amtlicher Lichtbildausweis ist nach Möglichkeit ein österreichischer REISEPASSES oder PERSONALAUSWEIS vorzuweisen !
nicht österreichische Dokumente sind mit Überbeglaubigung, bzw. mit Apostille beizubringen!
fremdsprachige Urkunden sind in eine der Botschaft bekannten Sprache (Deutsch, Englisch) zu übersetzen und beglaubigt vorzulegen!
Kosten
Die Konsulargebühr in Höhe von € 48,00 ist umgerechnet zum akltuellen Kassenwert in MYR in bar an der Österreichischen Botschaft Kuala Lumpur bei der Antragstellung zu erlegen. Schecks bzw. Kreditkarten können leider nicht akzeptiert werden.
Die Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005
Die Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 ist am 23. März 2006 in Kraft getreten!
Nachstehend finden Sie Hinweise betreffend Neuerungen, die für AuslandsösterreicherInnen in Malaysia wichtig erscheinen:
- die Möglichkeit einer vorzeitigen Einbürgerung vor Ablauf von zehn Jahren ist eingeschränkt.
- keine Ausweitung von Doppelstaatsbürgerschaften.
- die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft wird erleichtert.
- die Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft wird erleichtert (nunmehr Rechtsanspruch auf fristenlose Wiedereinbürgerung von ehemaligen StaatsbürgerInnen, die die Staatsbürgerschaft anders als durch Entziehung verloren haben, nunmehr lediglich bei Aufenthalt in Österreich sowie ohne Sprach- und Österreich-Kenntnisprüfung)
- Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes müssen entsprechend nachgewiesen werden. Bestimmte StaatsbürgerschaftswerberInnen sind vom Erfordernis dieses Nachweises ausgenommen (Verleihung auf Grund bereits erbrachter und noch zu erwartender außerordentlicher Leistungen im besonderen Interesse der Republik; Minderjährige, die noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen; betagte oder sehr kranke Personen [amtsärztliches Gutachten]).
- Einem/r Fremden ist nach sechs Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er/sie Ehegatte eines/r österreichischen StaatsbürgerIn ist und die Ehe bereits fünf Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt wird.
Wertvolle Links zu Staatsbürgerschaft
Außenministerium - Staatsbürgerschaft
HELP - Amtshelfer - Staatsbürgerschaft
