Geburt
Geburt in Indonesien
Für die Geburtseintragung von in Indonesien geborenen österreichischen Kindern sind die indonesischen Behörden zuständig. Indonesische Geburtsurkunden benötigen für ihre Gültigkeit in Österreich der Beglaubigung. Zur Vorlage bei österreichischen Behörden ist es erforderlich, eine Übersetzung in deutscher Sprache beizubringen, die entweder von einem in Österreich zugelassenen Übersetzer angefertigt worden, deren Erreichbarkeit Sie auf der Website der Gerichtsdolmetscher finden, oder gemeinsam mit dem Originaldokument beglaubigt und überbeglaubigt worden ist. Siehe hiezu unter "Beglaubigung".
Geburt in Österreich
Übermitteln Sie bitte eine Ausfertigung der Geburtsurkunde an die Österreichische Botschaft.
Sie können für das Kind einen Staatsbürgerschaftsnachweis beantragen. Nähere Informationen finden Sie unter dem Punkt "Staatsbürgerschaft".
Das Kind kann einen eigenen österreichischen Reisepass erhalten, eine Miteintragung im Reisepass der Eltern ist nicht mehr möglich: siehe Punkt "Reisepass".
Weisen Sie den indonesischen Standesbeamten bei der Eintragung der Geburt erforderlichenfalls auf das österreichische Namensrecht hin:
§ 13 (1) IPRG (Bundesgesetz vom 15. Juni 1978, BGBl. 304, über das internationale Privatrecht - IPR-Gesetz): "Die Führung des Namens einer Person ist nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht."
§ 139 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch):
"(1) Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen.
(2) Haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Eltern dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zum Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder bestimmt haben. Hiezu können die Eltern nur den Familiennamen eines Elternteils bestimmen.
(3) Mangels einer Bestimmung nach Abs. 2 erhält das Kind den Familiennamen des Vaters."
§ 165 ABGB: "Das uneheliche Kind erhält den Familiennamen der Mutter."
Daraus kann resultieren, dass ein Kind mit Eltern verschiedener Staatsbürgerschaften je nach Rechtsbereich einen anderen Familiennamen führt! Dies kann für den österreichischen Rechtsbereich durch eine verwaltungsrechtliche Namensänderung geändert werden. Siehe dazu auch Punkt "Namensänderung". Die Österreichische Botschaft berät Sie gerne bezüglich der Formalitäten.
Ausführliche Informationen finden Sie im Internetportal der österreichischen Verwaltung.
