Staatsbürgerschaft
Allgemeine Informationen und Antragstellung
Erwerb durch Abstammung:
Eheliche Kinder erwerben mit der Geburt automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Elternteil österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger ist. Stirbt ein Elternteil vor der Geburt des Kindes, so erwirbt das eheliche Kind die österreichische Staatsbürgerschaft, sofern der verstorbene Elternteil im Zeitpunkt seines Todes österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger war.
Hinweis: Dies gilt nur für Kinder, die ab 1. September 1983 geboren sind.
Uneheliche Kinder erwerben mit der Geburt automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt österreichische Staatsbürgerin ist, ohne dass auf den Geburtsort des Kindes oder die Staatsangehörigkeit des unehelichen Vaters Rücksicht genommen wird.
Wenn die verheirateten Eltern unterschiedliche Nationalitäten (österreichische und eine andere) haben und das Herkunftsland des fremden Elternteils das Abstammungsprinzip (wie in Österreich – siehe 1. Absatz) hat, ist das Kind Doppelstaatsbürgerin/Doppelstaatsbürger. Nach österreichischem Recht muss sich das Kind mit Volljährigkeit nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden – es kann jedoch sein, dass der andere Staat eine Entscheidung verlangt.
Erwerb durch Verleihung
Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgrund eines Rechtsanspruches
Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgrund freien Ermessens
Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland
Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige
Genauere Informationen über die im Staatsbürgerschaftsgesetz geregelten Möglichkeiten des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft erhalten Sie bei der Staatsbürgerschaftsabteilung des Amtes der Landesregierung Ihres Hauptwohnsitzes.
Aufgrund der Einführung der EU-Bürgerschaft 1992 gilt jede österreichische Staatsbürgerin/jeder österreichische Staatsbürger auch als Unionsbürgerin/Unionsbürger. Die Staatsbürgerschaft wird dadurch ergänzt, aber nicht ersetzt. Mit der Unionsbürgerschaft sind viele Vorteile verbunden.
Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an Fremde, deren Ehegatten österreichische Staatsbürger sind, und die keinen Wohnsitz in Österreich haben, ist nur dann möglich, wenn der jeweilige österreichische Staatsbürger in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft bzw. Körperschaft öffentlichen Rechts steht und der Dienstort im Ausland liegt.
Ansonsten gelten die Bestimmungen für die Verleihung nach § 11a (Ehegatten).
Dies schließt eine Verleihung der Staatsbürgerschaft an im Ausland lebende Personen aus, da als Grundvoraussetzung ein rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet gilt.
Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Informationen betreffend die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürerschaft finden Sie in unserem Download Menü.
Allgemeine Informationen zum Staatsbürgerschaftsnachweis
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung oder Verleihung erworben werden.
Bei der Antragstellung auf Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises ist der zuständigen Behörde der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nachzuweisen.
Staatsbürgerschaftsnachweis Antrag
(Erforderliche Unterlagen (im Original und Fotokopie vorzulegen):
ausgefülltes Antragsformular samt Erkärung
Geburtsurkunde
amtlicher Lichtbildausweis
Heiratsurkunde
urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Staatsbürgerschaftsnachweis der Eltern
Verleihungsbescheid
Bestätigung der Meldung
Staatsbürgerschaftsnachweis für ein Kind
Erforderliche Unterlagen (im Original und Fotokopie vorzulegen):
vom Erziehungsberechtigten ausgefülltes Antragsformular samt Erkärung
Internationale Geburtsurkunde des Kindes
Bestätigung der Meldung des Kindes
amtlicher Lichtbildausweis des Erziehungsbrechtigten
bei Kindern mit Doppelstaatsbürgerschaft: türkischer Personalausweis
wenn das Kind ehelich geboren wurde und die Ehe aufrecht ist zusätzlich:
Heiratsurkundeder Eltern
Staatsbürgerschaftsnachweis jenes Elternteiles, der die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzt
wenn das Kind ehelich geboren wurde und Ehe nicht mehr aufrecht ist zusätzlich:
Staatsbürgerschaftsnachweis des Antragstellers oder der Antragstellerin (Inhaber
oder Inhaberin des Sorgerechtes)
wenn zutreffend: Scheidungsurkunde (wegen Bestätigung des Sorgerechtes)
wenn zutreffend: Sterbeurkunde
wenn das Kind unehelich geboren wurde zusätzlich:
Geburtsurkundeder Mutter
Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter
Die Gebühren, welche bei Antragstellung zu bezahlen sind, betragen € 42,-- ; die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen für Kinder ist bis zum zweiten Lebensjahr gebührenfrei.
Alle Unterlagen sind im Original und Fotokopie vorzulegen, die Bearbeitungszeit beträgt ca. fünf Arbeitstage.
