Rechtsauskünfte
Abgesehen von den in der Folge angeführten Einschränkungen sind die konsularischen Vertretungen Österreichs im Rahmen ihrer Möglichkeiten gerne bemüht, Ihnen bei der Beschaffung von Informationen und Auskünften behilflich zu sein. Beachten Sie bitte, dass die von einem Honorarkonsul ehrenamtlich geführten Konsulate nicht über die gleichen Befugnisse und Möglichkeiten wie die Berufskonsuln verfügen. Es ist empfehlenswert, zunächst die im Internet verfügbaren Informationen zu studieren und erst dann die konsularischen Vertretungen zu befassen.Die konsularischen Vertretungen Österreichs sind nicht berechtigt, Zeugnisse oder amtliche Bestätigungen über die geltende österreichische Rechtslage (in Frankreich oft "Certificat de coutume" genannt) zu bestimmten Fragenkomplexen (etwa Erb-, Scheidungs- oder Eherecht) auszustellen. Sie kann Ihnen aufgrund ihrer Erfahrung lediglich allgemein gehaltene, unverbindliche Hinweise auf die österreichischen Bestimmungen geben und (wenn es sich um kürzere Texte handelt) Kopien in deutscher Sprache übermitteln. Übersetzungen von Gesetzestexten fertigt die Botschaft nicht an.
Indonesisches Recht
Die Botschaft bemüht sich - nach Möglichkeit - Ihnen den Zugang zum indonesischen Recht zu erleichtern und verfügt für viele Bereiche über eine entsprechende Dokumentation, die Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung gestellt werden kann. Sie arbeitet deshalb mit anderen ausländischen Botschaften intensiv zusammen, um Übersetzungen - zumindest in die englische Sprache - der wichtigsten Bestimmungen bieten zu können und steht mit den indonesischen Behörden im Kontakt, um die Rechtsentwicklung in Indonesien zu verfolgen. Die Botschaft kann keine Haftung für die Richtigkeit und Aktualität der Dokumentation übernehmen. Für rechtlich verbindliche Auskünfte müssen Sie sich an einen Anwalt, Notar oder das indonesische Justizministerium wenden.
Rechtsauskünfte aus Österreich
Das Rechtsinformationssystem des Bundes enthält eine beinahe komplette Sammlung der österreichischen Rechtstexte.
Zeugnisse über den Wortlaut gesetzlicher Bestimmungen
Gemäß § 186 Abs. 2 Außerstreitgesetz - AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003, sind die österreichischen konsularischen Vertretungen nicht berechtigt, Zeugnisse oder amtliche Bestätigungen über die geltende österreichische Rechtslage auszustellen:
§ 186 Abs. 2: "Zeugnisse über den Wortlaut gesetzlicher Bestimmungen, die in der Republik Österreich in Geltung stehen oder gestanden sind, hat das Bundesministerium für Justiz Personen zu erteilen, die eines solchen Zeugnisses zur Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte im Ausland bedürfen."
Anträge müssen in deutscher Sprache gestellt werden (oder mit einer Übersetzung versehen werden), Namen und Anschrift des/der Antragstellers/in enthalten und die Bestimmungen, über die ein Gesetzeszeugnis ausgestellt werden soll, genau bezeichnen. Ebenso sollte der Antrag einen Hinweis enthalten, für die Verfolgung oder Verteidigung welcher Rechte des/der Antragstellers/in im Ausland das Gesetzeszeugnis benötigt wird. Die zu entrichtende Gebühr beträgt derzeit € 40,00.
Die Anträge können direkt an das Bundesministerium für Justiz, Museumstrasse 7, A-1070 Wien, Abteilung I 9 (betreffend Zivil- und Zivilverfahrensrecht) bzw. Abteilung IV 1 (betreffend Straf- und Strafverfahrensrecht) oder im Wege einer konsularischen Vertretung gestellt werden. Im letzteren Fall fallen zusätzlich Konsulargebühren von insgesamt € 42,00 an.
Europäisches und Internationales Recht
Neben vielen anderen Institutionen bieten Europarat, Europäische Union und die Vereinten Nationen zahlreiche Links zu europäischen und internationalen Rechtsquellen und Vertragstexten.

