Geburt
Sollten Sie als österreichische(r) Staatsbürger(in) Vater bzw. Mutter eines Kindes werden, das in Malaysia bzw. Brunei geboren wird, so sind die malaysischen bzw. bruneiischen Behörden für die Geburtseintragung zuständig.
Malaysische bzw. bruneiische Geburtsurkunden benötigen für ihre Gültigkeit in Österreich eine Überbeglaubigung (siehe Kapitel Beglaubigung) und eine deutschsprachige Abschrift.
Sie können für Ihr Kind einen österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis beantragen. Nähere Informationen finden Sie unter dem Kapitel "Staatsbürgerschaft".
Ihr Kind kann einen eigenen Reisepass erhalten, siehe dazu Kapitel "Reisepass".
Leihmutterschaft ist in Österreich verboten; §2 und §3 FMedG, Fortpflanzungsmedizingesetz idgF; BGBl. 275/1992.
Nach § 137b ABGB ist die Mutter eines Kindes immer diejenige Frau, die das Kind geboren hat; also die Leihmutter - und nicht die Bestellerin der Leihmutterschaft.
Das von einer ausländischen Leihmutter geborene Kind erwirbt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß §7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 idgF (BGBl. 311/1985) von der österreichischen Bestellerin der Leihmutterschaft.
Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland können daher weder einen österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis, noch einen österreichischen Reisepass, noch einen österreichischen Personalausweis für das von einer ausländischen Leihmutter geborene Kind ausstellen.
