Visa-Information
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DIE ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT IST ÜBERSIEDELT!
Neue Adresse und Erreichbarkeit:
Jalan Diponegoro 44
Menteng, Jakarta Pusat 10310
T: +62 21 23554005
F: +62 21 31904881
E: jakarta-ob@bmeia.gv.at
I: www.austrian-embassy.or.id
Öffnungszeit für den Kundenverkehr: Montag bis Freitag, von 9.00 bis 12.00 Uhr
Telefonisch erreichen Sie die Botschaft von Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 16.00 Uhr und am Freitag von 08.00 bis 14.00 Uhr.
Wir informieren Sie, wie Sie am besten zu einem Visum für Österreich gelangen und was Sie dabei beachten sollten.
Wichtiger Hinweis!
Lesen Sie bitte diese Informationen aufmerksam und genau durch. Tun Sie dies bitte auch, wenn sie bereits einmal ein Visum für Österreich beantragt haben sollten; die Bestimmungen können sich seither geändert haben.
An wen richtet sich diese Information hauptsächlich?
Diese Information richtet sich hauptsächlich an Staatsangehörige
- der Republik Indonesien
- der Republik Singapur
- der Demokratischen Republik Timor Leste
- sowie alle anderen visapflichtigen Fremde
die ihren rechtmäßigen, ständigen Aufenthalt in Indonesien, Singapur oder Timor Leste haben. Sollten Sie woanders wohnen, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnsitz zuständige österreichische Vertretung:
Vertretungsbehörden
Sie wohnen in Indonesien?
Wenn Ihr Reiseziel in Österreich, Malta oder Slowenien liegt, beantragen Sie bitte Ihr Visum bei der Österreichischen Botschaft in Jakarta. Gibt es mehrere Reiseziele innerhalb des Schengen-Raums, dann ist die Österreichische Botschaft nur zuständig, wenn das Hauptreiseziel (z. B. längere Aufenthaltsdauer) in Österreich, Malta oder Slowenien liegt oder bei ansonsten gleicher Aufenthaltsdauer die erste Einreise über die österreichische, maltesische oder slowenische Außengrenze führt.
Ansonsten wenden Sie sich bitte an die für Ihr Hauptreiseziel zuständige Schengenvertretung.
Die Adresse der Österreichischen Botschaft in Jakarta lautet wie folgt:
Jalan Diponegoro 44
Menteng, Jakarta Pusat 10310
T: +62 21 23554005
F: +62 21 31904881
E: jakarta-ob@bmeia.gv.at
I: www.austrian-embassy.or.id
Öffnungszeit für den Kundenverkehr: Montag bis Freitag, von 9.00 bis 12.00 Uhr
Telefonisch erreichen Sie die Botschaft von Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 16.00 Uhr und am Freitag von 08.00 bis 14.00 Uhr.
Telefonische Auskünfte über laufende Visaanträge nur Montag bis Donnerstag von 14.00 bis 16.00 Uhr.
ACHTUNG: Die Einreichung von Visaanträgen über ein Reisebüro ist NICHT möglich! Alle Visawerber müssen persönlich vorsprechen (auch bei organisierten Gruppenreisen)!
Sie wohnen in Singapur?
Singapurische Staatsangehörige benötigen KEIN Visum, wenn sie sich als Tourist, Geschäftsreisender oder zu Besuchszwecken nach Österreich begeben wollen, dort keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und sich insgesamt nicht länger als 90 Tage innerhalb eines Halbjahres (in allen Schengenmitgliedstaaten zusammengerechnet) aufhalten werden.
Für längere Aufenthalte wenden Sie sich bitte an die Österreichische Botschaft in Singapur:
600 North Bridge Road # 24-04/05
Parkview Square
Singapore 188778
T: +65 63966350, +65 63966351, +65 63966352
F: +65 63966340
E-Mail: singapore(at)austriantrade.org
Andere Staatsangehörige, die ein Reisevisum beantragen möchten, sollten sich an die Französische Botschaft in Singapur wenden, die Österreich bei der Ausstellung von Reisevisa vertritt. Es gelten die Vorschriften der Französischen Botschaft. Insbesondere ist die Abgabe einer EVE - Elektronischen Verpflichtungserklärung nicht möglich.
Sie wohnen in Timor Leste?
Bitte wenden Sie sich für alle Reisevisa an die Portugiesische Botschaft in Dili. Für Fragen betreffend längerfristige Aufenthalte in Österreich steht Ihnen die Österreichische Botschaft in Jakarta gerne zur Verfügung.
Was ist "Schengen"?
Schengen ist eine Stadt in Luxemburg, wo am 14. Juni 1985 die Regierungen von Belgien, der Niederlanden, von Luxemburg, Deutschland und Frankreich ein Übereinkommen unterzeichnet haben, das den Abbau der Grenzkontrollen vorsieht. Derzeit sind folgende Staaten diesem Vertrag beigetreten (sie werden als "Schengenstaaten" bezeichnet und das Territorium, das sie insgesamt umfassen, wird "Schengenraum" genannt):
- Österreich
- Belgien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Island
- Italien
- Lettland
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechische Republik
- Ungarn
Nicht alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind auch gleichzeitig Schengenstaaten!
Die Konsulate und Botschaften der Schengenstaaten stellen sogenannte "Schengenvisa" aus, das den Reisenden in der Regel zur Einreise in ALLE Schengenstaaten autorisiert. Die Grenzkontrolle findet bei der ersten Einreise in den Schengenraum statt; bei Reisen zwischen den Schengenstaaten erfolgt keine Grenzkontrolle (Ausnahmen jederzeit möglich).
Wichtiger Hinweis: Sicherheitsvorschriften und die Bestimmungen der Zivilluftfahrtsbehörden verpflichen die Fluggesellschafen häufig, die Identität der Reisenden beim Einchecken und vor Besteigen des Flugzeugs zu überprüfen. Sie müssen auch bei Reisen zwischen den Schengenstaaten jederzeit Ihren Reisepass und Ihr gültiges Visum vorweisen können!
Österreich ist Mitglied der Europäischen Union UND Teil des Schengenraums. Ein österreichisches Reisevisum bietet Ihnen deshalb den Vorteil, auch in alle anderen Schengenstaaten reisen zu können.
Reiseplanung
Beantragen Sie Ihr Visum mindestens vier Wochen und frühestens drei Monate vor dem geplanten Reiseantritt. Legen Sie Ihre Reisepläne fest, bevor Sie das Visum beantragen. Die Botschaft kann Ihnen kein Visum „auf Vorrat“ erteilen. Sie können auch die Botschaft nicht dafür verantwortlich machen, wenn sich zwischen dem Zeitpunkt der Antragsstellung und der Ausstellung des Visums Ihre Reisepläne ändern. (In diesem Fall müssen Sie erneut ein Visum beantragen.)
Die Bearbeitung Ihres Antrags dauert mindestens 14 Tage; in Einzelfällen auch wesentlich länger. Eine Verkürzung der Frist ist aus technischen Gründen NICHT möglich. Berücksichtigen Sie dies bitte bei Ihrer Reiseplanung.
Welche Visa gibt es?
C-Visum: Reisevisum für einen kurzfristigen Aufenthalt
D-Visum: für den längeren Aufenthalt in Österreich (bis zu 6 Monate)
UNTERLAGEN
Ein vollständiger Antrag erleichtert der Botschaft die Ausstellung Ihres Visums. Alle Unterlagen müssen im Original unter Beischluss einer Kopie in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorgelegt werden oder in diese übersetzt sein.
Antragsformular
Bitte füllen Sie das Antragsformular mittels Computer, Schreibmaschine oder in lesbarer (Block-) Handschrift aus und unterschreiben Sie es eigenhändig. (Die Unterschrift durch einen Vertreter wird nicht akzeptiert!) Unvollständig oder mangelhaft ausgefüllte Anträge werden zurückgewiesen.
Visagebühren
| Kinder von 0 bis 6 Jahren | EUR 0,00 | IDR 0,00 |
| Familienangehörige von EU- u. Schweizerbürgern | EUR 0,00 | IDR 0,00 |
| Schüler, Studenten und Lehrer bei Studien- od. Ausbildungsaufenthalten | EUR 0,00 | IDR 0,00 |
| Forscher | EUR 0,00 | IDR 0,00 |
| Vertreter gemeinnütziger Organisationen und Personen bis 25 Jahre bei der Teilnahme an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen | EUR 0,00 | IDR 0,00 |
| Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen für Dienstreisen | EUR 0,00 | IDR 0,00 |
| Kinder von 6 bis 12 Jahren | EUR 35,00 | IDR 403.000,00 |
| Alle sonstigen Antragsteller | EUR 60,00 | IDR 691.000,00 |
| Visum D | EUR 100,00 | IDR 1.151.000,00 |
Die Visagebühr muss bei der Antragstellung in bar in IDR bezahlt werden. Keine Kreditkarten oder Schecks! Bei einer Ablehnung wird die Gebühr NICHT zurückgezahlt.
Reisepass
Gültiger Reisepass, dessen Geltungsdauer die Gültigkeit des beantragten Visums um mindestens drei Monate übersteigen muss und wo mindestens noch zwei freie Seiten vorhanden sind. Das Lichtbild im Reisepass muss Ihrem tatsächlichen Aussehen zum Zeitpunkt der Antragsstellung unbedingt entsprechen.
Foto
Legen Sie Ihrem Antrag bitte ein Foto bei, das Ihrem wirklichen Aussehen zum Zeitpunkt der Antragsstellung voll entspricht. Insbesondere muss es spezielle Kriterien erfüllen.
Belege zum Nachweis des Reisezwecks können sein:
1. bei beruflichen Reisen:
- die Einladung eines Unternehmens oder einer Behörde zu geschäftlichen, betrieblichen oder dienstlichen Besprechungen, Tagungen oder Veranstaltungen;
- andere Unterlagen, aus denen eindeutig geschäftliche oder dienstliche Beziehungen hervorgehen;
- gegebenenfalls Eintrittskarten zu Messen und Kongressen;
- Dokumente, die die Geschäftstätigkeit des Unternehmens belegen;
- Dokumente, die den Beschäftigungsstatus des Antragstellers im Unternehmen belegen;
2. bei Reisen zu Studien- oder sonstigen Ausbildungszwecken:
- die Anmeldebestätigung einer Bildungseinrichtung über die beabsichtigte Teilnahme an theoretischen oder praktischen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen;
- Studentenausweise oder Bescheinigungen über die zu besuchenden Lehrveranstaltungen;
3. bei touristischen oder privaten Reisen:
- Dokumente in Bezug auf die Unterkunft:
— eine Einladung des Gastgebers, sofern bei diesem Unterkunft genommen werden soll;
— Belege von Beherbergungsbetrieben oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die beabsichtigte Unterbringung hervorgeht;
- Dokumente in Bezug auf die Reiseroute:
— die Buchungsbestätigung des Veranstalters einer organisierten Reise oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die Reisepläne hervorgehen;
— im Fall der Durchreise: Visum oder sonstige Einreisegenehmigung für das Drittland, welches das Bestimmungsland ist; Tickets für die Weiterreise;
4. bei Reisen im Zusammenhang mit politischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen oder Reisen, die aus anderen Gründen stattfinden:
— Einladungen, Eintrittskarten, Anmeldebestätigungen oder Programme, (möglichst) unter Angabe des Namens der einladenden Stelle und der Dauer des Aufenthalts, oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen der Zweck der Reise hervorgeht;
5. bei Reisen von Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit offizieller Einladung an die Regierung des betreffenden Drittlands an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats teilnehmen:
— ein Schreiben einer Behörde des betreffenden Drittlands, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller der offiziellen Delegation angehört, die zur Teilnahme an einer der oben genannten Veranstaltungen in einen Mitgliedstaat reist, sowie eine Kopie der offiziellen Einladung;
6. bei Reisen aus gesundheitlichen Gründen:
— ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung hervorgeht, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten.
Weitere Dokumente
1. Buchung eines Rückreise- oder Rundreisetickets;
2. Nachweis finanzieller Mittel im Wohnsitzstaat;
3. Nachweis eines Arbeitsverhältnisses: Kontoauszüge;
4. Nachweis von Immobilienbesitz;
5. Nachweis der Eingliederung in den Wohnsitzstaat: familiäre Bindungen; beruflicher Status.
Nachweis der familiären Situation
1. Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vormunds (wenn ein Minderjähriger ohne seine Eltern reist);
2. Nachweis einer familiären Beziehung zum Gastgeber/zur einladenden Person.
Reisekrankenversicherung
Alle Antragsteller müssen das Vorliegen einer Reisekrankenversicherung für die gesamte Reisedauer nachweisen, die zumindest folgende Anforderungen erfüllt:
- medizinische Versorgung bei Krankheit und Unfall
- Rückführung des Versicherten nach Krankheit und Unfall
- Deckungssumme mindestens Euro 30.000,00
- örtlicher Geltungsbereich: alle Schengenstaaten
- zeitlicher Geltungsbereich: vom ersten bis zum letzten Tag der Gültigkeit des Visums
- Versicherungsunternehmen hat seinen Sitz in einem ERW-Staat oder in der Schweiz, andernfalls ist ein Nachweis eines Rückversicherers notwendig.
- Versicherungsunternehmen übernehmen selbst die Leistung offener Forderungen, z. B. durch Direktzahlung an Ärzte, Krankenhäuser, etc. Polizzen, bei denen der Versicherte vorerst selbst zu bezahlen hat und die Auslagen rückerstattet erhält, können nicht akzeptiert werden.
Ausnahme: Beamte, die nach Österreich auf Dienstreise entsandt werden sowie Personen, die von in Wien ansässigen Internationalen Organisationen eingeladen werden UND in der Einladung eine Kostenübernahme für eine medizinisch unbedingt notwendige Behandlung und allfälligen Krankenhausaufenthalt abgegeben wird. Weiters ist für Angehörige von EU-Bürgern und Schweizerischen Staatsangehörigen kein Versicherungsnachweis notwendig.
Tipp! Wählen Sie eine Versicherung, die Ihnen Schutz über einen längeren Zeitraum bietet, als Sie eigentlich zu reisen beabsichtigen, damit Sie bei einer Änderung Ihrer Reisepläne keine neue Versicherung abschließen müssen.
Versicherungsunternehmen, die von der Botschaft als geeignet angesehen werden:
Elektronische Verpflichtungserklärung
Privatpersonen oder bevollmächtigte Vertreter eines Vereins sowie Firmen können bei der für den Wohnort in Österreich zuständigen Fremdenpolizeibehörde eine Verpflichtungserklärung abgeben, die dann der Botschaft elektronisch übermittelt wird. In diesem Fall entfällt die Beglaubigung. Klicken Sie bitte hier für weitere Auskünfte oder wenden Sie sich an die zuständige Fremdenpolizei in Österreich. Soll der Antrag in Singapur bei der Französischen Botschaft, die Österreich bei der Erteilung von Schengenvisa vertritt, oder in Timor Leste bei der Portugiesischen Botschaft gestellt werden, kann die elektronische Verpflichtungserklärung nicht verwendet werden. Benützen Sie in diesem Fall bitte folgendes Formular: Verpflichtungserklärung
Verpflichtungserklärungen können NUR von Personen, Vereinen oder Firmen mit (Hauptwohn-) Sitz in Österreich abgegeben werden. Bei Angehörigen eines österreichischen Staatsbürgers oder eines in Österreich zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers wird keine Verpflichtungserklärung benötigt.
Schengenvisa für Malta und Slowenien
Die Österreichische Botschaft in Jakarta kann vertretungsweise auch Schengenvisa ("C") für Malta und Slowenien erteilen. Es gelten die gleichen Bedingungen wie für ein österreichisches Schengenvisum!
Verpflichtungserklärung für Malta
Einreichung von Unterlagen
Die Österreichische Botschaft ersucht Sie um Verständnis, dass sämtliche Unterlagen zu Visaanträgen nur von den Antragstellern bzw. Antragstellerinnen persönlich eingereicht werden können. Es ist NICHT möglich, mit Dritten über individuelle Visaanträge zu korrespondieren bzw. Auskünfte darüber zu erteilen. Die Botschaft stellt keine Bestätigungen über den ordnungsgemäßen Empfang von Unterlagen in Visaverfahren aus. Alle Mitteilungen und Verfahrensanordnungen ergehen NUR an den/die Antragsteller bzw. Antragstellerin direkt und persönlich.
Es ist nicht möglich, ein Reisebüro oder einen Agenten mit der Einreichung zu beauftragen! Wenn Sie nicht persönlich erscheinen, muss Ihr Antrag sofort zurückgewiesen werden.
Nehmen Sie zur Antragstellung alle erforderlichen Unterlagen im Original mit und fertigen Sie VORHER Kopien davon an, damit die Einreichung schneller erfolgen kann.
Die Visagebühr ist sofort bei der Antragstellung fällig und wird auch bei einer eventuellen Ablehnung des Antrags NICHT zurückgezahlt. Die Gebühr ist in Euro festgesetzt und wird zu einem vom österreichischen Außenministerium bestimmten Devisenkurs, der monatlich wechselt, umgerechnet. Der aktuelle Umrechnungskurs und die Höhe der Gebühr ist beim Schalter öffentlich angeschlagen. Die Gebühr muss in bar bezahlt werden; keine Kreditkarten, Schecks oder andere Devisen (auch nicht in Euro). Andere Gebühren oder Abgaben sind NICHT zu bezahlen. Sie erhalten sofort nach Bezahlung der Visagebühr eine Quittung, die den Nachweis für die ordnungsgemäße Entrichtung der Gebühr darstellt.
Es ist den Bediensteten strengstens untersagt, Trinkgelder, andere Zahlungen oder sonstige Vorteile anzunehmen. Ersparen Sie bitte unseren Bediensteten und sich selbst die Peinlichkeit, in Korruptionsverdacht zu geraten. Die Tätigkeit der Bediensteten wird diesbezüglich besonders streng überwacht. Jeder Bestechungsversuch hat eine unverzügliche Ablehnung Ihres Visaantrags zur Folge!
Wir haben uns ausgesuchte Höflichkeit und eine freundliche Beratung zur Verpflichtung gemacht. Wir bitten Sie deshalb, unseren Bediensteten höflich und zurückhaltend zu begegnen, auch wenn Sie mit den Entscheidungen der Botschaft nicht zufrieden sein sollten. Da die Österreichische Botschaft verpflichtet ist, rechtsstaatliche Prinzipien auf ihre Entscheidungen anzuwenden, werden sie immer begründet und in keinem Fall willkürlich getroffen. An der Überprüfung Ihres Antrags wirken mehrere Dienststellen und viele Beamte mit, wobei die einzelnen Verfahrensschritte immer noch von anderen Beamten kontrolliert werden, um willkürliche oder falsche Entscheidungen zu vermeiden. Der Konsul trifft seine Entscheidung erst, wenn mehrere andere Stellen und seine MitarbeiterInnen die Bearbeitung abgeschlossen haben. Alle Entscheidungen sind deshalb immer begründet. Die am Verfahren beteiligten Beamten unterliegen einer strengen Aufsicht, um die objektive und vorschriftsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherzustellen.
Häufig Reisende
Reisende, die sich z. B. aus geschäftlichen Gründen häufig nach Österreich begeben, kann unter Beachtung besonderer Vorschriften ein Visum für mehrere kurzfristige Aufenthalte ausgestellt werden, wobei die Gesamtdauer dieser Aufenthalte in allen besuchten Schengenländern zusammengerechnet 90 tage pro Halbjahr nicht überschreiten darf. Die Gültigkeit eines solchen Visums für die mehrfache Einreise beträgt in der Regel ein Jahr. Wenn Sie glauben, dass Sie zu diesem Personenkreis gehören, werden Sie unsere MitarbeiterInnen gerne auf Anfrage informieren.
Diplomaten- und Dienstpässe
Staatsangehörige von Indonesien, die Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich einreisen, durchreisen oder sich dort bis zu 30 Tage innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab dem Tag der Einreise aufhalten. Die Fristen werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder eines anderen Schengenstaats an gerechnet. Der Diplomaten- oder Dienstpass muss bei der Einreise noch mindestens 6 Monate gültig sein.
Diese Regelung gilt NICHT für die erstmalige Einreise zwecks Dienstantritts von Inhabern von Diplomaten- oder Dienstpässen, die einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde zugeteilt sind.
Soll die Reise auch über ein anderes Schengenland führen (Flugroute z. B. Jakarta-Singapur-Frankfurt-Wien), ist zu beachten, dass die Einreise in den Schengenbereich außerhalb Österreichs erfolgt und daher ein Schengenvisum benötigt wird, das bei der Botschaft des Einreiselands beantragt werden muss.
LÄNGERE AUFENTHALTE (3-6 MONATE oder +6 MONATE) ODER NIEDERLASSUNG IN ÖSTERREICH
Wenn Sie sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten oder in Österreich ständig niederlassen wollen, müssen Sie ein D-Visum oder einen Aufenthaltstitel vor Ihrer Einreise nach Österreich beantragen. Die nachstehenden Hinweise stellen einen Auszug aus den sehr umfangreichen Bestimmungen dar. Die Österreichische Botschaft in Jakarta berät Sie gerne über die genauen Verfahrensregeln, die in Ihrem Fall anzuwenden sind.
Aufenthalt (3-6 Monate)
Für Aufenthalte von 3 bis 6 Monaten beantragen Sie bitte persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Jakarta ein D-Visum. (Personen mit Hauptwohnsitz in Singapur können die Anträge bei der Österreichischen Botschaft in Singapur zur Weiterleitung nach Jakarta abgeben.) Rechnen Sie mit mindestens 14 Tage Erledigungsdauer. Die Visagebühr beträgt EUR 75,00.
Legen Sie Ihrem Antrag folgende Unterlagen bei:
- Antragsformular (das gleiche Formular wie bei einem Schengen-C-Visum)
- Reisepass, der noch mindestens drei Monate nach der beabsichtigten Wiederausreise aus Österreich gültig sein muss, und Fotokopie des Reisepasses
- 1 Passfoto
- Geburtsurkunde im Original und Fotokopie
- zutreffendenfalls: Heiratsurkunde, Adoptionsurkunde, etc.
- Nachweis des Reisezwecks (Entsendebestätigung, Au Pair-Anzeigebestätigung, Studienzulassung, etc.)
- Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft in Österreich
- Nachweis der finanziellen Unterhaltsmittel
- Nachweis einer Kranken- und Unfallversicherung
- Polizeiliches Führungszeugnis
Aufenthalt (+6 Monate) und ständige Niederlassung in Österreich
Wenn Sie sich länger als 6 Monate in Österreich aufhalten oder dort ständig niederlassen wollen, müssen Sie bei der Österreichischen Botschaft in Jakarta einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen bevor Sie nach Österreich reisen. (Anmerkung: Staatsangehörige aus Singapur können solche Anträge auch direkt beim zuständigen Landeshauptmann in Österreich einbringen oder bei der Österreichischen Botschaft in Singapur zur Weiterleitung abgeben.)
Aufenthaltstitel werden von den zuständigen Behörden in Österreich (Landeshauptmann) in Form einer Karte wie folgt ausgestellt:
- Aufenthaltsbewilligung
- Niederlassungsbewilligung
- Daueraufenthalt
- Familienangehöriger
Je nach Aufenthaltszweck sind verschiedene Formulare (ausschließlich in deutscher Sprache) vorgesehen, die bei nachstehender Internetseite zum Download zur Verfügung stehen:
Erstanträge müssen auf jeden Fall bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde (Botschaft oder Generalkonsulat) eingebracht werden, die für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Ausgenommen sind davon Personen, die sichtvermerksfrei nach Österreich einreisen können.
Legen Sie Ihrem Antrag bitte folgende Unterlagen bei:
- Kopie Ihres Reisepasses
- Geburtsurkunde
- zutreffendenfalls: Heiratsurkunde, Adoptionsurkunde, etc.
- 1 Passfoto
- Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft in Österreich
- Nachweis des finanziellen Unterhalts in Österreich bzw. Haftungserklärung einer in Österreich wohnenden Person (Ausnahme bei Angehörigen, für die eine Person in Österreich unterhaltspflichtig ist)
- Nachweis einer Kranken- und Unfallversicherung (Ausnahmen für Studenten und z. B. bei mitversicherten Angehörigen)
- bei Ehegatten von österreichischen StaatsbürgernInnen: Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel
- Nachweis des Aufenthaltszwecks (z. B. Einzelsicherungsbescheinigung des AMS, etc.)
- Polizeiliches Führungszeugnis
- Alle Dokumente müssen von einem gerichtlich beeideten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt werden (siehe "Übersetzungen")
- Dokumente, die in Indonesien, Singapur und Timor Leste ausgestellt worden sind, bedürfen der Beglaubigung: siehe "Beglaubigung"
Die genaue Liste der beizubringenden Unterlagen ist der NAG-DV (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung) zu entnehmen (siehe PDF-Dokument zum Download).
Die Gebühr beträgt einheitlich EUR 100,00, wovon EUR 80,00 (Minderjährige EUR 50,00) sofort bei der Beantragung und der Rest bei der Abholung des Aufenthaltstitels in Österreich zu bezahlen sind.
Nach Genehmigung des Antrags auf Aufenthaltstitel verständigt die Botschaft den/die Antragsteller/in und erteilt nach einem entsprechenden Antrag ein D-Visum mit vier Monaten Gültigkeit, das es dem bzw. der Antragsteller/in ermöglicht, nach Österreich zu reisen, um den bewilligten Aufenthaltstitel entgegenzunehmen.
Weitere Auskünfte erteilen:
- die Österreichische Botschaft in Jakarta: jakarta-ob(at)bmeia.gv.at
- das Bundesministerium für Inneres: abt-iii-4(at)bmi.gv.at
- die Ämter der Landesregierungen: Behördenauswahl

