Staatsbürgerschaft

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Die österreichische Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung, Verleihung, Erstreckung der Verleihung, etc. erworben werden.
Die Erwerbsart durch Abstammung bedeutet, dass ein eheliches Kind mit der Geburt automatisch Staatsbürger wird, wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt österreichische/r StaatsbürgerIn ist bzw. zum Zeitpunkt des Todes österreichische/r StaatsbürgerIn war. Uneheliche Kinder erwerben automatisch die Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt österreichische Staatsbürgerin ist, ohne dass auf den Geburtsort des Kindes oder die Staatsangehörigkeit des unehelichen Vaters Rücksicht genommen wird.
Die Erwerbsart durch Verleihung gilt vor allem für Fremde, die sich in Österreich niedergelassen haben und sich nun zur Gänze integrieren wollen.
Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an eine/n Fremde/n kann unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den/die EhegattIn und die minderjährigen, ledigen Kinder erstreckt werden.
Genauere Informationen über die oben angeführten und weitere im Staatsbürgerschaftsgesetz geregelte Möglichkeiten des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft erhalten Sie bei der Staatsbürgerschaftsabteilung des Amtes der Landesregierung Ihres Hauptwohnsitzes, wenn Sie in Österreich wohnen, ansonsten bei der Österreichischen Botschaft in Jakarta. Das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft wird vom jeweiligen Amt der Landesregierung durchgeführt.
Erwerb der indonesischen Staatsangehörigkeit durch Registrierung bei Minderjährigen
Artikel 41 des indonesischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 12/2006 enthält eine Bestimmung bezüglich des Erwerbs der indonesischen Staatsangehörigkeit durch Registrierung (Anmeldung). Der Antrag auf Registrierung ist als eine auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung im Sinne des § 27 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz - StbG 1985 ("Die [österreichische] Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrags, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.") anzusehen. Da es sich hierbei um eine Erwerbsart handelt, die Minderjährigen (Personen ledigen Standes, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) vorbehalten ist, ist die Frage, ob ein derartiger Erwerb der indonesischen Staatsangehörigkeit ex lege, also kraft Gesetzes - somit automatisch, zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft führt, nach den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 StbG zu beurteilen.
Diesem zufolge verliert ein nicht eigenberechtigter Staatsbürger die Staatsbürgerschaft durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sein gesetzlicher Vertreter die auf diesen Erwerb gerichtete Willenserklärung entweder selbst abgegeben oder dieser vor dem Erwerb ausdrücklich zugestimmt hat. Hat der Betroffene das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so ist überdies Abs. 3 der zitierten Gesetzesstelle zu beachten, der sinngemäß besagt, dass der Verlust nur eintritt, wenn der Minderjährige der Willenserklärung, sofern er sie nicht selbst abgegeben hat, vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat.
Da weder das indonesische Staatsangehörigkeitsgesetz, noch die zugehörige Durchführungsverordnung Bestimmungen über eine wie auch immer geartete Mitwirkung des Minderjährigen an seiner Registrierung (Anmeldung) zwecks Erwerbs der indonesischen Staatsangehörigkeit enthält, ist davon auszugehen, dass ein derartiger Erwerb bei einer minderjährigen Person, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat, mangels ihrer ausdrücklichen Zustimmung zum Erwerb NICHT zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft führt.
Bei unmündigen Minderjährigen (also Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) ist für die Feststellung, ob der Erwerb der indonesischen Staatsangehörigkeit durch Registrierung mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft verbunden ist, entscheidend, wer diese Registrierung beantragt. Der indonesischen Durchführungsverordnung ist zu entnehmen, dass die Registrierung des Minderjährigen von lediglich einem Elternteil oder vom Vormund schriftlich zu beantragen ist. Das eheliche Kind wird während seiner Minderjährigkeit nach österreichischem Recht von den Eltern vertreten (§ 144 ABGB). Vertretungshandlungen eines Elternteils, die den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit betreffen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils (§ 154 Abs. 2 ABGB). Mithin wäre, sofern das minderjährige Kind von beiden Elternteilen vertreten wird und tatsächlich nur einer von diesen die Registrierung beantragt, festzustellen, dass ein dergestalt erfolgender Erwerb der indonesischen Staatsangehörigkeit beim Kind den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft NICHT zur Folge hat. Auch die Beantragung der Registrierung durch den Vormund des Kindes, die laut der zitierten Durchführungsverordnung möglich ist, würde - sofern kein Vormundschaftsgericht zustimmt, was aber offenbar nicht gefordert ist - nicht den Verlusttatbestand des § 27 Abs. 2 StbG erfüllen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass in der Praxis nur bei Minderjährigen, die zum Zeitpunkt des Erwerbes der indonesischen Staatsangehörigkeit das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Gefahr besteht, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft druch diesen Erwerb verlieren könnten. Der Verlust würde bei diesem Personenkreis jedenfalls eintreten, wenn a) ausschließlich ein Elternteil gesetzlicher Vertreter ist und dieser die Registrierung des Kindes bei den indonesischen Behörden beantragt, b) beide Elternteile gesetzliche Vertreter sind und beide die Registrierung beantragen. In diesen Fällen kann die VORHERIGE Beantragung einer Bewilligung zu Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 28 StbG angeraten werden.
Die Botschaft rät jedenfalls VOR JEDER ANTRAGSTELLUNG betreffend den Erwerb der indonesischen Staatsangehörigkeit druch Registrierung dringend mit dem zuständigen Amt der Landesregierung Kontakt aufzunehmen, damit ein Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Möglichkeit vermieden werden kann.
Bezüglich des in Art. 6 in Verbindung mit Art. 23 lit. b des indonesischen Staatsangehörigkeitsgesetzes statuierten Erfordernisses, sich entweder für die indonesische oder für die fremde (in diesem Fall also österreichische) Staatsangehörigkeit bei Erreichung den 18. Lebensjahres zu entscheiden, so hat diese Bestimmung im österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht keine Entsprechung. Dieses enthält lediglich die Möglichkeit eines Verzichts auf die österreichische Staatsbürgerschaft. Dabei ist zu beachten, dass der Verzicht, wenn der Betreffende nicht seit mindestens fünf Jahren im Ausland lebt, neben dem Besitz der fremden Staatsangehörigkeit an weitere Voraussetzungen gebunden ist (unbescholten, eventuell Präsenzdienst oder Zivildienst geleistet bzw. untauglich; Details siehe § 37 und 38 StbG).
Staatsbürgerschaftsnachweis
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Diese Urkunde wird von jener Gemeinde in Österreich über Antrag ausgestellt, in der der/die Betroffene seinen/ihren Hauptwohnsitz hat. Wenn Sie in Indonesien, Singapur oder Timor Leste wohnen, ist die Österreichische Botschaft in Jakarta zuständig.
Beizubringende Unterlagen (im Original, beglaubigt und in amtlicher, deutscher Übersetzung)
- Antrag
- Nachweis des Wohnsitzes in Indonesien, Singapur oder Timor Leste
- Geburtsurkunde
- amtlicher Lichtbildausweis
- bei ehelicher Geburt oder Legitimierung: Heiratsurkunde der Eltern
- falls verheiratet: Heiratsurkunde(n)
- Staatsbürgerschaftsnachweis des österreichischen Elternteils
- zutreffendenfalls: Bestätigungen über Namensänderung
- alter Staatsbürgerschaftsnachweis (falls vorhanden)
- zutreffendenfalls: Nachweis über den Erwerb der Staatsbürgerschaft
- im Falle der Vertretung: Vollmacht
Kosten
Bei der Österreichischen Botschaft in Jakarta beträgt die Konsulargebühr € 48,-- (Entrichtung in bar, umgerechnet in IDR zum aktuellen Kassawert)
Bei einer Antragstellung in Österreich: abhängig vom Ort (z. B. in Wien: € 37,62 in bar); noch nicht vergebührte Dokumente (z. B. ausländische Geburts- oder Heiratsurkunden), die vorzulegen sind, müssen zusätzlich vergebührt werden. Genaue Auskünfte erteilt die zuständige Behörde.
Staatsbürgerschaftsnachweis für ein Kind
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass ein Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Ein eheliches Kind erwirbt die österreichische Staatsbürgerschaft ab dem Zeitpunkt der Geburt, auch wenn nur ein Elternteil österreichische/r StaatsbürgerIn ist. Dies gilt nur für Kinder, die ab 1. September 1983 geboren sind. Ein uneheliches Kind erwirbt sie, wenn die Mutter österreichische Staatsbürgerin ist. Wird der Staatsbürgerschaftsnachweis von einer anderen Person als den Eltern oder den Großeltern des Kindes beantragt, wird eine von den gesetzlichen Vertretern erteilte Vollmacht benötigt.
Hinweis: Der Antrag für einen Staatsbürgerschaftsnachweis des Neugeborenen ist nur nach einer bereits erfolgten Geburtsanmeldung möglich.
Mitzubringende Dokumente (im Original, falls erforderlich: beglaubigt und mit amtlicher deutscher Übersetzung):
- Geburtsurkunde des Kindes
- Meldenachweis des Kindes
- amtlicher Lichtbildausweis des/der AntragstellerIn
- wenn Kind ehelich geboren und Ehe aufrecht: zusätzlich
- Heiratsurkunde der Eltern
- Staatsbürgerschaftsnachweise jenes Elternteiles, welcher die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt
- wenn Kind ehelich geboren und Ehe nicht mehr aufrecht: zusätzlich
- Staatsbürgerschaftsnachweis des/der AntragstellerIn (InhaberIn des Sorgerechtes)
- wenn vorhanden: Scheidungsurkunde (wegen Bestätigung des Sorgerechtes)
- wenn vorhanden: Sterbeurkunde
- wenn Kind unehelich geboren: zusätzlich Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter
Hinweis: Im Einzelfall können die Staatsbürgerschaftsbehörden die Vorlage zusätzlicher Dokumente verlangen.
Zuständige Behörde
- in Städten mit Bundespolizei: im Magistratischen Bezirksamt
- in Wien: in allen Magistratischen Bezirksämtern und in der Magistratsabteilung 61 im Rathaus
- in Städten ohne Bundespolizei: Gemeindeamt (Gemeindeverband)
- bei der Österreichischen Botschaft in Jakarta
Namensänderung im Staatsbürgerschaftsnachweis
Die Änderung des Staatsbürgerschaftsnachweises ist nicht verpflichtend, jedoch verlangen Änderungen von anderen Dokumenten (z. B. Reisepass, Personalausweis) einen auf den neuen Namen lautenden Staatsbürgerschaftsnachweis. Bei Amtshandlungen bei der Österreichischen Botschaft in Jakarta, bei denen der Staatsbürgerschaftsnachweis vorgelegt wird, erfolgt die Änderung von Amts wegen und kostenfrei!
Beratung
Wegen der oft recht komplexen Materie empfiehlt es sich, das persönliche Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu suchen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Österreichischen Botschaft in Jakarta beraten Sie gerne!
Verlust der Staatsbürgerschaft durch österreichische Emigranten - geänderte Rechtslage
Aufgrund der Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/01/0202 (Fall Goldan) hat sich die Rechtslage bezüglich des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft von Emigranten und Vertriebenen, die eine fremde Staatsangehörigkeit angenommen haben, geändert. Die zuständigen Landesregierungen haben bereits in mehreren Verfahren nachträglich festgestellt, dass die Emigranten in vielen Fällen die österreichische Staatsbürgerschaft durch die Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit auf Grund einer de facto gegebenen Zwangslage nicht verloren haben. Daraus lässt sich ableiten, dass auch deren Nachkommen die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben haben.
Die Landesregierungen sind bereit, bereits früher getroffene, negative Entscheidungen zu revidieren, wenn die Voraussetzungen für eine nunmehr positive Erledigung vorliegen. Es wird deshalb allen betroffenen und interessierten Personen empfohlen, die zuständigen Ämter der Landesregierungen zu kontaktieren. Die Landesregierungen werden Anträge auf Feststellung der Staatsbürgerschaft, die Holocaustopfer bzw. deren Nachkommen betreffen, einer genauen Prüfung unterziehen, auf welche Weise und unter welchen Umständen der Antragsteller die fremde Staatsangehörigkeit, die den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bewirken hätte können, erworben hat und insbesondere, ob sich der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt in einer berücksichtigungswürdigen Zwangslage befunden hat. Es ist deshalb empfehlenswert, dass Antragsteller diese Umstände ausführlich darlegen.
Die Ämter der Landesregierungen in Österreich und die Österreichischen Botschaft in Jakarta stehen gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung. Die erwähnte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Rechtsinformationssystem des Bundes abrufbar.
Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Sie sind österreichische/r StaatsbürgerIn und wollen eine fremde Staatsangehörigkeit erwerben, ohne die österreichische Staatsbürgerschaft zu verlieren? Beachten Sie bitte die nachstehenden Hinweise:
Der freiwillige Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit bewirkt den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft. Wenn Sie eine fremde Staatsangehörigkeit erwerben und die österreichische Staatsbürgerschaft dadurch nicht verlieren wollen, so müssen Sie rechtzeitig die Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragen.
Bitte beachten Sie: Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft kann nur vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit bewilligt werden.
Allgemeine Voraussetzungen (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, §§ 28 und 10)
- Interesse der Republik Österreich, oder
- Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung und Vorliegen eines für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdigen Grundes im Privat- und Familienleben,
- in machen Fällen: Zustimmung des anderen Staates,
- Unbescholtenheit.
Falls Sie an einem Verfahren zwecks Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft interessiert sind, nehmen Sie bitte zuerst telefonisch mit den zuständigen Sachbearbeitern Kontakt auf. Die Österreichische Botschaft in Jakarta agiert in diesen Angelegenheiten im Auftrag des jeweils zuständigen Amts der Landesregierung, dem die Entscheidung vorbehalten ist.
Dokumente:
Für die Bearbeitung Ihres Ansuchens um die Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist, soweit dies derzeit beurteilt werden kann, die Vorlage insbesondere der nachstehend angeführten Urkunden und Schriftstücke notwendig. Im Verlauf des Verfahrens kann es sich jedoch herausstellen, dass noch weitere Unterlagen nachzubringen sind.
- Ihr Lebenslauf (ausführliche schriftliche Darstellung insbesondere Ihrer Wohn- und Aufenthaltsorte von Geburt bis jetzt, Ihrer Schulbildung, Ihres beruflichen Werdeganges und Ihrer persönlichen Verhältnisse);
- eine ausführliche schriftliche Darstellung der von Ihnen bereits erbrachten und von Ihnen noch zu erwartenden Leistungen, bzw. eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes, wegen denen bzw. aus dem die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft Ihrer Ansicht nach im Interesse der Republik Österreich liegt;
- wenn Sie die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft wegen bereits erbrachter und noch zu erwartender Leistungen anstreben: geeignete Schriftstücke, die Ihre Leistungen dokumentieren (z. B. Stellungnahmen oder Befürwortungsschreiben von Fachinstitutionen, Kopien von Abhandlungen in Fachzeitschriften, die von Ihnen verfasst wurden, Referenzen Ihrer Auftrag- oder Arbeitgeber usw.);
- Ihre Geburtsurkunde in Fotokopie;
- zutreffendenfalls: Ihre Heiratsurkunde in Fotokopie;
- zutreffendenfalls: das Scheidungsurteil betreffend Ihre Vorehe (mit Bestätigung der Rechtskraft) in Fotokopie;
- Ihren Staatsbürgerschaftsnachweis in Fotokopie;
- zutreffendenfalls: den urkundlichen Nachweis über Ihren akademischen Grad bzw. den Nostrifizierungsbescheid in Fotokopie;
- bei Wohnsitz im Ausland: einen Strafregisterauszug (Führungszeugnis) neuesten Datums, ausgestellt von der für Ihren derzeitigen Wohnsitz zuständigen Behörde, ferner aus allen jenen Staaten, in denen Ihr Aufenthalt jeweils länger als sechs Monate währte.
Beachten Sie bitte:
Fremdsprachige Urkunden müssen zusammen mit Übersetzungen in die deutsche Sprache, die von einem gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt wurden, vorgelegt werden.
Kosten
Für den Bescheid über die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft ist z. B. an das Land Wien eine Verwaltungsabgabe von 76,30 EUR zu entrichten. Allerdings ist mit zusätzlichen Kosten zu rechnen: z.B.: für das Beibehaltungsansuchen 13,00 EUR, für jedes dem Ansuchen beigelegte oder nachgereichte Dokument (Zeugnis) 13,00 EUR, für jede sonstige Beilage 3,60 EUR usw.
Erwerb der indonesischen Staatsangehörigkeit
Wenden Sie sich an die zuständige indonesische Behörde. Die österreichischen Behörden können Sie beim Erwerb der indonesischen Staatsangehörigkeit nicht unterstützen!
Indonesien verlangt von Ausländern, die die indonesische Staatsangehörigkeit erwerben wollen, die Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft. Auf Antrag stellt die Botschaft eine Bestätigung darüber aus, dass der betroffene österreichische Staatsbürger die österreichische Staatsbürgerschaft verliert, wenn er eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt.
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- Schriftlicher Antrag (formlos, mit Begründung)
- Konsulargebühr: € 42,00 (in bar, umgerechnet zum aktuellen Kassawert)
- Geburtsurkunde
- falls zutreffend: Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, etc.
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Reisepass oder Personalausweis
Wegen des komplexen Verfahrens ist eine telefonische Kontaktnahme mit der Österreichischen Botschaft in Jakarta unerlässlich, um Sie ausführlich beraten zu können.
Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005
Mit 23. März 2006 ist eine Novelle des Staatsbürgerschaftsrechts in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 37/2006). Es findet auch auf alle laufenden, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren Anwendung.
Einige wichtige Bestimmungen:
Einem Fremden kann frühestens nach 10 Jahren Aufenthalt in Österreich (davon mindestens 5 Jahre niedergelassen) die Staatsbürgerschaft verliehen werden.
Ehegatten österreichischer StaatsbürgerInnen kann die Staatsbürgerschaft u. a. nach sechs Jahren Aufenthalts in Österreich verliehen werden.
Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft sind Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.
Ehemalige ÖsterreicherInnen, die die Staatsbürgerschaft (anders als durch Entziehung) verloren haben, genießen eine bevorzugte Einbürgerung.
Weitere Auskünfte erteilen jedes Amt einer Landesregierung in Österreich und die Österreichische Botschaft in Jakarta.
