Staatsbürgerschaft
Erwerb durch Abstammung
...durch Geburt:
Eheliche Kinder, die nach dem 1. September 1983 geboren wurden, erwerben die österreichische Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn zumindest ein Elternteil Österreicher ist - davor geborene nur, wenn der Vater Österreicher war -, egal wo sie geboren wurden und ob sie mit Geburt eventuell auch eine andere Staatsangehörigkeit erworben haben.
Außerehelich geborene Kinder erwerben die österreichische Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt österreichischer Staatsbürger ist.
...durch Legitimation:
Uneheliche Kinder erwerben die österreichische Staatsbürgerschaft vom Vater nur durch Legitimation, und nur solange sie noch minderjährig und ledig sind. Zuvor ist jedoch die Anerkennung der Vaterschaft notwendig. Legitimation bedeutet im Normalfall die Eheschließung der Eltern. In Sonderfällen kann auch der Bundespräsident - über Antrag eines Elternteils oder des Kindes - das Kind legitimieren, was jedoch äußerst selten erfolgt.
Erwerb durch Verleihung
Der Erwerb durch Verleihung trifft auf Fremde, die sich in Österreich niedergelassen haben und sich nun zur Gänze integrieren wollen, zu.
Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an Fremde kann unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den Ehepartner und die minderjährigen, ledigen und Kinder und Adoptivkinder erstreckt werden.
Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nur verliehen werden wenn:
- mindestens zehnjährigem rechtmäßigen ununterunterbrochenen Aufenthalt in Österreich, davon mindestens fünfjähriger Niederlassung;
- fehlender Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bzw. derartigen anhängigen Verfahren;
- bejahende Einstellung zur Republik Österreich und
- hinreichend gesichertem Lebensunterhalt
Die österreichische Staatsbürgerschaft wird durch die Heirat mit einem/r AusländerIn nicht berührt. Der ausländische Ehegatte kann unter der Voraussetzung der Aufgabe seiner früheren Staatsangehörigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft insbesondere unter folgenden Voraussetzungen erwerben (§ 11a):
- mindestens sechsjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich
- aufrechte Ehe seit fünf Jahren und
- Leben im gemeinsamen Haushalt
Staatsbürgerschaftsnachweis
Der Staatsbürgerschaftsnachweis bestätigt den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und stellt die Grundlage für die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses dar. Der Staatsbürgerschaftsnachweis wird auf Antrag von jener Behörde ausgestellt, in der der Hauptwohnsitz geführt wird.
Die für die Ausstellung beizubringenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Merkblatt.
Namensänderung
Die Änderung des Staatsbürgerschaftsnachweises ist nicht verpflichtend, jedoch verlangen Änderungen von anderen Dokumenten (Reisepass, Personalausweis, etc.) einen auf den neuen Namen lautenden Staatsbürgerschaftsnachweis.
Änderungen des Staatsbürgerschaftsnachweises erfolgen von Amtswegen und sind gebührenfrei.
Beibehaltung
Der freiwillige Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit bewirkt den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft. Um die österreichische Staatsbürgerschaft nicht zu verlieren, muss die Bewilligung der Beibehaltung vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit beantragt und mit schriftlichem Bescheid bewilligt werden.
Voraussetzungen für die Bewilligung
- Interesse der Republik Österreich an der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft
- Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung und Vorliegen eines für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdigen Grundes im Privat- und Familienleben
- Zustimmung des anderen Staates liegt vor
- Unbescholtenheit des Antragstellers
Weitere Information
Auf der Seite des Auslandsösterreicher-Ratgebers finden Sie allgemeine Informationen zum Thema Österreichische Staatsbürgerschaft (Erwerb, Verlust, Wiedererwerb, Beibehaltung, Doppelstaatsbürgerschaft, Militär-/Wehrdienst):
AuslandsösterreicherInnen Ratgeber - Staatsbürgerschaft
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