Scheidung
Scheidung
Allgemeine Informationen zum Thema "Scheidung" erhalten sie unter www.help.gv.at (Stichwort: Scheidung).
Zuständig für Scheidungsverfahren sind die Behörden des Landes, in dem beide Eheleute wohnen oder zuletzt gemeinsam gewohnt haben.
Ist meine Scheidung in Österreich gültig?
Entscheidungen in Ehesachen, die nach dem 1.3.2001 von Behörden der EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) getroffen worden sind, bedürfen keiner Anerkennung.
Sie wurden vor dem 1.3.2001 im Ausland geschieden?
Damit die Entscheidung einer ausländischen Behörde über die Scheidung in Österreich gültig ist, muss ein Anerkennungsantrag gestellt werden. Hiezu benötigen Sie (im Original):
- Scheidungsurteil mit Bestätigung der Rechtskraft (final decree)
- Übersetzung in die deutsche Sprache
- Heiratsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Antragsformular: Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils
Zuständiges Bezirksgericht
Wenn Sie in Österreich wohnen, ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Bereich Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sonst das
Bezirksgericht Innere Stadt Wien
Riemergasse 4 u. 7
A-1010 Wien
Tel: +43-1-51528 0
Fax: +43-1-51528 454
Die Adressen anderer Bezirksgerichte finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Justiz.
Die Gerichtsgebühren betragen pauschal € 72,-. Bei der Befassung der Österreichischen Botschaft können noch zusätzlich Konsulargebühren anfallen (siehe dazu Punkt "Konsulargebühren").
Sie wurden nach dem 1.3.2001 im Ausland geschieden?
Entscheidungen in Ehesachen, die nach dem 1.3.2001 von Behörden der EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) getroffen worden sind, bedürfen keiner Anerkennung. Für die Vorlage des Scheidungsurteils bei österreichischen Behörden empfiehlt es sich, von einem gerichtlich beeideten Übersetzer eine Übersetzung in die deutsche Sprache anfertigen zu lassen.
Wurde die Entscheidung in Dänemark oder einem anderen Nicht-EU-Mitgliedstaat getroffen, ist weiterhin eine Anerkennung durch die österreichischen Behörden notwendig.
Rechtsgrundlage
Verordnung (EG) Nr. 1374/2000 des Rates vom 29.5.2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten.
