Staatsbürgerschaft und Namensrecht
Mit 01. Jänner 2010 trat die Novelle 2009 zum Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in Kraft.
Die für Auslandsösterreicher wichtigsten Neuerungen:
- Die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft soll unter bestimmten Voraussetzungen auch dann möglich sein, wenn eine Niederlassung in Österreich nicht gegeben ist (§ 12 Z 3 StbG 1985 idF BGBl 122/2009) Dies betrifft folgende Personengruppen:
- die ehelichen Kinder des Fremden
- die unehelichen Kinder der Frau
- die unehelichen Kinder des Mannes, wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder zustehen
- die Wahlkinder des Fremden
- Neu eingeführt wurde auch der „Auffangtatbestand“ für ÖsterreicherInnen, deren Staatsbürgerschaft durch Abstammung (oder Legitimation) sich im Nachhinein durch einen Vaterschaftstest als unrichtig erweist und so die Grundlage für den Erwerb der Staatsbürgerschaft wegfällt. (§ 59 StbG 1985 idF BGBl 122/2009)
Bitte beachten Sie auch, dass Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Staatsbürgerschaft nun PERSÖNLICH (zuvor schriftlich) zu stellen sind (§ 19 Abs. 1 StbG 1985 idF BGBl 122/2009)
Den gesamten Gesetzestext finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts (RIS).
Erwerb, Verlust und Beibehaltung der Staatsbürgerschaft
Ausführliche Informationen betreffend Erwerb, Verlust und Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft erhalten auf der AuslandsösterreicherInnen-Website des Aussenministeriums, Abschnitt "Ratgeber/Staatsbürgerschaft".
