Konsulargebühren
Die Amtshandlungen der Botschaft und der Konsulate unterliegen in manchen Fällen einer Gebührenpflicht.
Rechtsgrundlage: Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 - KGG 1992), BGBl. 100/1992.
Den vollständigen Gesetzestext in der letztgültigen Fassung erhalten Sie im Internet beim Rechtsinformationsdienst des Bundes unter dem Suchwort: KGG 1992 (siehe Quicklink).
Befreiung
Von den Konsulargebühren sind befreit:
- Amtshandlungen, bei denen im Einzelfall die Erhebung einer Gebühr dem österreichischen öffentlichen Interesse erheblich zuwider liefe;
- Amtshandlungen, die den Schutz österreichischer Staatsbürger oder die Wahrung ihrer Interessen bei völkerrechtswidrigem Verhalten ausländischer Behörden betreffen; dasselbe gilt bei einem Ausnahme- oder Notzustand
- Amtshandlungen im Zusammenhang mit den im Krieg 1939 bis 1945 vermissten österreichischen Staatsbürgern;
- Amtshandlungen nach dem Asylgesetz 1991.
- Personen, denen ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im In- oder Ausland für eine bestimmte Rechtssache Verfahrenshilfe bewilligt hat, sind von den damit zusammenhängenden Konsulargebühren befreit.
- Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen und Reisedokumenten), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab Geburt vorgenommen werden.
Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, im Einzelfall von der Erhebung der Konsulargebühren gegenüber einem Abgabenschuldner ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn die volle Entrichtung in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners für diesen eine erhebliche Härte bedeuten würde. Die konsularischen Vertretungen beraten Sie gerne.
Entrichtung
Die Konsulargebühren können bei der Österreichischen Botschaft in Jakarta derzeit nur in bar bezahlt werden. Kreditkarten und Schecks können leider nicht akzeptiert werden. Postanweisungen werden angenommen; achten Sie darauf, dass bei der Einlösung durch die Botschaft keine Spesen fällig werden. Senden Sie kein Bargeld in Briefumschlägen per Post oder Kurierdienst, denn bei Verlust besteht keine Haftung.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Österreich haben, erhalten Sie die Gebührenvorschreibung in Form eines Bescheids, dem ein Erlagschein beigeschlossen ist. Sie können dann die Konsulargebühren auf das Konto des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, PSK Konto Nr. 5010.002, in Österreich einzahlen.
Personen mit Hauptwohnsitz in Singapur können die Konsulargebühren auch bei der Österreichischen Botschaft in Singapur entrichten. Beachten Sie bitte den Konsulargebührentarif für Singapur in SGD.
