Strafregisterauszug
Allgemeine Informationen
Die Strafregisterbescheinigung (früher: Leumunds-, Führungs- oder Sittenzeugnis) gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält. Abgesehen von bestimmten staatlichen Behörden kann jeder nur über sich selbst eine Strafregisterbescheinigung beantragen. Privatpersonen können fremde Strafregisterbescheinigungen nicht einsehen.
Für viele Tätigkeiten und Berufe (z.B. Aufnahme in ein Sicherheits- oder Bewachungsunternehmen) ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung, die keine Verurteilungen enthält, erforderlich. Die Strafregisterbescheinigung darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.Zuständige Behörde:
- In Wien: das Polizeikommissariat
In Städten ohne Bundespolizeidirektion bzw. in Gemeinden: der Bürgermeister Im Ausland: die österreichische Vertretungsbehörde
Hinweis: Die Strafregisterbescheinigung kann bei jeder sachlich zuständigen Behörde, in deren Wirkungsbereich sich die Antragstellerin/der Antragsteller gerade aufhält, beantragt werden.
Erforderliche Unterlagen:
- Formular "Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung" (zum Download)
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Zum Nachweis früher geführter Namen (die im Antrag jedenfalls anzuführen sind): z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, Adoptionsurkunde
- Bei Antragstellung oder Abholung durch eine dritte Person: Vollmacht
Hinweis: Falls auf Grund des amtlichen Lichtbildausweises die Identität der Antragstellerin/des Antragstellers nicht einwandfrei festgestellt werden kann, weil z.B. der im Antrag angeführte aktuelle Familienname im vorgelegten Ausweisdokument noch nicht berichtigt ist, sind entsprechende Unterlagen (Heiratsurkunde, Bescheid über Namensänderung etc.) beizubringen.
Unter dem nachstehenden Link können Sie Ihre Strafregisterbescheinigung auch online beantragen bzw. weitere Informationen auf www.help.gv.at erhalten: Strafregisterbescheinigung online.
Gebühren :
Die Konsulargebühren für eine Strafregisterbescheinigungen betragen € 42.-- und sind bei Antragstellung zu bezahlen.
Hinweis: In Sonderfällen – wenn die Strafregisterbescheinigung lediglich zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle (natürliche oder juristische Person, z.B. Arbeitgeberin/Arbeitgeber , Behörde, Firma) dienen soll – entfällt die Zeugnisgebühr von 13,20 Euro und die Bescheinigung kostet somit 15,30 Euro. Gemeinden sind ermächtigt, zusätzlich eine Gemeindeabgabe von ca. 0,36 Euro bis ca. 0,73 Euro einzuheben.
Achtung:
Die Antragstellerin/der Antragsteller hat – außer, bei Online-Anträgen mittels Bürgerkarte (E-Signatur) – zwecks Feststellung der Identität zumindest einmal, entweder bei der Antragstellung oder bei der Abholung, persönlich vor der Behörde zu erscheinen. Es besteht somit die Möglichkeit, sich entweder für die Antragstellung oder für die Abholung durch eine dritte Person vertreten zu lassen. Diese benötigt hierzu eine Vollmacht.
Bearbeitungsdauer:
Für die Ausstell ung der Strafregisterbescheinigung ist im Durchschnitt mit einer Wartezeit von ein bis zwei Wochen zu rechnen. Besitzt die Gemeinde, bei welcher Sie den Antrag einbringen, einen direkten Zugriff auf die Strafregisterdaten, ist die Wartezeit entsprechend kürzer.
Hinweis: In den Polizeikommissariaten in Wien wird die Strafregisterbescheinigung grundsätzlich sofort ausgehändigt. Voraussetzung ist, dass alle erforderlichen Unterlagen zur Feststellung der Identität der Antragstellerin/des Antragstellers sofort vorliegen und keine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, Verhaftung etc. vorliegt. Bei der sofortigen Aushändigung kommt daher eine Vertretung durch eine dritte Person nicht in Frage.
