Elektronische Verpflichtungserklärung
Hinweise zur Elektronischen Verpflichtungserklärung EVE
Einem visumpflichtigen Fremden, der nicht über ausreichende/nachweisbare Eigenmittel zur Bestreitung des geplanten Aufenthaltes in Österreich verfügt, kann dennoch ein Visum erteilt werden, wenn aufgrund der Verpflichtungserklärung einer Person, Firma oder eines Vereines (Einlader) mit Hauptwohnsitz oder Sitz in Österreich die Tragung aller Kosten gesichert erscheint.
Dies geschah bisher mittels notariell beglaubigter Verpflichtungserklärung in Papierform. Seit 01. Juni 2009 haben sich Einlader direkt an die für ihren Hauptwohnsitz bzw. Firmen-/Vereinssitz zuständige Fremdenpolizeibehörde (Bundespolizeidirektion, Bezirkshauptmannschaft, in Wien jeweiliges Polizeikommissariat) zu wenden und können dort eine so genannte- kostenfreie - Elektronische Verpflichtungserklärung abgeben.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage des BMI.
Die Verwendung einer Verpflichtungserklärung in Papierform ist nur mehr in 2 Ausnahmefällen möglich, nämlich bei der Beantragung an einer Österreich vertretenden Schengen-Botschaft oder wenn der Einlader die Verpflichtungserklärung persönlich direkt bei der Botschaft mittels Formular samt erforderlicher Begleitunterlagen abgibt.
Wichtiger Hinweis! keine elektronische Verpflichtungserklärung bei Einladungen durch Universitäten, Hochschulen, österreichische Gebietskörperschaften, öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, öffentlichen Institutionen sowie in Österreich ansässigen internationalen Organisationen. Statt der Verpflichtungserklärungsnummer werden die AntragstellerInnen gebeten die entsprechenden Einladungsschreiben im Original vorzulegen.
