Lebensbestätigungen
Für die Auszahlung von Pensionen an im Ausland wohnhafte Pensionisten ist einmal jährlich die Vorlage einer Lebensbestätigung erforderlich.
Von der Vorlagepflicht ausgenommen sind derzeit jene Pensionisten, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
Die Aussendung des Formulars erfolgt einmal jährlich, und zwar jeweils im Jänner eines jeden Jahres; das Formular ist umgehend an die Pensionsversicherungsanstalt unterschrieben und vom zuständigen österreichischen Konsulat, von einer amtlichen Stelle (Behörde) des Wohnsitzes oder von einem Notar beglaubigt zu retournieren.
Wenn das vollständig ausgefüllte Formular nicht innerhalb von 6 Wochen bei der Pensionsversicherungsanstalt einlangt, wird die Pensionsauszahlung vorläufig eingestellt.
Sollten Sie das Formular bis Ende Februar nicht erhalten haben, besteht die Möglichkeit die Lebensbestätigung (in mehreren Sprachen) auszudrucken und nach Beglaubigung einzusenden.
Jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung des Wohnsitzes sind binnen zwei Wochen der Pensionsversicherungsanstalt bekanntzugeben. Überbezüge, die durch die Verletzung der Meldepflicht entstehen, sind zurückzuerstatten.
