Staatsbürgerschaft & Namensrecht
Erwerb der Staatsbürgerschaft

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Die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben eheliche Kinder durch Geburt kraft Abstammung nach einem österreichischen Elternteil oder uneheliche Kinder durch Geburt kraft Abstammung nach der österreichischen Mutter. Der Nachweis der Staatsbürgerschaft ist grundsätzlich durch einen Staatsbürgerschaftsnachweis zu erbringen. Sofern noch kein eigener Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt wurde, ist bei Minderjährigen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Nachweis der Staatsbürgerschaft des maßgebenden österreichischen Elternteils als ausreichend anzusehen, wenn dieser versichert, dass das Kind österreichischer Staatsbürger ist.
Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Ehepartner österreichischer Staatsbürger
Gemäß Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 (BGBL I Nr. 37/2006 vom 22.03.2006) ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet der Republik Österreich und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
- sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;
- die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden und
- er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist.
Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache und von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.
Verlust der Staatsbürgerschaft
Die Staatsbürgerschaft verliert, wer freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt, oder wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsbürgerschaft erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wurde.
Namensrechtliche Aspekte
Verlobte können vor oder bei der Eheschließung ihren Familiennamen in der Ehe (Weiterführung, Voranstellung oder Nachstellung des bisherigen Familiennamens) gegebenenfalls auch den Namen der Kinder bestimmen. Mangels einer Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.
In der Zeit vom 1. Mai 1995 bis 30. April 2007 können Personen, die durch eine vor dem 1. Mai 1995 geschlossenen Ehe den Familiennamen des anderen Ehegatten zu führen haben, durch Erklärung die Eintragung der Voran- oder Nachstellung eines früheren Familiennamens oder die Wiederannahme des früheren Familiennamens in das (österreichische) Ehebuch verlangen.
Eine Person, deren Personalstatut das österreichische ist, deren Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst ist, kann durch Erklärung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde gegenüber dem zuständigen Standesbeamten (wenn Eheschließung im Ausland: Standesamt Wien-Innere Stadt ,A-1080 Wien, Schlesingerplatz 4) ihren früheren oder einen früheren Familiennamen wieder annehmen, wobei ein aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe (Tod oder Nichtigkeit) abgeleiteter Familienname nur angenommen werden darf, wenn aus dieser Ehe lebende Nachkommen vorhanden sind.
Mit der Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils durch das Bundesministerium für Justiz bis 28. Februar 2001 und durch das jeweils zuständige Bezirksgericht ab 1. März 2001 sind auch die inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt, sodass die Erklärung rechtswirksam ist.
Ehescheidungen, die nach dem 1. März 2001 von Behörden der Mitgliedstaaten der EU (außer Dänemark) getroffen wurden, bedürfen weder der Anerkennung durch das Bundesministerium für Justiz, noch durch ein Gericht.
Nach dem Namensrechtsänderungsgesetz (NamRÄG) kann auch durch eine verwaltungsbehördliche Namensänderung der Familienname bzw. auch der Vorname abgeändert werden.
Antrag auf Namensänderung
Änderung des Familiennamens bei Doppel/Mehrfachstaatsbürgerschaft
(1) Österreichische Staatsbürger haben grundsätzlich ein Recht auf Änderung ihres Namens gem. 'Namensänderungsgesetz (NÄG)' - s. § 688.
(2)notwendige Unterlagen: Antragsformular oder formloser schriftlicher Antrag, Meldebestätigung, Geburtsurkunde, Heiratsurkund(en), Scheidungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung, Staatsbürgerschaftsnachweis(e), amtlicher Lichtbildausweis, allf. urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades.
Bei Antragstellung ist vom Antragsteller die ausländische Staatsangehörigkeit sowie die gewünschte ausländische Namensführung urkundlich zu belegen (z. B. Geburtsurkunde, Kopie des ausländischen Reisepasses).
Die Namensänderung muss danach diversen Behörden mitgeteilt werden (Führerschein, Reisepass, Sozialversicherungsträger etc.)
(3)Gebühren: Antragsgebühr EUR 13,20, Bewilligung EUR 515,50 (EUR 352,50 Bundesgebühr sowie EUR 163 Bundesverwaltungsabgabe), sowie weitere Gebühren für allfällige zusätzliche Dokumente.
(4)Für österreichische Staatsbürger, die im Ausland leben und eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, ist eine Angleichung der österreichischen Namensführung an die im Ausland geführte Form, die dem österreichischen Recht an sich fremd ist, auf Grund eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2005/06/0021, 14.07.2005) möglich.
Der Wunsch auf Familiennamensänderung von Doppel- bzw. Mehrfachstaatsangehörigen, nach beiden Personalstatuten denselben Namen zu führen, stellt demnach einen wichtigen Grund im Sinne des § 2 Abs 1 Z 11 NÄG dar, d. h. wenn der Antragsteller nach beiden Staatsangehörigkeiten unterschiedliche Familiennamen zu führen hat und mit der Namensänderung das Ziel verfolgt, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen. Zu prüfen ist allerdings ob ein Versagungsgrund im Sinne des § 3 NÄG gegeben ist.
Ausführliche Informationen zum Thema und zur Antragstellung finden sich auch unter. Von dieser WebSeite kann auch ein entsprechendes Antragsformular heruntergeladen werden. Insbesondere wäre die ausschließliche Zuständigkeit der Inlandsbehörden (Bezirksverwaltungsbehörde/Magistrat des letzten Wohnsitzes in Österreich, wenn noch nie ein Wohnsitz in Österreich bestanden hat: die Magistratsabteilung 35, Dresdner Straße 90 – 93, 1200 Wien) zu beachten.
Die Antragstellung ist auch im Wege der Vertretungsbehörde möglich. In diesem Fall ist jedoch bei Antragstellung zusätzlich zu den obgenannten Gebühren, noch eine Konsulargebühr in Höhe von EURO 24,00 gemäß Tarifpost 1(1) Konsulargebührengesetz 1992 zu entrichten. Bei Antragstellung im Wege der Vertretungsbehörde wird auch darauf hingewiesen, dass auf Grund der Weiterleitung an die zuständige Inlandsbehörde auf dem dienstlichen Postweg mit einer längeren Bearbeitungszeit (als bei direkter Einbringung bei der zuständigen Inlandsbehörde) zu rechnen ist.
Für Ihren Antrag auf Wiederannahme eines früheren Familiennamens verwenden Sie bitte folgende Formulare.
Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit
Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und - soweit Gegenseitigkeit besteht - der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind, oder es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.
Informationsblatt für Anträge auf Bewilligung um Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den beabsichtigten Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gemäß § 28 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG):
Grundsätzlich ist zu den beiliegenden Musterantragsschreiben für Auslandsösterreicher/innen betreffend die Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den beabsichtigten Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit festzuhalten, dass viel wichtiger als ein bestimmter Text des Antrages selbst die ausführliche Begründung samt entsprechender schriftlicher Nachweise für die angegebenen Leistungen oder den im Staatsinteresse oder im Privat- und Familienleben gelegenen besonders berücksichtigungswürdigen Grund und die beizuschließenden Dokumente sind.
In der Begründung, warum die Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 28 Abs. 1 oder 2 StbG beantragt wird, möge der Bewerber zur Abrundung des Gesamtbildes jedenfalls auch angeben, warum er die fremde Staatsangehörigkeit erwerben möchte oder muss.
Hat der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung/Geburt erworben, sind die in seinem Privat- und Familienleben gelegenen für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdigen Gründe darzulegen (§ 28 Abs. 2 StbG). Ein solcher besonders berücksichtigungswürdiger Grund wäre etwa in jeglicher erheblichen (z.B. wirtschaftlichen, beruflichen) Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens des Staatsbürgers, die sich aus dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ergeben könnte, zu sehen.
Wurde die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung/Geburt erworben, so ist die Begründung für die Beibehaltung auf § 28 Abs. 1 Z. 1 StbG abzustellen, d.h. die vom Antragsteller bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartende Leistungen oder die im Interesse der Republik Österreich liegenden besonders berücksichtigungswürdigen Gründe für die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft, sind speziell anzuführen und zu erläutern. Sind die Leistungen des Antragstellers in wirtschaftlicher, finanzieller, kultureller, wissenschaftlicher, sportlicher oder politischer Hinsicht außerordentlicher Natur, kann auch bei diesem Personenkreis von Antragstellern in der Regel mit einem positiven Bewilligungsbescheid gerechnet werden. Da der Gesetzgeber jedoch nur von Leistungen spricht, müssen diese nicht unbedingt außerordentlicher Natur sein.
Allerdings wird der § 28 Abs. 1 und 2 StbG von den Ämtern der Landesregierungen unterschiedlich ausgelegt.
Folgende Hinweise sind bei der Antragstellung zu beachten:
- Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft darf nur auf schriftlichen Antrag und unter der Bedingung bewilligt werden, dass die fremde Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren erworben wird (§ 28 Abs. 3 StbG).
- Der Antrag kann entweder direkt im Postweg an das laut Geburtsort (oder Evidenzstelle) zuständige Amt der Landesregierung (bei Geburtsort im Ausland immer an das Amt der Wiener Landesregierung/Magistratsabteilung 61) oder im Wege der laut Wohnsitz im Ausland zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde übermittelt werden. Er kann selbstverständlich auch persönlich im Rahmen eines Österreichurlaubes oder durch einen Angehörigen oder Bekannten beim zuständigen Amt der Landesregierung eingebracht werden.
- Der Antrag ist vom eigenberechtigten Staatsbürger persönlich zu unterfertigen. Ist der Staatsbürger nicht eigenberechtigt (minderjährig), so ist der Antrag für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter persönlich oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person zu unterfertigen. Der vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einer dritten Person gestellte Antrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des minderjährigen Staatsbürgers, sofern dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ist jemand anderer als die Eltern oder Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so bedarf der Antrag oder die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ferner der Genehmigung des Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichtes (§ 28 Abs. 4 StbG).
- Der Bescheid, mit dem die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wird, ist schriftlich zu erlassen (§ 28 Abs. 5 StbG).
- Der schriftlich erlassene Bewilligungsbescheid erwächst erst nach rechtswirksamer Zustellung, d.h. erst nach seiner Übernahme durch den Antragsteller und Bestätigung seiner Übernahme durch Unterschrift mit Angabe des Datums der Übernahme des Bescheides (üblicherweise im Wege der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland) in Rechtskraft. Die Annahme der fremden Staatsangehörigkeit darf erst danach erfolgen, sonst tritt trotz Erlassung eines positiven Beibehaltungsbescheides der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ein.
Außer des schriftlichen, persönlich unterfertigten Antrages samt ausführlicher Begründung sind folgende Schriftstücke (in Kopie, erforderlichenfalls mit deutscher Übersetzung) für die Bearbeitung des Ansuchens um Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft vorzulegen:
- Die Geburtsurkunde,
- gegebenenfalls: die Heiratsurkunde,
- der Staatsbürgerschaftsnachweis,
- ein ausführlicher Lebenslauf ( mit Angaben aller Aufenthaltsorte, der Schulbildung und beruflichen Laufbahn, der persönlichen Verhältnisse),
- urkundliche Nachweise über allenfalls erworbenen akademische Grade.
- ein Strafregisterauszug (Führungszeugnis) neuesten Datums, ausgestellt von der für den Wohnsitz im Ausland zuständigen Behörde, und aus allen jenen Staaten, in denen sich der Bewerber in den letzten zwanzig Jahren länger als sechs Monate aufgehalten hat,
- eine Meldebestätigung der derzeitigen Wohnsitzgemeinde mit Angabe der Staatsbürgerschaft und/oder eine Kopie des österreichischen Reisepasses mit Aufenthaitgenehmigung,
- geeignete Schriftstücke, die die angeführten Leistungen entsprechend dokumentieren (z.B. Stellungnahmen oder Befürwortungsschreiben von Fachinstituten, Referenzen von Arbeitgebern, Kopien von Artikeln in Fachzeitschriften, Publikationen usw.), oder
- entsprechende Nachweise über die erhebliche Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens, die sich aus dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ergeben könnte,
- ein Schriftstück betreffend die Zustimmung zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die zuständige Einbürgerungsbehörde.
