Namensänderung
Auf österreichische StaatsbügerInnen ist ausschließlich österreichisches Namensrecht anwendbar. Bei DoppelstaatsbürgerInnen kann es daher dazu kommen, dass der Familienname im jeweiligen Rechtsbereich anders lautet. Siehe hiezu auch den Punkt "Geburt".
Mangels einer Festlegung vor der Eheschließung nimmt eine österreichische Frau automatisch den Familiennamen des Mannes an. Weitere Informationen: siehe "Eheschließung".
Mit einer Scheidung verändert sich der Familienname nicht. Ein früherer Familienname wird nicht automatisch wieder angenommen. Weitere Informationen: siehe "Scheidung".
In manchen Fällen kann der Name im Wege einer "verwaltungsrechtlichen Namensänderung" geändert werden. Die Änderung des Familien- und Vornamens ist im Namensänderungsgesetz-NÄG, BGBl. Nr. 195/1988, in der Fassung von BGBl Nr. 25/1995 und in der Namensänderungsverordnung-NÄV, BGBl. Nr. 299/1988, geregelt. Der Familien- und Vorname eines österreichischen Staatsbürgers, auch wenn er Doppelbürger ist, kann für den österreichischen Rechtsbereich nur durch einen Bescheid der zuständigen österreichischen Verwaltungsbehörde geändert werden. Bewilligungen ausländischer Behörden zur Führung eines anderen Namens sind daher in der Regel weder für die österreichischen Behörden im Inland noch für die Vertretungsbehörden rechtswirksam.
In diesem Zusammenhang wird auf das Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen, BGBl. Nr. 278/1965, verwiesen, dessen Vertragsstaaten sich verpflichtet haben, keine Änderungen von Namen oder Vornamen von Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates zu bewilligen, es sei denn, dass diese Personen zugleich ihre eigene Staatsangehörigkeit besitzen. Für Doppelbürger, die die Staatsangehörigkeit von Vertragsstaaten besitzen, entfällt die Antragstellung auf Namensänderung bei den zuständigen österreichischen Behörden. Eigenen Staatsangehörigen stehen solche Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 gleich, die im Hoheitsgebiet des bewilligenden Staates ihren Wohnsitz oder, bei Fehlen eines Wohnsitzes, ihren Aufenthalt haben.
Familiennamen und Vornamen dürfen nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt (z. B. der bisherige Name wirkt lächerlich oder anstößig, ist schwer auszusprechen oder zu schreiben) und der Bewilligung keiner der in § 3 NÄG angeführten Gründe entgegensteht.
(z. B. die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglicht würde, der beantragte Familienname lächerlich oder anstößig oder im Inland nicht gebräuchlich ist oder aus mehreren Namen zusammengesetzt ist bzw. der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder dem Geschlecht des Antragstellers nicht entspricht). Insbesondere ermöglicht das Namensänderungsgesetz die "Namensanpassung" für einen Antragsteller (sei es ein uneheliches oder ein eheliches Kind) an den Familiennamen der Eltern oder eines Elternteils bzw. - erleichtert - für einen minderjährigen Antragsteller, wenn er den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist.
Zuständige österreichische Verwaltungsbehörde ist für die Änderung von Familien- und Vornamen die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz gehabt hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und hat er nie einen Wohnsitz in Österreich gehabt, so ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig.
Namensführung bei einer Eheschließung vor dem 1. Mai 1995
Aufgrund einer vor dem 1. Mai 1995 erfolgten Geburt oder geschlossenen Ehe erworbene Rechte und entstandene Pflichten zum Gebrauch eines Namens bleiben unberührt. (Ein vor dem 1. Mai 1995 geborenes uneheliches Kind behält den vom Geschlechtsnamen der Mutter abgeleiteten Familiennamen. Das höchstpersönliche Recht eines Ehegatten, der den Familiennamen des anderen Ehegatten zu führen hat, diesem Namen formlos seinen früheren Familiennamen nachzustellen, bleibt bestehen.)
Sonderregelung (befristet bis 20. April 2007)
§ 72a Abs. 1 Personenstandsgesetz: "Auf Grund einer Erklärung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde einer Person, die zur Führung eines Doppelnamens nach § 93 Abs. 2 ABGB in der vor dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung berechtigt ist, ist im Ehebuch ein Vermerk (§§ 13 Abs. 2, 25 PStG) über die Führung des Doppelnamens einzutragen. In der Erklärung kann die Anwendung des § 93 Abs. 3 ABGB in der vor dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung begehrt oder ausgeschlossen werden. Mit der Eintragung ist der Ehegatte zur Führung dieses Doppelnamens verpflichtet. ..."
Abs. 4: "Personen, die auf Grund einer vor dem 1. Mai 1995 geschlossenen Ehe den Familiennamen des anderen Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen zu führen haben, können erklären, ihren früheren Familiennamen wieder anzunehmen. ..."
§ 93 Abs. 1 ABGB: "Die Ehegatten führen den gleichen Familiennamen. Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde als gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Mangels einer solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname."
Abs. 2: "Derjenige Verlobte, der nach Abs. 1 als Ehegatte den Familiennamen des anderen als gemeinsamen Familiennamen zu führen hat, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, bei der Führung des gemeinsamen Familiennamens diesem seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den beiden Namen voran- oder nachzustellen. Dieser Ehegatte ist zur Führung des Doppelnamens verpflichtet. Eine andere Person kann ihren Namen nur vom gemeinsamen Familiennamen ableiten."
Wird die Anwendung des § 93 Abs. 3 ABGB in der vor dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung begehrt, kann ein aus einer früheren geschiedenen oder aufgehobenen Ehe abgeleiteter Familienname nicht voran- oder nachgestellt werden und ist der zuletzt vor der geschiedenen oder aufgehobenen Ehe geführte Name maßgebend. Wird die Anwendung dieser Bestimmung ausgeschlossen, kann nur der vor der Eheschließung geführte Name voran- oder nachgestellt werden, auch wenn er aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe abgeleitet wurde.
Weitere Auskünfte erteilt jedes österreichische Standesamt oder die zuständige konsularische Vertretung. Für die Erklärung bis längstens 30. April 2007 steht folgendes Formular zur Verfügung:
Wiederannahme eines früheren Familiennamens
Die Wiederannahme z. B. des Mädchennamens nach der Ehescheidung erfolgt nicht automatisch.
§ 62 EheG: "Die geschiedene Frau behält den Familiennamen des Mannes." (Dies gilt sinngemäß auch für den geschiedenen Ehemann.)
§ 93a. ABGB: "Eine Person, deren Ehe aufgelöst ist, kann dem Standesbeamten gegenüber in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, einen früheren Familiennamen wieder anzunehmen. Ein Familienname, der von einem früheren Ehegatten aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe abgeleitet wird, darf nur wieder angenommen werden, wenn aus dieser früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist."
Voraussetzung für eine solche Erklärung ist der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Angenommen werden kann jeder zu Recht geführte frühere Familienname. Dies kann ein durch Abstammung erworbener oder irgendein anderer durch einen späteren, namensrechtliche Wirkungen nach sich ziehenden Vorgang, wie Legitimation, Annahme an Kindesstatt, Ehe, verwaltungsbehördliche Namensänderung, geänderter Familienname, aber auch ein verpflichtend geführter Doppelname sein. Bei Wiederannahme eines im Zusammenhang mit einer früheren Ehe entstandenen Doppelnamens wird der in der früheren Ehe geführte gemeinsame Familienname ersichtlich gemacht, da eine andere Person (Kind, Wahlkind, späterer Ehegatte) ihren Familiennamen nur von diesem Namen ableiten kann. Bei mehreren früheren Ehen kann nicht nur ein aus der letzten Ehe, sondern auch ein aus einer vorangegangenen Ehe abgeleiteter Familienname wieder angenommen werden.
Zuständig zur Entgegennahme der Erklärung ist der Standesbeamte in Österreich, der das Ehebuch führt (d. h. jene Personenstandsbehörde, wo die Ehe geschlossen wurde); falls die Ehe im Ausland geschlossen wurde, ist der Standesbeamte des Standesamtes Wien-Innere Stadt zuständig:
Schlesingerplatz 4, A-1080 Wien Tel. +43/1/40134-08580.
Sie geben diese Erklärung direkt beim Standesbeamten in Österreich oder bei der nächstgelegenen österreichischen Vertretung ab. Im letzteren Fall muss Ihre Erklärung beglaubigt werden; Sie müssen persönlich erscheinen und einen Lichtbildausweis mitnehmen; die Konsulargebühren für die Beglaubigung betragen € 30,--.
Folgende Unterlagen sind der Erklärung beizuschließen:
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Heiratsurkunde der letzten Eheschließung · Scheidungsurteil (falls erforderlich: Entscheidung über die Anerkennung der ausländischen Ehescheidung)
- evt. Heiratsurkunde der Ehe, durch deren Eingehung der wiederanzunehmende Name erworben wurde und das diesbezügliche Scheidungsurteil bzw. die Sterbeurkunde des Ehegatten
- Nachweis der Nachkommenschaft aus dieser Ehe (Geburtsurkunden)
