Allgemeine Informationen für Reisen nach Österreich
Terminvereinbarung für die Visumantragstellung in Kiew
Die Beantragung eines Visums in Kiew bei der Botschaft: Terminvereinbarung kostenlos via Internet unter: Terminvereinbarung für Kiew
Zur Vermeidung von Terminproblemen wird die rechtzeitige Terminvereinbarung mindestens 2 bis 3 Wochen (in der Wintersaison mindestens 6 bis 8 Wochen) vor dem geplanten Reisedatum dringend empfohlen.
1. Zur Beantragung eines Visums ist ein Termin erforderlich. Ausgenommen hievon sind Geschäftsreisende mit Einladung eines österreichischen Unternehmens; Ehepartner und Kinder von Personen mit legalem Aufenthalt in Österreich, Visum D für Aufenthaltstitelabholung, humanitäre Notfälle (z.B. medizinische Reisen); offizielle Besuchsreisen.
2. Diese Personen können ihre Anträge von 9.30 bis 11.00 Uhr einbringen. Antragssteller, die bis 10:30 Uhr in der Botschaft eintreffen, kommen jedenfalls an die Reihe; später Eintreffende nur wenn dies der Andrang zulässt.
3. Bitte beachten Sie, dass jene Antragssteller, die keinen Termin benötigen, nach der Reihenfolge ihres Eintreffens bei der Botschaft an die Reihe kommen und es daher zu Wartezeiten kommen kann. Natürlich können auch jene Antragsteller, die keinen Termin benötigen, trotzdem einen solchen über das Onlinereservierungssystem buchen.
4. Gruppen von mehr als 20 Personen benötigen auch dann einen Termin, wenn sie als Einzelpersonen keinen Termin brauchen. Bitte nehmen sie Kontakt mit der Botschaft per E-Mail (kiew-ob(at)bmeia.gv.at) auf. (Keine telefonische Terminvereinbarung möglich). Diese Terminvereinbarung per E-Mail gilt nur für Personen im Sinne des Punkt 1; für alle anderen Antragssteller ist ein Termin über das Onlinesystem zu buchen
Reisen mit Kindern
Ein- und Ausreise in die/aus der Ukraine
Gem. ukrainischer Rechtslage können Kinder unter 16 Jahren, die im Besitz der ukrainischen Staatsangehörigkeit sind, das Land nur dann verlassen wenn:
a) Beide Elternteile mitreisen, oder
b) Der nicht anwesende Elternteil verstorben ist, oder
c) Durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil die alleinige Obsorge des mitreisenden Elternteils nachgewiesen wird, oder
d) Das Kind unehelich geboren wurde, von der Mutter begleitet wird und die Mutter durch Dokumente nachweisen kann, dass niemand die Vaterschaft für das Kind anerkannt hat, oder
e) Zumindest ein Elternteil des Kindes ausländischer Staatsangehöriger ist und dies schlüssig nachgewiesen werden kann. Zum Nachweis der ausländischen Staatsangehörigkeit des Elternteiles wird das Mitführen einer beglaubigten Kopie der Datenseite des ausländischen Passes des Elternteils empfohlen.
Dies gilt auch für Kinder, die zwar (auch) im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sind, aber mit einem ukrainischen Reisepass reisen. Es ist unbedingt notwendig, die Geburtsurkunde des Kindes im Original oder beglaubigter Übersetzung mitzuführen. (Im Falle einer nicht-ukrainischen Geburtsurkunde mit Apostille und Übersetzung)
Bitte beachten Sie diese Bestimmungen insbesondere bei gemischten (österreichisch-ukrainischen) Familien/Lebensgemeinschaften bzw. Stiefkindern, da es ansonsten zu nahezu unlösbaren Konstellationen am Grenzübergang kommen kann. Die Botschaft kann – insbesondere wenn es sich um Kinder handelt, die nur die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen – nicht gegenüber den ukrainischen Behörden tätig werden.
Ein- und Ausreise nach/aus Österreich
In der österreichischen Rechtsordnung gibt es keine Regelung, die für minderjährige Reisende besondere Bedingungen festhält; die Mitnahme einer schriftlichen Erklärung der Eltern ist daher nicht zwingend erforderlich. Beim Überschreiten der Grenze werden Minderjährige bei der Ein- und Ausreise grundsätzlich wie Erwachsene kontrolliert.
Im Falle von Minderjährigen ohne Begleitung vergewissern sich die österreichischen Grenzschutzbeamten durch eingehende Kontrolle der Reisedokumente und Reisebelege vor allem darüber, dass die Minderjährigen die Staatsgrenze nicht gegen den Willen des/der Sorgeberechtigten überschreiten. Es wird daher angeraten, dass ein Minderjähriger, der ohne Begleitung eine österreichische Grenzstelle passieren möchte, neben einem gültigen Reisedokument und einem allf. Visum auch eine
Bestätigung der Eltern (in deutscher oder englischer Sprache abgefasst) mit sich führen sollte, welcher zu entnehmen ist, dass die Eltern der Reise zustimmen (hierauf wären auch die Namen des Kindes und der Eltern sowie Geburtsdaten anzuführen; eine amtliche Beglaubigung ist jedoch nicht erforderlich). Desweiteren wäre auf der genannten Bestätigung eine Adresse und Telefonnummer anzuführen, damit die Eltern im Rahmen von Kontrollen kontaktiert werden könnten. In diesem Zusammenhang wäre auch zu vermerken, wo das Kind in Österreich Unterkunft nehmen wird (Name, Adresse, Telefonnummer des Unterkunftgebers). Bei Flugreisen darf weiters deutlich darauf hingewiesen werden, dass mit der Fluglinie vorher abgeklärt bzw. klargestellt werden muss, wer das Kind zum Abflug begleitet bzw. insbesondere wer berechtigt ist, das Kind am Flughafen abzuholen.
Bitte beachten Sie, dass bei einer Reise aus der Ukraine nach Österreich auf dem Landweg die Grenzkontrolle durch einen anderen Schengenstaat erfolgen wird und daher nicht die oben ausgeführten österreichischen Bestimmungen, sondern jene des Einreiselandes relevant sind; gleiches gilt bei Flugreisen nach Österreich, die nicht direkt erfolgen sondern auf einem Flughafen eines anderen Schengenstaates umgestiegen wird.
Im Visaverfahren gilt für Kinder unter 16 Jahren (daher: bis einen Tag vor dem 16. Geburtstag), dass ein persönliches Erscheinen in der Botschaft nicht erforderlich ist; ab dem 16. Geburtstag gelten die Regelungen wie für Erwachsene.
Allgemeine Informationen
Österreich ist ein Schengen-Staat.
Derzeit sind folgende Staaten Schengen-Vertragspartner: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island (nicht EU-Mitglied), Italien, Lettland, Liechtenstein (nicht EU-Mitglied) Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen (nicht EU-Mitglied), Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz (nicht EU-Mitglied), Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn
Staatsangehörige der Ukraine benötigen für die Einreise nach Österreich einen gültigen (internationalen) Reisepass sowie einen Einreisesichtvermerk (Visum) oder einen Aufenthaltstitel.
Für kurzfristige Besuchsreisen nach Österreich bis zu maximal drei Monaten pro Halbjahr (gerechnet ab der ersten Einreise) benötigen Sie ein Visum der Kategorie C.
Wenn Sie einen nichttouristischen Aufenthalt von längstens 6 Monaten, z.B. als Student für ein Semester, als Betriebsentsandter, Künstler für einen Auftritt in Österreich, Gastforscher etc. planen, benötigen Sie ein Visum der Kategorie D (nationales Aufenthaltsvisum kombiniert mit Aufenthalt im ges. Schengenraum).
Für alle Aufenthalte, welche länger als 6 Monate dauern, benötigen Sie einen Aufenthaltstitel.
Aufträge auf Aufenthaltstitel werden an der Visastelle eingebracht und an die zuständige Inlandsbehörde zur Entscheidung weitergeleitet.
Öffnungszeiten der Konsularabteilung
in Konsularangelegenheiten:
Montag - Freitag, 09.30 - 12.00 Uhr
Visumantragstellung:
Nur nach Terminvereinbarung, ausgenommen Ausnahmen, siehe oben
Nachreichungen von Dokumenten in Visaangelegenheiten sowie persönliche Vorsprachen:
Montag - Freitag, 11:00 -12:30 Uhr (Antragsteller mögen bis spätestens 12:00 bei der Botschaft sein)
Passausgabe (in Visaangelegenheiten):
Montag - Freitag, 15.00 - 16.00 Uhr
Die Visaabteilung ist an ukrainischen und österreichischen Feiertagen geschlossen.
Für weitere Informationen wählen Sie bitte einen der Menüpunkte links aus.
Kontakt Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft Kiew
Österreichische Botschaft Kiew
vul. Ivana Franka 33
01901 Kiew
Tel.: +380/44/277 27 90
Fax: +380/44/230 23 52
E-Mail: kiew-ob(at)bmeia.gv.at
Telefonische Visaanfragen zwischen 10.00-11.00 h, Ortszeit Kiew (+1 h zu MEZ)
Reisehinweise des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten erhalten Sie unter:
Informationen über Straßenzustand, Verkehrsmeldungen, Baustellen in Österreich finden Sie bei:
