Eheschließung

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Für Eheschließungen in Indonesien wenden Sie sich bitte an das Standesamt Ihres Wohnorts in Indonesien. Auf Bali organisieren einige Reiseveranstalter Ihre Hochzeit. Die Österreichische Botschaft kann keine Eheschließungen vornehmen. In Österreich erfolgt keine Veröffentlichung des Aufgebots.
Die indonesischen Standesbeamten verlangen von Ausländern im Allgemeinen die Vorlage eines "Ehefähigkeitszeugnisses", das Sie beim Standesamt Ihres österreichischen Wohnorts erhalten. Achten Sie darauf, dass es auch in englischer Sprache ausgestellt wird, das erspart in vielen Fällen eine Übersetzung in die indonesische Sprache. Grundsätzlich bedarf auch ein Ehefähigkeitszeugnis der Beglaubigung; nicht alle Standesbeamten in Indonesien bestehen auf dieser Formalität. Wie Sie die Beglaubigungen erhalten, erfahren Sie unter dem Quicklink "Beglaubigung".
In einigen Fällen verlangt der indonesische Standesbeamte eine Bestätigung der Österreichischen Botschaft über die Ehefähigkeit. Die Botschaft kann diese Bestätigung nur dann ausstellen, wenn ihr ein österreichisches Ehefähigkeitszeugnis im Original vorliegt. Wenn Sie eine solche Bestätigung benötigen, übermitteln Sie bitte folgende Unterlagen an die Botschaft:
- Kopie des österreichischen Reisepasses
- Österreichisches Ehefähigkeitszeugnis
- Konsulargebühr gemäß TP 5(2) KGG 1992 im Gegenwert von EUR 42,00
Beachten Sie bitte, dass für die Erlangung des Ehefähigkkeitszeugnisses indonesische Urkunden durch das indonesische Justizministerium, das indonesische Außenministerium und die Österreichische Botschaft in Jakarta beglaubt sein müssen, um im österreichischen Rechtsbereich anerkennt zu werden. Dokumente in indonesischer Sprache müssen von einem gerichtlich beeideten Übersetzer übersetzt werden. Entweder beauftragen Sie einen in Österreich zugelassenen Übersetzer (www.gerichtsdolmetsch.at) oder wenden sich an einen vom indonesischen Justizministerium anerkannten Übersetzer (die Liste steht unter dem Stichwort "Übersetzungen" zum Download zu Verfügung). Im letzteren Fall muss die Unterschrift des Übersetzers auf der Übersetzung vom indonesischen Justizministerium, vom indonesischen Außenministerium und von der Österreichischen Botschaft in Jakarta beglaubigt werden. Es liegt im Ermessen des österreichischen Standesbeamten, ob er auch eine in Indonesien angefertigte Übersetzung in die deutsche Sprache akzeptiert. Nehmen Sie diesbezüglich unbedingt mit der Behörde in Österreich Kontakt auf.
In Indonesien ausgestellte Heiratsurkunden bedürfen zur Gültigkeit in Österreich der Beglaubigung durch das indonesische Justizministerium, das indonesische Außenministerium und die Österreichische Botschaft in Jakarta. Die meisten Übersetzerbüros in Jakarta übernehmen die Abwicklung dieser Formalität gegen Bezahlung einer relativ geringen Gebühr. Dokumente in indonesischer Sprache müssen von einem gerichtlich beeideten Übersetzer übersetzt werden. Entweder beauftragen Sie einen in Österreich zugelassenen Übersetzer (www.gerichtsdolmetsch.at) oder wenden sich an einen vom indonesischen Justizministerium anerkannten Übersetzer (die Liste steht unter dem Stichwort "Übersetzungen" zum Download zu Verfügung). Im letzteren Fall muss die Unterschrift des Übersetzers auf der Übersetzung von indonesischen Justizministerium, vom indonesischen Außenministerium und von der Österreichischen Botschaft in Jakarta beglaubigt werden. Es liegt im Ermessen der österreichischen Behörde, ob sie auch eine in Indonesien angefertigte Übersetzung in die deutsche Sprache akzeptiert. Nehmen Sie diesbezüglich unbedingt mit der Behörde in Österreich Kontakt auf.
Alle Eheschließungen in Indonesien erfolgen zunächst nach einem religiösen Ritus und werden dann vom zivilen Standesbeamten in das Eheregister eingetragen. Reine zivile Zeremonien sind nicht gestattet. Die Verlobten müssen deshalb auch die Bedingungen für eine Eheschließung nach den Bestimmungen ihrer Glaubensgemeinschaft erfüllen. So muss z. B. ein geschiedener Katholik eine kirchliche Bestätigung über die Annulierung der vorhergehenden Ehe beibringen. Das gerichtliche Scheidungsurteil reicht nicht aus.
Empfehlungen
Da das indonesische Namensrecht anders gestaltet ist und indonesische Standesbeamte die Erklärungen gemäß § 93 ABGB (Familiennamenbestimmung) nicht annehmen können, empfiehlt es sich - falls gewünscht - diese Erklärungen vor einer konsularischen Vertretung abzugeben und beglaubigen zu lassen. Dies muss unbedingt vor der Eheschließung erfolgen.
Um die vermögensrechtlichen Konsequenzen einer Eheschließung zu kennen, empfiehlt es sich, sich mit einem Notar vor der Eheschließung zu beraten und erforderlichenfalls einen Ehepakt in Erwägung zu ziehen.
Die konsularischen Vertretungen Österreichs stellen kein Ehefähigkeitszeugnis aus. Dieses wird häufig von indonesischen Standesbeamten verlangt . Sie stellt aber auf der Grundlage eines ihr im Original vorliegenden österreichischen Ehefähigkeitszeugnisses gegen Entrichtung einer Konsulargebühr in Höhe von € 42,00 eine Bestätigung aus, die erfahrungsgemäß von den indonesischen Standesbeamten akzeptiert wird.
Die konsularischen Vertretungen Österreichs stellen keine "Ledigkeitsbescheinigung" aus. Ein Auszug aus dem Geburtenbuch mit leerer Randeintragung stellt normalerweise den Nachweis der Ledigkeit dar. Sollte dies nicht genügen, beantragen Sie am besten beim österreichischen Standesamt ein Ehefähigkeitszeugnis.
Beachten Sie bitte die nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen österreichischen Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Eheschließung:
§ 16 IPRG (Bundesgesetz vom 15. Juni 1978, BGBl. 304, über das Internationale Privatrecht (IPR-Gesetz):
"(1) Die Form der Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung."
§ 17 IPRG Abs. 1:
"Die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung sind für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen."
§ 18 IPRG:
"(1) Die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe sind zu beurteilen
- nach dem gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem letzten gemeinsamen Personalstatut der Ehegatten, sofern es einer von ihnen beibehalten hat,
- nach dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat.
(2) Ist eine Ehe nicht für den Bereich des im Abs. 1 bezeichneten Rechtes, wohl aber für den österreichischen Rechtsbereich zustande gekommen, so sind die persönlichen Rechtswirkungen nach österreichischem Recht zu beurteilen. Haben jedoch die Eheleute eine stärkere Beziehung zu einem dritten Staat, nach dessen Recht die Ehe ebenfalls Wirkungen entfaltet, so ist statt des österreichischen Rechtes das Recht dieses Staates maßgebend."
§ 19 IPRG:
"Das Ehegüterrecht ist nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich bestimmen, mangels einer solchen Rechtswahl nach dem zur Zeit der Eheschließung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht."
§ 93 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch):
"(1) Die Ehegatten führen den gleichen Familiennamen. Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde als gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Mangels einer solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.
(2) Derjenige Verlobte, der nach Abs. 1 als Ehegatte den Familiennamen des anderen als gemeinsamen Familiennamen zu führen hat, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, bei der Führung des gemeinsamen Familiennamens diesem seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den beiden Namen voran- oder nachzustellen. Dieser Ehegatte ist zur Führung des Doppelnamens verpflichtet. Eine andere Person kann ihren Namen nur vom gemeinsamen Familiennamen ableiten.
(3) Derjenige Verlobte, der nach Abs. 1 mangels einer Bestimmung den Familiennamen des anderen Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen zu führen hätte, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, seinen bisherigen Familiennamen weiterzuführen; auf Grund einer solchen Erklärung führt jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen weiter. In diesem Fall haben die Verlobten den Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder zu bestimmen (139 Abs. 2)."
§ 1233 ABGB:
"Die eheliche Verbindung allein begründet noch keine Gemeinschaft der Güter zwischen den Eheleuten. Dazu wird ein besonderer Vertrag erfordert, dessen Umfang und rechtliche Form nach den §§ 1177 und 1178 des vorigen Hauptstückes beurteilt wird."
§ 1237 ABGB:
"Haben Eheleute über die Verwendung ihres Vermögens keine besondere Übereinkunft getroffen, so behält jeder Ehegatte sein voriges Eigentumsrecht, und auf das, was ein jeder Teil während der Ehe erwirbt, und auf was immer für eine Art überkommt, hat der andere keinen Anspruch."
§ 1 Abs. 1 EheG (Gesetz vom 6. Juli 1938, DRGBl I, 807, zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet): "Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind ehemündig."
§ 6 EheG: "
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern, gleichgültig, ob die Blutsverwandtschaft auf ehelicher oder unehelicher Geburt beruht."
§ 7 EheG:
"Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist."
